Ax Tiefbaurecht

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Funktionalausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm) als moderne Beschaffungsalternative

Funktionalausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm) als moderne Beschaffungsalternative

von Thomas Ax

Bei einer Funktionalausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm) verzichtet der Auftraggeber weitgehend auf eine eigene Planung. Er gibt lediglich einen Rahmen mit Anforderungen vor, welche die bauliche Anlage erfüllen muss (Raumprogramm, Qualitäten, gestalterische Vorgaben und andere). Es ist dann Sache des Bieters und späteren Auftragnehmers, die bauliche Anlage unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers zu planen und im Auftragsfall zu erstellen.

Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.

Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst.

Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

 

1.

die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er

 

2.

etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

Als Vorteile einer Funktionalausschreibung kommen in Betracht:

  • Firmen haben die Möglichkeit, innovative Ideen, etwa hinsichtlich der Bauweise und der Baudurchführung einzubringen. Diese Ideen beruhen gegebenenfalls auf firmenspezifischen Besonderheiten, etwa mit Blick auf die dem Unternehmen zur Verfügung stehende Fertigungstechnik.
  • In der Regel ein geringerer Zeitbedarf für die Baudurchführung, als bei fachlosweiser Vergabe.
  • Möglichkeit der Vereinbarung eines sogenannten garantierten Maximalpreises (Baukostenobergrenze).
  • Gewisse Vorteile bei der späteren Baudurchführung (verringerte Risiken).


Bei Funktionalausschreibungen wird der Auftrag an einen sogenannten Totalunternehmer (respektive Totalübernehmer) erteilt. Der Totalunternehmer ist alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Einen Großteil der Leistung erbringt er selbst, den Rest vergibt er an Nachunternehmer. Darüber hinaus erbringt er auch Planungsleistungen. Er plant die von ihm angebotene Bauleistung selbst, auf Grundlage des vom Auftraggeber verwendeten Leistungsprogramms. Der Totalübernehmer erbringt demgegenüber keine Bauleistungen im eigenen Betrieb, er vergibt sämtliche Leistungen an Nachunternehmer.

Bei europaweiten Vergaben ist die Beauftragung eines Totalübernehmers möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Totalübernehmer Verpflichtungserklärungen seiner Nachunternehmer vorlegt, wonach diese ihre Kapazitäten dem Totalübernehmer im Auftragsfall zur Verfügung stellen (§ 6d EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A).

Die funktionale Ausschreibung darf gewählt werden, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln.

Dass die Funktionalausschreibung im vorgenannten Sinn zweckmäßig ist, muss der Auftraggeber, wenn er sich für diese entscheidet, darlegen.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Auftraggeber muss die beiden Vergabeformen einander gegenüberstellen und die wesentlichen Vor- und Nachteile beider Vergabeformen in den Vergleich miteinbeziehen.
  • Es dürfen nur solche Vorteile der Funktionalausschreibung berücksichtigt werden, die mit dem Vergaberecht im Einklang stehen. Die bloße Einsparung von Personal- und Koordinierungsaufwand gehört genauso wenig dazu, wie die bloße Überwälzung von Risiken auf den Auftragnehmer.
  • Die Darlegung der Zweckmäßigkeit muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Der Auftraggeber hat, was die Abwägung und die Gewichtung der für oder gegen die jeweilige Vergabeform sprechenden Argumente anbelangt, einen Ermessenspielraum.
  • Die Abwägung / Darlegung der Zweckmäßigkeit ist zu dokumentieren (§ 20 VOB/A).

Funktionalausschreibungen gehen typischerweise mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises einher. Die Vereinbarung einer Pauschale ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (bzw. § 4 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) vorliegen. Die zu vergebende Leistung muss also nach Ausführungsart und Umfang hinreichend bestimmt sein. Außerdem darf mit Änderungen in der Ausführung nicht zu rechnen sein.

OLG Köln zu der Frage, dass es der Abnahme gleich steht, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist

OLG Köln zu der Frage, dass es der Abnahme gleich steht, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist

vorgestellt von Thomas Ax

1. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Bauleistung fertig gestellt ist und allenfalls unwesentliche Mängel aufweist.
2. Ob ein Mangel wesentlich ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, hängt von Art und Umfang des Mangels und seinen Auswirkungen ab. Das lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Auch bloß optische Beeinträchtigungen können das Maß des Zumutbaren überschreiten.
3. Die Gestaltung einer mittig gelegenen, 280 qm umfassenden Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche stellt einen wesentlichen Mangel dar.
OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 – 7 U 173/20
vorhergehend:
OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2021 – 7 U 173/20
LG Köln, 20.11.2020 – 18 O 281/19


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Feststellung des Eintritts der Abnahmewirkungen betreffend eines mittels Bauträgervertrags verkauften Gemeinschaftseigentums.

Mittels notariellen Bauträgervertrags vom 19.12.2014 (Anl 1, AH1) erwarb der Beklagte von der Klägerin unter Einbeziehung einer Baubeschreibung (Anl. 4, AH1) die seitens der Klägerin zu errichtenden Eigentumswohnungen Nr. 24 und 25 im denkmalgeschützten Vierkanthof “###” in ### nebst vier Tiefgaragenstellplätzen zum Preis von insgesamt 1.205.310 EUR.

Ziffer 25 der im Kaufvertrag in Bezug genommenen Baubeschreibung lautete auszugsweise wie folgt:

“25. INNENHOF

Die Gestaltung des Innenhof erfolgt in Abstimmung mit der Denkmalbehörde und gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan.”


Der landschaftspflegerische Begleitplan vom 27.02.2014 (Bl. 144ff. GA) sah unter Z. 4 “Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen” auf Seite 18 u.a. vor:

“Die neu entstehende Freifläche im Innenhof wird als Rasenfläche angelegt.”

Die für die Baumaßnahme erteilte Baugenehmigung der Stadt I. vom 11.06.2015 (Bl. 182ff. GA) enthielt unter Ziffer 2 folgende Auflage:

“Der mit der Nutzungsänderung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wurde vom Ingenieurbüro ### durch einen Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) (Stand: 27.02.2014) und eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (Stand: 20.02.2014) dargestellt. Die erforderlichen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, die in dem LBP und der ASP des vorgenannten Büros näher konkretisiert werden, sind umzusetzen.”

Tatsächlich legte die Klägerin in der Mitte des im Übrigen gepflasterten Innenhof später eine wassergebundene Decke an.

Am 21.08.2017 nahm der Beklagte das Sondereigentum ab; die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 42.185,85 EUR zahlte er auf das Notaranderkonto, ohne bislang die Freigabe erteilt zu haben.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.07.2019 zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf, was dieser unter Bezugnahme auf Mängel am 23.07.2019 verweigerte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Verhältnis zwischen den Parteien seien infolge der unberechtigten Verweigerung der Abnahme seitens des Beklagten die Abnahmewirkungen eingetreten. Sämtliche beklagtenseits gerügten Mängel seien – selbst wenn sie bestünden – nicht wesentlich und stünden einer Abnahmereife nicht entgegen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Abnahme mit Blick auf fortbestehende Mängel zu Recht verweigert zu haben. Insbesondere stehe die Gestaltung der Innenhoffläche nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Einklang, da keine Rasenfläche ausgeführt worden sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet sei. Die Wirkungen der Abnahme hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums im Verhältnis zum Beklagten seien nicht zum 01.08.2019 eingetreten, weil das Gemeinschaftseigentum zu diesem Zeitpunkt mindestens einen nicht unwesentlichen Mangel im Sinne von § 640 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. aufgewiesen habe. Namentlich sei die Mitte der Innenhoffläche entgegen der vertraglichen Vereinbarungen und entgegen der Auflage in der Baugenehmigung nicht als Rasenfläche, sondern als wassergebundene Decke ausgeführt worden.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung vom 20.11.2020 (Bl. 311 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin trägt nunmehr vor, es lägen die Berufungsgründe der fehlerhaften Rechtsanwendung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung vor. Das Landgericht habe verkannt, dass ein wesentlicher Mangel tatsächlich nicht vorliege. Die aktuelle Beschaffenheit des Innenhofs sei materiell rechtmäßig, da die Abweichungen vom ursprünglichen LBP zusammen mit der zuständigen Behörde vorgegeben worden seien. Die Änderungen seien von der Zeugin ### gefordert worden, die für die Naturschutzbehörde gesprochen habe. Eine Textur der Baugenehmigung sei problemlos möglich und von der Klägerin zwischenzeitlich auch beantragt worden.

Sie beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.11.2020 mit dem Az. 18 O 281/19 festzustellen, dass die Wirkungen der Abnahme hinsichtlich des von dem Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2014 (UR Nr. ###/2014 ### Notar ### aus ###) anteilig erworbenen und von der Klägerin errichteten Gemeinschaftseigentums (Hofgebäude und Tiefgarage mit Außenflächen) auf dem Grundbesitz “###”, ###-Straße ### in ### spätestens am 01.09.2019 eingetreten sind,

2. vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,

3. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.11.2020 mit dem Aktenzeichen 18 O 281/19 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Parteien hätten hinsichtlich der Gestaltung des Innenhofs als Rasenfläche eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Eine solche Auslegung verstoße auch nicht gegen höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere weil der LBP in der notariell beurkundeten Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt worden sei. Zudem sei noch nicht einmal klar, wieso der LBP in Bezug auf die Rasenfläche habe geändert werden müssen. Der LBP sei Bestandteil der Planunterlagen für die Baurechtserlangung. Es stelle sich die Frage, wieso die Zeugin ### einseitig habe Vorgaben machen können. Es werde bestritten, dass eine Rasenfläche ausgeschlossen gewesen sei und die vorgenannte Zeugin praktisch für die Naturschutzbehörde gesprochen habe. Der Verzicht auf die Rasenfläche sei keine zwingende Vorgabe des Planers, sondern das Ergebnis einer Absprache mit den Bauherren gewesen. Jedenfalls habe er als Käufer eine klare Vorstellung von der Rasenfläche im Innenhof gehabt. Die wassergebundene Fläche stelle schließlich einen wesentlichen Mangel dar.

Mit Beschluss vom 17.09.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 426ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.09.2021 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgten Stellungnahmen der Klägerin vom 06. und 14.10.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die im vorgenannten Hinweisbeschluss vorgenommene Auslegung des notariell beurkundeten Bauträgerkaufvertrags der Parteien vom 19.12.2014 nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nicht zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.11.2015 V ZR 78/14). Der Bundesgerichtshof hat darin lediglich entschieden, dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führt (BGH, a.a.O. Rn 15).

a. Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht übertragbar, weil die Beschreibung der Eigenschaft der neu errichteten Freifläche im Innenhof als Rasenfläche hier nicht vor, sondern bei Vertragsschluss am 19.12.2014 erfolgt ist. Gemäß § 6 Nr. 1 Abs. 1 des vorgenannten Vertrags hat die Bauausführung entsprechend der Baubeschreibung zu erfolgen (S. 18 Anl 1, AH 1). Nach Ziffer 25 dieser Baubeschreibung erfolgt die Gestaltung des Innenhofs in Abstimmung mit der Denkmalbehörde und gemäß LBP (S. 7 der Anl 2 zu Anl 4 im AH1). Dieser sieht unter Ziffer 4.3 Unterziffer 4 ausdrücklich vor, dass die neu zu errichtende Freifläche im Innenhof als Rasenfläche angelegt wird (Bl. 162 GA).

b. Unabhängig davon hat die Eigenschaftsbeschreibung durch die Verweisungskette auch im notariell beurkundeten Vertrag der Parteien ihren Niederschlag gefunden. Anders als in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn 21) wurde der LBP in den notariell beurkundeten Erklärungen der Parteien ausdrücklich erwähnt. Unter § 1 Nr. 3 des von den Parteien geschlossenen und notariell beurkundeten Vertrags vom 19.12.2014 heißt es ausdrücklich, dass der Grundbesitz entsprechend der Baubeschreibung vom 29.09.2014 – URNr. 2249 für 2014 ### des Notars ### modernisiert wird. Ebenso ausdrücklich heißt es unter § 6 Nr. 1 Abs. 1 des notariell beurkundeten Vertrags der Parteien, dass die Bauausführung seitens der als Verkäufer im Vertrag genannten Klägerin entsprechend der eingangs erwähnten Baubeschreibung erfolgt. Diese Baubeschreibung wurde als Anlage II der vorgenannten Urkunde des Notars ### vom 29.04.2014, auf die der notariell beurkundete Vertrag der Parteien ausdrücklich Bezug nimmt, ebenfalls notariell beurkundet (Anl. 10 im AH2). In dieser Baubeschreibung ist wiederum unter Ziffer 25 ausdrücklich geregelt, dass die Gestaltung des Innenhofs gemäß LBP erfolgt. Dieser sah aber zum Zeitpunkt des notariell beurkundeten Vertrags der Parteien am 19.12.2014 vor, dass die neu zu errichtende Freifläche im Innenhof als Rasenfläche angelegt wird.

Dass der LBP vom 27.02.2014 bis dahin geändert wurde, ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass die auf den Antrag vom 24.10.2014 am 11.06.2015 erteilte Baugenehmigung auf den vorgenannten LBP vom 27.02.2014 ausdrücklich Bezug nimmt und ihn zum Bestandteil der Genehmigung gemacht hat (Bl. 182 GA). Zudem stellt sie unter Nr. 2 der Auflagen ausdrücklich klar, dass der mit der Nutzungsänderung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft vom Ingenieurbüro ### durch den LBP (Stand: 27.02.2014) dargestellt worden sei und die erforderlichen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen, die in dem LBP näher konkretisiert wurden, umzusetzen seien (Bl. 187 GA). Auch der notariell beurkundete Vertrag der Parteien vom 19.12.2014 nimmt auf die Baugenehmigung und deren abgestimmten und erfolgten Antrag bei Vertragsschluss der Parteien in § 1 Nr. 2 ausdrücklich Bezug, in dem es wörtlich heißt:

“Die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind mit dem zuständigen Bauamt abgestimmt und beantragt, insbesondere die baurechtlichen Genehmigungen.”

c. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder den LBP vom 27.02.2014 noch seinen Inhalt kannte. Selbst wenn dies zutreffen würde, ändert dies die Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Freifläche im Innenhof als Rasenfläche nichts. Gemäß § 1 Nr. 4 Abs. 2 des Vertrags der Parteien vom 19.12.2014 lagen bei dessen Beurkundung sowohl die vorgenannte Urkunde Nr. ### des Notars ### als auch dessen Urkunde Nr. ### in Urschrift vor und ihr Inhalt war von den Parteien als Teil ihrer Vereinbarung sowie für sie verbindlich anerkannt worden. Zudem hatte der Beklagte ausweislich der vorgenannten Regelung bereits vor der Beurkundung am 19.12.2014 eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten Urkunden erhalten. In § 7 Nr. 8 der vorgenannten Urkunde Nr. ### aber sind ausdrücklich Rasenflächen im Innenhof genannt, deren Pflege gemeinschaftlich zu erfolgen habe (S. 24 Anl. 10 im AH2). Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Parteien hinsichtlich der Freifläche im Innenhof gar keine Rasenfläche als Beschaffenheit vereinbart hätten.

Für eine Beschaffenheitsvereinbarung der Freifläche im Innenhof als Rasenfläche gemäß dem LBP vom 27.02.2014 durch die Parteien spricht ferner die Regelung in § 8 der vorgenannten Urkunde Nr. ###, wonach der Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks und sonstige Veränderung nicht ohne Zustimmung der Ämter vornehmen darf und der LBP insbesondere für die Gestaltung der Frei- und Gartenflächen bindend ist. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin als Verkäuferin die Frei- und Gartenflächen gemäß der Vorgaben des LBP zuvor überhaupt erst errichtet und in die entsprechende Beschaffenheit versetzt hat. Mit LBP im Sinne dieser Regelung in der Urkunde Nr. ### kann aber nur der LBP vom 27.02.2014 gemeint sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien am 19.12.2014 gab es nur den LBP vom 27.02.2014, der die Freifläche im Innenhof ausdrücklich als Rasenfläche ausgewiesen hat. Auch die zu diesem Zeitpunkt bereits beantragte Baugenehmigung nimmt ausdrücklich Bezug auf den LBP vom 27.02.2014, machte ihn zum Bestandteil der Genehmigung und zur Auflage, dass die dortigen Maßnahmen umzusetzen seien. Wenn die Parteien insoweit nicht von einer Verbindlichkeit des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen LBP für die Gestaltung der Freifläche ausgegangen wären und insoweit keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung des Innenhofs vereinbart hätten, hätte dies insbesondere angesichts der damit verbundenen Änderung des Leistungssolls einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die hier jedoch nicht erfolgt ist.

Weiterhin ist in § 6 a) der als Anlage III zur vorgenannten Urkunde ### beigefügten Gestaltungssatzung und Gutshofordnung ausdrücklich geregelt, dass dem Käufer bekannt ist, dass bezüglich der Innenhofgestaltung ein einheitliches Gesamtbild hergestellt werden und erhalten bleiben muss, das zuvor vom Denkmalpfleger freigegeben werden und die Vorgaben des LBP einhalten muss. Auch dies spricht dafür, dass die Parteien die Beschaffenheit der Freifläche im Innenhof als Rasenfläche gemäß der Vorgaben des LBP vom 27.02.2014 als Beschaffenheit vereinbart haben. Nach dem bei Vertragsschluss der Parteien am 19.12.2014 gültigen LBP war die im Innenhof neu entstehende Freifläche als Rasenfläche anzulegen.

d. Dieser Auslegung der notariell beurkundeten Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Parteien keine Bindung der Klägerin an den LBP hinsichtlich der Beschaffenheit des von ihr zu modernisierenden und zu gestaltenden Innenhofs vereinbaren wollten. Unter Nr. 25 der Baubeschreibung ist ausdrücklich geregelt, dass die Gestaltung des Innenhofs gemäß LBP erfolgt. Gerade diese als Anlage II zur Urkunde Nr. ### des Notar ### notariell beurkundete Baubeschreibung aber haben die Parteien ausweislich § 1 Nr. 4 Abs. 2 ihres notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 19.12.2014 als für sie verbindlich anerkannt.

e. Ebenso wenig widerspricht die Auslegung dem Grundsatz, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. BGH, a.a.O. Rn 18 m.w.N.). Hier geht es gerade nicht um vorvertragliche Äußerungen, sondern um die vertraglich getroffene und notariell beurkundete Vereinbarung der Parteien in Nr. 25 der Baubeschreibung, dass der Innenhof gemäß LBP gestaltet wird.

f. Aus dem gleichen Grund greift auch die angebliche Beeinträchtigung der Warn- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung durch die erfolgte Auslegung nicht durch. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben in § 1 Nr. 4 Abs. 2 ihres notariell beurkundeten Vertrags vom 19.12.2014 die vorgenannte Baubeschreibung, die in Nr. 25 ausdrücklich bestimmt, dass der Innenhof gemäß LBP gestaltet wird, als für sie verbindlich anerkannt. Zudem haben sie auch ausdrücklich erklärt, dass der Inhalt ihnen bekannt sei und sie sowohl auf das Verlesen als auch die Beifügung zur Niederschrift verzichten.

2. Auch der Einwand, dass die Auslegung keine statische, sondern dynamische Verweisung in der Kette – Vertrag, Baubeschreibung, LBP – ergebe, überzeugt nicht.

Hiergegen spricht zunächst, dass die Parteien in ihrem Vertrag vom 19.12.2014 gerade nicht lediglich auf die Baubeschreibung verweisen, sondern sie vielmehr ausweislich § 1 Nr. 4 Abs. 2 ihres notariell beurkundeten Vertrags ausdrücklich zum Teil ihrer Vereinbarung selbst gemacht haben. Damit aber entfällt schon das erste Glied der von der Klägerin angenommenen Verweisungskette.

Bei dem Verweis auf den LBP in Nr. 25 der Baubeschreibung liegt auch keineswegs eine dynamische Verweisung nahe; vielmehr führt die nach §§ 133, 157 BGB gebotene Vertragsauslegung im konkreten Fall zu einer statischen Verweisung.

Bereits der Wortlaut spricht für eine statische und gegen eine dynamische Verweisung. Es gibt nur einen LBP, nämlich den vom 27.02.2014. Dieser wurde lediglich, wie die Klägerin selbst vorträgt, nach Erteilung der Baugenehmigung am 11.06.2015 und zudem auf Initiative der Landschaftsplanerin selbst angepasst. Damit erübrigte sich aber bei der statischen Verweisung sowohl zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Baubeschreibung am 29.09.2014 als auch des Kaufvertrags der Parteien am 19.12.2014 schon vom Wortlaut her eine nähere Konkretisierung des LBP, insbesondere ein Hinweis auf den Planungsstand und die Version. Würde es sich hingegen tatsächlich um eine dynamische Verweisung handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass dies schon vom Wortlaut her entsprechend klargestellt worden wäre, insbesondere durch eine ergänzende Formulierung in Nr. 25 der Baubeschreibung dahingehend, dass die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” ergänzt worden wären. Dies ist indes gerade nicht geschehen.

Auch die Begleitumstände sowie die Interessenlage der Parteien sprechen dafür, von einer statischen Verweisung auszugehen. Die Baubeschreibung regelt die Bauausführung der Umgestaltung des Vierkanthofs in Wohneinheiten. Zugleich wird das Leistungssoll für die jeweiligen Bauträgerverträge verbindlich festgelegt. Ausweislich des letzten Absatzes unter dem Punkt Allgemeines bedarf eine von dem insoweit durch die Baubeschreibung vorgegebenen Rahmen abweichende Bauausführung einer entsprechenden Sonderregelung im jeweiligen Bauträgervertrag. Diese ist hier jedoch gerade nicht erfolgt. Vielmehr haben die Parteien in ihrem notariell beurkundeten Vertrag vom 19.12.2014 ausdrücklich unter § 6 geregelt, dass die Bauausführung entsprechend der genannten Baubeschreibung erfolgt.

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Baugenehmigung noch nicht vorgelegen hat und die Gestaltung der Außenanlagen noch im Fluss war. Dadurch vermag das vertraglich geschuldete Leistungssoll hinsichtlich des Innenhofs nicht abgeändert zu werden. Insbesondere entspricht dies nicht der Interessenlage beider Parteien. In ihrer Vereinbarung vom 19.12.2014 haben sie in § 6 ausdrücklich geregelt, dass die Bauausführung entsprechend der Baubeschreibung zu erfolgen hat. Die von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Gestaltung des Innenhofs erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 S. 1 des Vertrags der Parteien vom 19.12.2014, weil sie nicht erforderlich und insbesondere weder auf Grund von technischen Änderungen noch wegen behördlicher Auflagen notwendig war. Auf Ziffer 2 des vorgenannten Hinweisbeschlusses wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Dem ist die Klägerin insoweit auch nicht mehr konkret entgegen getreten.

Aus den gleichen Gründen vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, dass die Regelung in Nr. 25 der Baubeschreibung nur so ausgelegt werden könne, dass die Gestaltung des Innenhofs in Abstimmung mit der Denkmalbehörde und nach den Vorgaben der für den LBP zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen soll. Vielmehr war mit der vorgenannten vertraglichen und notariell beurkundeten Vereinbarung der Parteien das vertragliche Leistungssoll bestimmt worden. Dieses konnte aber nur unter den vorgenannten und hier nicht gegebenen Umständen abgeändert werden. Jedenfalls aber war die vertragliche Vereinbarung nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die erforderlichen Abstimmungen und Vorgaben bereits erfolgt und eingeholt worden waren, um den Innenhof gemäß der Vorgaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen und im Rahmen des gestellten Bauantrags bereits eingereichten LBP vom 27.02.2014 zu gestalten. Nach § 1 Abs. 2 ihrer Vereinbarung waren die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen mit dem zuständigen Bauamt bereits abgestimmt und beantragt, insbesondere die baurechtlichen Genehmigungen. Gegen die Annahme, dass die Gestaltung der Außenanlagen am 19.12.2014 noch im Fluss war, spricht weiterhin, dass die Baugenehmigung bereits am 24.10.2014 beantragt worden war. Zu diesem Zeitpunkt lag auch der LBP bereits vor, da er schon am 27.02.2014 erstellt worden war. Er wurde schließlich auch zum Bestandteil der erteilten Baugenehmigung und seine Maßnahmen waren umzusetzen, so dass ein Abweichen vom zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen LBP über die hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 hinaus angesichts der damit verbundenen Änderung des Leistungssolls einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, die hier jedoch nicht erfolgt ist.

3. Ebenso wenig war die Revision zuzulassen. Bereits im vorgenannten Hinweisbeschluss hat der Senat ausgeführt, dass und warum die in § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO normierten Voraussetzungen für eine einstimmige Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gegeben sind. Die Zulassung der Revision – die im Fall der Beschlusszurückweisung ohnehin nicht in Frage kommt (BGH NJW 2019, 2034) – ist nicht veranlasst, weil die Entscheidung auf der Auslegung eines konkreten Vertrags im Einzelfall beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf 42.185,85 EUR festgesetzt.

LG Karlsruhe zu der Frage, dass der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen hat

LG Karlsruhe zu der Frage, dass der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen hat

vorgestellt von Thomas Ax
1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.
2. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestands ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hat er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation – am besten vor Ort – zu verschaffen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hat er dafür zu sorgen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich sind, sondern “definitive” Ausführungspläne erhalten, die auch eindeutig als “definitiv” erkennbar sind.
3. Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch “definitive” und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 – 6 O 300/17

Tatbestand

Die Kläger begehren wegen behaupteter Mängel an ihrem im Jahr 2008 bis 2011 umgebauten Einfamilienhaus von ihren bauüberwachenden Architekten Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten.

Die Kläger sind Bauherren eines Wohnbauvorhabens in der ###-Straße in ### Auf dem Baugrundstück befand sich ein voll unterkellerter, eingeschossiger Bungalow aus den 1960er Jahren, der teilweise abgerissen wurde. Nach dem Abbruch erfolgte eine teilweise Aufstockung mit einem neuen Obergeschoss in Massivholz Bauweise mit Flachdach. Auf dem nicht aufgestockten Teil des Hauses wurde eine Dachterrasse errichtet. Die Außenfassaden wurden mit einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) hochgedämmt und mit naturbelassenen Holzlamellen verkleidet. Sämtliche Fenster sowie die gesamte technische Gebäudeausstattung wurden erneuert.

Das Kellerbauwerk des Gebäudes wurde vollständig aus dem Bestand übernommen, d. h. nicht abgebrochen; eine Ertüchtigung der Kellersohlen war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Der Keller verfügt über keine durchgehende Bodenplatte; diese Bodenplatte ist innenliegend aus Stampfbeton und zu den Kelleraußenwänden nicht abgedichtet. Die Kelleraußenwände sind nicht auf die Bodenplatte aufgesetzt, sondern stehen auf dem Fundament.

Die Grundlagenermittlung, sowie die Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung erfolgte durch Architekten ###. Die Fachplanung übernahmen für das Tragwerk das Ingenieurbüro ###, für die Elektroinstallationen das Ingenieurbüro ### und für Heizung- und Sanitärinstallationen das Ingenieurbüro ###. Die Vorbereitung und Mitwirkung der Vergaben sowie die Objektüberwachung erfolgte durch die beklagte ### Architekten GbR, deren Gesellschafter die Beklagten sind.

Die Ausführung des Bauvorhabens fand im Wege der Einzelvergabe der jeweiligen Gewerke statt. So war die ### GmbH (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ### Bau GmbH) mit den Abbruch- und Rohbauarbeiten beauftragt. Diese Rohbauarbeiten umfassten neben Gründungs- und Stahlbetonarbeiten insbesondere Abdichtungsarbeiten. Die ### GmbH war mit der Ausführung des WDVS im kompletten Erdgeschoss und in Teilen des Obergeschosses, sowie mit Putzarbeiten beauftragt.

Die Parteien schlossen am 23.10.2008 einen Architektenvertrag mit – soweit hier maßgeblich – folgendem Inhalt:

“§ 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten

1.1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 1.2 bis 1.4 genannten Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme: Umbau des Wohnhauses ###-Straße in ### gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro ###, ###

1.2 Vertragsziele

Der Architekt wird beauftragt, folgende Ziele im Sinne des Werkerfolges für die unter Ziffer 1.1. genannte Baumaßnahme zu erreichen

[x] Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude.

Zum Erreichen dieses Zieles ist folgender Arbeitsschritt erforderlich:

– Objektüberwachung (Bauüberwachung), Überwachung der Ausführung des Objektes

Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen (Objektplanung für Gebäude) verpflichtet.



1.6 Die Hinweis-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Architekten sind durch die vereinbarten Vertragsziele aus Ziff. 1.2 begründet und begrenzt.



§ 6 Abnahme und Verjährung

6.1 Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller Leistungen entsprechend dem § 1 Ziffer 2 und 1.3 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung.

6.2 Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.



§ 10 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform …”
(K 1).

Die Kläger sind im November 2011 in das Gebäude eingezogen. Mit mehreren Schreiben haben sie ab dem 29.12.2011 bis Ende April 2012 vielfach Mängel gerügt. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 bis 43 verwiesen.

Die Kläger haben am 29.11.2012 beim Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren (7 OH 12/12) eingeleitet und zu den Themen Gebäudeabdichtung, Kellerfenster im Hausanschlussraum, Bodenablauf der Dachterrasse, Abdichtung der Außenwand des Kellerabgangs, Jalousie vor dem Schlafzimmerfenster im Obergeschoss, Bodenhöhe der kleinen Dachterrasse, Geländeanschlüsse auf der großen Dachterrasse und zum Dämpfungselement der Terrassenkiste Fragen gestellt, die am 22.01.2013, 28.06.2013, 09.12.2013, 13.05.2014 und 24.06.2014 ergänzt wurden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ### hat am 21.01.2014 ein Gutachten (HGA) erstattet, welches er am 10.11.2014 (EGA1) und am 19.02.2015 (EGA2) ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2015 erläutert hat. Der Sachverständige Dr.-Ing. ### hat zur Heizungs- und Trinkwassererwärmungsanlage am 28.09.2015 ein schriftliches Gutachten (GAW) erstattet, welches am 30.12.2015 (EGAW1) und am 09.06.2016 (EGAW2) ergänzt wurde. Dem Verfahren sind als Streithelfer auf Antragsgegnerseite beigetreten am 09.04.2013 die ### GmbH und am 28.03.2013 die ### GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte verwiesen.

Der ### GmbH und der ### GmbH wurde auch im hiesigen Verfahren durch die Beklagte der Streit verkündet; es traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei die ### GmbH am 19.10.2018 (Streithelferin zu 1) und die ### GmbH am 29.03.2028 (Streithelferin zu 2.).

Die Kläger tragen vor: An dem Bauvorhaben bestünden erhebliche Mängel, die unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik durch die ausführenden Unternehmen verursacht worden seien, für deren Beseitigung Kosten in Höhe von ca. 200.000 € entstünden. Die Kellerwände des ganzen Gebäudes seien feucht bis sehr feucht, was auf eine fehlerhafte, nur bis zur Oberkante Fundamentvorsprung nach unten geführte kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung, einen fehlerhaften Übergang zwischen Wand und Fundamentvorsprung, die fehlende Ausbildung einer Hohlkehle, sowie die nicht ausreichende Abdichtung über die Geländekante hinaus, einen fehlerhaften Anschluss von Perimeterdämmung an das Wärmedämmverbundsystem, die mangelhafte Entwässerung des Lichtschachtes und eine mangelhafte Abdichtung des Kellerabgangs zurückzuführen sei. Die Beseitigung des Mangels koste netto 131.559,14 €, bzw. brutto 156.555,38 €.

Die leichte Zugänglichkeit des Bodenablaufs der sogenannten “kleinen Dachterrasse” sei nicht gewährleistet (Beseitigungskosten i.H.v. 900 € netto bzw. 1.071,00 € brutto). … (wird ausgeführt)

Für die Fachplanung der Regie seien weitere 18.571,49 € netto bzw. 22.100,07 € brutto anzusetzen. Daraus errechne sich die Gesamtforderung von 197.124,25 €.

Die Beklagten hätten als bauausführende Architekt ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Überwachung von kritischen Baumaßnahmen, wie sie bei Abdichtungsarbeiten vorlägen, schuldhaft verletzt. Die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass mit Beibehaltung des Kellerabgangs es zu Feuchtigkeitsproblemen im Keller komme. Hinsichtlich dieser sämtlicher Leistungen habe die Beklagte selbst mit Schreiben vom 16.08.2011 (K4) ihre Bauüberwachung bestätigt.

Eine fehlerhafte Planung durch den Architekten ### liege nicht vor. Der Architekt ### habe den Plansatz vom September 2008 per Mail am 19.09.2008 an das Büro der Beklagten und den Statiker gesendet. Aus diesem Plansatz (Anlagenkonvolut K 44) sei in dem Plan ### erkennbar, wie die Abdichtung des erdberührten Bereichs geplant gewesen sei; daraus seien auch die geplanten Geländehöhen erkennbar. Auf dem Plan ### sei die Detailplanung für den Bereich der Kelleraußentreppe erkennbar. Weitere Detailpläne zu Fensteranschlüssen, aus denen sich die Geländehöhe ergebe, seien den Beklagten am 13.11.2009 übersandt worden (K48 – K 58). Auf eine fehlende Detailplanung komme es nicht an.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand 200.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten und ihre Streithelferinnen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Ihre Leistungen seien spätestens mit Einzug der Kläger das Gebäude im November 2011 und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten Ende April 2012 konkludent abgenommen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des selbstständigen Beweisverfahrens mit den unterschiedlichen Beweisanträgen sei Verjährung eingetreten.

Die gültigen DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik seien bei der Abdichtung eingehalten worden. Da das Gründungsbauwerk nahezu ausnahmslos über nicht abdichtbare Mauervorsprünge verfügt, die zumeist gegen das vorhandene Erdreich betoniert wurden, aber jeweils unterhalb der Bodenplatte liegen, hätte das Anbringen einer Hohlkehle in diesem Bereich bedeutet, dass das gesamte Gründungsbauwerk auf der gesamten Tiefe des Bauwerks zunächst durch Anbetonieren hätte ertüchtigt, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Mauervorsprünge egalisiert werden müssen. Die dadurch entstehenden Kosten seien Sowieso-Kosten, die von den Beklagten nicht zu erstatten seien.

Diese äußerst kostenintensiven Maßnahmen hätten keinen Nutzen für die Dichtigkeit des Gebäudes gebracht, da eine Abdichtung der Fuge zwischen den aufstehenden Kellerwänden und der innenliegenden Bodenplatte ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Auch sei die Außenanlage des Gebäudes nicht fertiggestellt, weshalb auch kein ordnungsgemäß ausgebildetes Gefälle vorliege.

Die Erreichung eines Neubaus-Standards im Bereich des Kellers sei zu keinem Zeitpunkt geschuldet und planerisch auch nicht vorgegeben gewesen.

Die von den Klägern im Verlaufe des Prozesses nunmehr vorgelegten Pläne (K 44 und K 45) – und damit auch Plan ### und Plan ### – seien als Vorabzüge gekennzeichnet und hätten den Stand 19.09.2008. Nach diesen Plänen sei deshalb nicht gebaut worden, da sie nicht zur Ausführung freigegeben gewesen seien. Gebaut worden sei nach den Ausführungsplänen mit Datum 25.09.2009, die dann als maßgeblich an die Streithelferin zu 1 weitergeleitet wurde.

Eine Abdichtung der Außenwand beim Kellerabgang sei schon deshalb nicht geschuldet, da ein Abbruch der Treppe deren Neuerrichtung mit der Folge, dass dieser Bereich des Gebäudes ordnungsgemäß abgedichtet werden könnte, von den Klägern aus Kostengründen nicht gewünscht wurde, wie sich auch aus dem Besprechungsprotokoll Nr. 2 vom 23.11.2009 und der weiteren Planung des Architekten ### ergebe (B2-B4).

Nicht ersichtlich sei, warum die Beklagten für die Terrassenkiste, das Ablösen von Beschichtungen bei Einbaumöbeln, das Verformen der Wohnzimmertür und der Holzinnentüren im Untergeschoss oder den Pilzbefall der Jalousiekästen an der Straßenseite haften soll. … (…)

Von der vereinbarten Vergütung sei noch ein Restbetrag von 5.950,00 € offen, mit dem die Aufrechnung erklärt werde.

Die Streithelferin zu 1 trägt vor: Die Hauptursache der Feuchtigkeit in den Kellerräumen sei, dass der Kelleraltbestand teilweise zu Wohnraum umgeplant wurde, obwohl aufgrund der bekannten Bauweise eine gänzliche Abdichtung gegen Feuchtigkeit durch die Abdichtung der Kelleraußenwände zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Durch ein zusätzliches Herunterziehen der Abdichtung über das Fundament hinweg ohne eine entsprechende Abdichtung der innenliegenden Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie insbesondere auch im Anschlussbereich zur Kellerinnenwand sei eine Verbesserung der Feuchtigkeitsverhältnisse in den Kellerräumen überhaupt nicht zu erreichen. Der planende Architekt ### hätte dafür ein umfassendes Abdichtungskonzept erstellen müssen. Die von der Klägerseite im Verlauf des Prozesses vorgelegten, angeblich maßgeblichen Pläne seien teilweise nicht bekannt.

Die Streithelferin zu 2 trägt vor: Soweit ihr Gewerk mit der Behauptung eines fehlerhaften Anschlusses von Perimeterdämmung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) betroffen sei, fehle es an einer entsprechenden Planung des Architekten ### aus ###. Sollte es derartige Pläne geben, aus der eine fertige Geländeoberkante ersichtlich sei, werde bestritten, dass diese tatsächlich so ausgeführt wurde. Während der Ausführung ihrer WDVS-Arbeiten sei das Gelände noch nicht endgültig fertiggestellt gewesen, weshalb nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Geländeoberkante tatsächlich liegen werde, und deshalb es auch nicht möglich gewesen sei, in irgendeiner Weise Bedenken anzumelden. Sie habe sich daher nur in der Höhe der Kellerdämmung orientieren und davon ausgehen können, dass das WDVS nicht im spritzwasserberührten Bereich liegen werde.

Die Klage wurde am 29.12.2017 zugestellt.

Das Gericht hat Hinweise gegeben am 23.04.2018, am 12.08.2019, am 11.12.2019, am 29.12.2021 und am 13.12.2023 (AS 1157 – 1167). Die Parteien wurden in den mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2018, 11.12.2019 und 13.12.2023 angehört. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ### hat seine Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren schriftlich am 13.12.2021 (EGA3), am 02.08.2022 (EGA4), sowie als Tischvorlagen am 04.12.2019 (EGA5) und am 04.12.2023 (EGA6) ergänzt, sowie in den mündlichen Verhandlungen vom 12.08.2019 und vom 13.12.2023 erörtert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Zur Begründetheit war durch Grundurteil vorab zu entscheiden.

Die Kläger haben grundsätzlich einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung eines zweckgebundenen Vorschusses für Mängelbeseitigungskosten aus §§634 Nr. 4, 280 BGB.

1. Auf den Architektenvertrag vom 23.10.2008 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art 229 § 39 EGBGB – zum Werkvertragsrecht beim Architektenvertrag vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1959 – VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, 11. Teil, Rn 6 ff m.w.N.).

2. Der Vertrag wurde durch die schriftliche Kündigung der Kläger vom 05.04.2017 beendet (§ 10 Satz 1 Alt. 1 des Vertrages), ohne dass es (derzeit) darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen. Die Beklagten haften vorliegend ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 635 BGB auf Schadensersatz für Mängel ihrer Bauüberwachung, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2000 – VII ZR 488/99, BauR 2001, 667).

3. Machen die Kläger im vorliegenden Fall gegenüber ihren Architekten Vorschuss geltend, so ist ihnen ein sog. “zweckgebundener Schadensersatz” zuzusprechen.

Denn der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 – 22) seine bisherige Rechtsprechung zum sog. kleinen Schadensersatz (statt der Leistung) bei Mängeln eines Bauwerks aufgegeben (Fortführung im Urteil vom 24. 09.2020 – VII ZR 91/18, BauR 2021, 279). Nunmehr gilt für einen Fall wie den vorliegenden, wenn die Mängel noch beseitigt werden sollen, dass der Besteller vom Bauunternehmer Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB fordern kann. Gegenüber dem Architekten hat der Besteller zwar wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB, da sich die Mängel im Bauwerk bereits verwirklicht haben und die Planungs- oder Überwachungsleistungen nicht mehr nachgebessert werden können. Der Schadensersatzanspruch richtet sich aber auf eine Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages. Auch wenn § 637 Abs. 3 BGB nicht unmittelbar auf die Architektenleistung angewandt werden kann, ist eine Überwälzung der Vorfinanzierungskosten auch auf den Architekten geboten, zumal Bauunternehmer und Architekt regelmäßig als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, a.a.O., Rn. 67).

Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist (vgl. unten 4.) und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist (vgl. unten 5.). Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (vgl. unten 6.).

4. Das Bauvorhaben weist nachfolgende Mängel auf:

a. Abdichtung

aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Abdichtung folgende Mängel aufweist:

– Hochführung der KMB-Abdichtung um ca. 5 cm bis 10 cm über die im Jahr 2014noch nicht abschließend fertiggestellte bzw. mit Neigung zum Haus hin ausgebildete-Geländeoberfläche mit insoweit absehbaren “oberen Ende” der KMB-Abdichtung bei fertiggestellter Außenanlage deutlich unterhalb der Geländeoberfläche;

– nicht erfolgte zusätzliche abdichtenden Verwahrung des Außenputzes im Spritzwasserbereich mit ausreichender Höhe über die vorgesehene Höhe der Geländeoberfläche;

– nicht erfolgte Hinababführung derselben nach unten auf die Perimeterdämmung;

– teilweise nicht erfolgte, abdichten Verwahrung der Unterkante des WDVS bzw. hier nicht erfolgte Fortführung der gewebearmierten Spachtelung;

– fehlende Ausbildung einer Hohlkehle im Boden-/Wandanschlussbereich;

– fehlende ausreichend dimensionierte Entwässerung des Lichtschachtes beim Kellerfenster im Hausanschlussraum;

– fehlerhafte Abdichtung der Außenwand beim Kellerabgang.

Diese Mängel hat nach der Sachverständige Dipl.-Ing. ### bereits in seinem Hauptgutachten vom 21.01.2014 festgestellt und in den nachfolgenden schriftlichen Gutachten und den mündlichen Erörterungen bestätigt.

Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Entspricht die Werkleistung – wie vorliegend – nicht den anerkannten Regeln der Technik, so liegt regelmäßig ein Werkmangel vor (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1981 – VII ZR 40/80, BauR 1981, 577; Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Auflage, 2024, Rn. 7 zu § 633). Zugunsten der Beklagten können keine ihre Haftung ausschließenden alternativen Durchfeuchtungsursachen festgestellt werden. Derartige Ursachen könnten unter Kausalitätsgesichtspunkten nur dann erheblich sein, wenn sie eine Ursächlichkeit der festgestellten konkreten Baumängel für Feuchtschäden eliminierten. Sofern die Durchfeuchtung auch auf andere Ursachen zurückzuführen wäre, blieben die festgestellten konkreten Baufehler jedenfalls mitursächlich; sie wären deshalb ebenso zu beseitigen wie bei einer Alleinursächlichkeit. Derartige ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Alleinursachen für Durchfeuchtungen hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ### gerade nicht festgestellt.

bb. Drainage

Dass keine Drainage verbaut wurde, stellt keinen Mangel dar. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 haben die Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### und den Hinweisen des Gerichts unstreitig gestellt, dass der Boden beim vorliegenden Bauvorhabens einen solchen Versickerungsgrad aufweist, dass eine Drainage nicht notwendig war (Protokoll Seite 12, AS 597).

cc. Ebenso zeigt sich kein Mangel in der vorhandenen Durchfeuchtung des Kellers.

Bei dem voll unterkellerten Bungalow aus den 1960er Jahren wurde im Rahmen des Umbaus das Kellerbauwerk vollständig aus dem Bestand übernommen, d. h. nicht abgebrochen; eine Ertüchtigung der Kellersohlen war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Der Keller verfügt über keine durchgehende Bodenplatte; diese Bodenplatte ist innenliegend aus Stampfbeton und zu den Kelleraußenwänden nicht abgedichtet. Die Kelleraußenwände sind nicht auf die Bodenplatte aufgesetzt, sondern stehen auf dem Fundament. Bereits aus diesen Umständen liegt es nahe, dass eine Abdichtung der Kellerwände allein nicht zu einer vollständigen Abdichtung des Umbaus gegen Feuchtigkeit führen kann. Im selbständigen Beweisverfahren waren lediglich Fragen zur Abdichtung gestellt worden, ohne die Ursachen einer Durchfeuchtung des Kellers insgesamt aufzuklären. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ### hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 ausgeführt, dass er die Feuchte nur in dem Maße dokumentiert hat, wie sie sich in seinen Gutachten wiederfindet. Maßgeblich war nach den ihm gestellten Fragen, ob die Abdichtung der DIN entspricht. Defizite zur kompletten Durchfeuchtung des Kellers wurden von ihm nicht festgestellt, da dies nicht seine Aufgabe gewesen war (Protokoll Seiten 9 f., AS 591 f. vgl. auch Protokoll vom 13.12.2023, Seite 8 ff., AS 1164 ff.).

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom13.12.2023 insoweit klargestellt, dass sie lediglich eine fachgerechte Abdichtung der Kellerwände verlangen; soweit die Durchfeuchtungen auf andere Ursachen zurückzuführen sind, verbleibe das Risiko bei ihnen, da es sich insoweit auch lediglich um Sowieso-Kosten handelt (Protokoll Seite 10/11, AS 1166/1167).

Demzufolge werden die Kläger bei der Mangelbeseitigung nach Vornahme der notwendigen und ordnungsgemäßen Abdichtungsmaßnahmen, wie sie der Sachverständige Dipl.-Ing. ### in seinen Bewertungen in seinen Gutachten ausgeführt hat, sich im Anschluss nicht darauf berufen können, dass weiterhin Feuchtigkeit im Kellerbereich vorhanden sei. Auch ist bei diesen Mangelbeseitigungsarbeiten in erheblichem Umfang mit Sowieso-Kosten zu rechnen, da die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Planung der Kläger durch ihren Architekten gerade nicht hinreichend Eingang gefunden haben (vgl. nachfolgende Ausführungen unter 5. b. aa.).

b. Zugänglichkeit des Bodenablaufs der sog. kleinen Dachterrasse

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### fehlt es beim Bodenablauf der sog. kleinen Dachterrasse an einer “leichten Zugänglichkeit” des nach DIN 18195-5 herzustellende Dachablaufs. Diese leichte Zugänglichkeit ist durch die Ausstattung des über dem Bereich des Ablaufs vorhandenen Holzrostbelags mit Revisionsöffnungen herzustellen (vgl. HGA Seite 34).

Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde.

c. – k. (wird ausgeführt)

5. Die unter 4. aufgeführten Mängel wurden durch die objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben der Beklagten verursacht.

a. Die Architektenaufgabe der Beklagten umfasste die “Umbau – Bauüberwachung des Wohnhauses ###-Straße in ### nach den von dem planenden Architekten ### erstellten Ausführungsplänen”.

Der Leistungsinhalt der Beklagten ist durch Auslegung zu bestimmen, denn der Vertrag verweist für den Umbau des Wohnhauses bei dem vereinbarten “Gegenstand des Vertrages und den Leistungen der Architekten” nicht nur auf die Bauüberwachung durch die Beklagten (§ 1.1), sondern ausdrücklich auf den “Umbau gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro ### in ###”.

aa. Der Architektenvertrag ist regelmäßig als Werkvertrag zu qualifizieren. Auch der allein mit der Bauaufsicht betraute Architekt schuldet als werkvertraglichen Erfolg, dass das Bauwerk entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und frei von Mängeln entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1981 – VII ZR 310/79, BGHZ 82, 100; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 241). Dieses Ziel wird vorliegend für die Bauüberwachung in § 1.1 formuliert. Die Ausführungspläne haben vorliegend nicht die Beklagten zu erstellen, sondern der planende Architekt ### aus ###.

### Grundsätzlich haben die Bauherren den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen; diese Ausführungspläne schaffen auch eine maßgebliche Grundlage für die Leistung der Objektüberwacher (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55-71). Auf diese zur Vorlage zuverlässiger Pläne und Unterlagen hat der Bundesgerichtshof schon früh und seither in ständiger Rechtsprechung hingewiesen (vgl. Urteile vom 02.10.1969 – VII ZR 100/67; vom 15.12.1969 – VII ZR 8/68, BauR 1970, 57, 59, vom 29.11.1971 – VII ZR 101/70, BauR 1972, 112; vom 27.06.1985 – VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131; vom 23.10.1986 – VII ZR 267/85, BauR 1987, 86, vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 37, vom 27.11. 2008, 2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55-71). Diese Obliegenheit des Bauherrn kann durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O.).

Das ist vorliegend geschehen. Indem die bauüberwachenden Architektenleistungen für den Umbau ausdrücklich “gemäß den Ausführungsplanungen des Architekturbüro ###” erfolgen muss, ist die Übergabe ordnungsgemäßer Ausführungspläne Leistungspflicht der Kläger gegenüber den Beklagten. Für die bloße Obliegenheit hätte es einer solch ausdrücklichen Erwähnung nicht bedurft; vielmehr hätte die allgemeine Übertragung der Bauüberwachung genügt, wie es seit Ende der 1960er Jahre auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Gleichzeitig wird in besonderer Weise deutlich gemacht, dass gerade diese Ausführungspläne maßgebliche Grundlage für die Leistung der Objektüberwacher sein sollen. Es ändert sich hierdurch jedoch nichts daran, dass der bauaufsichtsführende Architekt verpflichtet ist, die ihm überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O.). Wegen dieser Vereinbarung der Parteien, haben die bauüberwachenden Architekten, anders als bei einer bloßen Obliegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, a.a.O.), auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Vorlage ordnungsgemäßer Ausführungspläne. Es handelt sich weiterhin auch um eine Pflicht der Besteller, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

cc. Die Pflichten im Zusammenhang mit den von dem planenden Architekten ### erstellten Ausführungsplänen und diejenigen der bauüberwachenden Beklagten lassen sich wie folgt abgrenzen:

(1) Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufig Probleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, sodass regelmäßig eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 241). Tritt bei Bauarbeiten an einer Stelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muss der Architekt den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muss ihn ferner aufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen auftreten können und ihn über mögliche Lösungen beraten (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 436/98, NJW 2000, 2500). Ein etwa in der Planung des zuvor beauftragten Architekten liegender Mangel entlastet den bauüberwachenden Architekten dann nicht, wenn er – wie vorliegend nicht – die Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldete und eine zuvor erstellte Planung nicht unbesehen übernehmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 436/98, NJW 2000, 2500).

(2) Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um Probleme einer ordnungsgemäßen Abdichtung im Zusammenhang mit einem Gebäudeumbau, die bei Beginn der Arbeiten für den planenden Architekten auf der Hand lagen bzw. die er hätte aufklären und berücksichtigen müssen, so erforderten sie einerseits eine besonders sorgfältige Planung und darüber hinaus auch gleichermaßen sorgfältige, ordnungsgemäße Ausführungspläne.

(3) Die Ausführungsplanung des planenden Architekten ### muss vollständig, d.h. mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, insbesondere auch mit den erforderlichen textlichen Anforderungen, sein. Für Fehler, die aus der Unvollständigkeit der Ausführungspläne entstehen, haftet der Architekt, der eine mängelfrei und funktionstaugliche Planung schuldet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 19 U 43/10, BauR 2011, 1687 – 1690; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 170). Je nach den Umständen des Einzelfalls muss der mit der Planung beauftragte Architekt dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330). So muss etwa die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung hinsichtlich Stärke und Materialverbrauch erfüllen muss; ferner bedürfen auch Drainagemaßnahmen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu allen wesentlichen Umständen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006 – 8 U 274/01, BauR 2007, 1918; KG, Urteil vom 09.04.2010 – 7 U 144/09, IBR 2010, 402).

(4) Der bauleitende Architekt kann seine Tätigkeit nur auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Ausführungsplänen erbringen; erkennt er einen Fehler in diesen Plänen, kann er vom Bauherrn eine einwandfreie Planung verlangen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. Einleitung, Rn 343). Zur Erfüllung dieser seiner Verpflichtung müssen der bauüberwachenden Architekten eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1977 – VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 177). Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die ihm zur Verfügung gestellten Planungs- oder Ausschreibungsunterlagen von dritter Seite stammen (vgl. BGH, Urteile vom 09.11.2000 – VII ZR 362/99, BauR 2001, 273 f; vom 06.07.2000 – VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513 ff.; Locher/Koeble/Frik, HOAI 14. Aufl. § 34 Rdn. 243 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004 – 1 U 52/03, BauR 2004, 1329). Das folgt schon daraus, dass der überwachende Architekt die Umsetzung der Ausführungsplanung durch Baumaßnahmen absichern muss. In diesem Zusammenhang muss er mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen auch Fehler der Ausführungspläne feststellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 – 11 U 197/98, BauR 2001, 283; Locher/Koeble/Frik, a.a.O. Rn. 243). Der bauleitende bzw. bauüberwachende Architekt schuldet dem Besteller in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Umfang und die Intensität der Prüfungspflicht in Bezug auf Pläne Dritter oder des Bauherrn hängen dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 – 8 U 152/15, NZBau 2017, 483).

(5) Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden darf deshalb nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten darf nicht bagatellisiert werden, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu führen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, m.w.N.).

b. Nach obiger Maßgabe haben die Beklagten gegen ihre Überwachungspflichten verstoßen.

aa. Abdichtung

(1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### ist die Abdichtung, wie sie dann hier gewählt wurde, grundsätzlich in Ordnung. Die Abweichung dahingehend, dass die Bitumenbahn durch eine kunststoffmodifizierte Dickbeschichtung (KMB) ersetzt wurde, die mit einer Dicke von 3 mm gewählt wurde, stellt weder einen Ausführungsfehler, noch einen Planungsfehler dar.

Planungsfehler bestehen jedoch einerseits darin, dass die Abdichtung an der horizontalen Fläche beim Vorsprung endete, ohne dass eine weitergehende Verwahrung und eine Hohlkehle vorgenommen wurden. Zweitens hätte wegen der Höhenlage des Geländes die Abdichtung höher geführt werden müssen (vgl. Gutachten und mündliche Verhandlung vom 11.12.2019 Protokoll Seite 8). Wäre das infolge der Art und Weise der vorgefundenen Kellerwand bzw. des Fundamentes nicht möglich gewesen, so hätte geklärt werden müssen, ob hier nicht erst eine ausreichende Glätte für Bitumen und Hohlkehle hätte geschaffen werden müssen. Diese Klärung herbeizuführen, wäre Aufgabe der ausführenden Architekten gewesen, (Protokoll Seiten 3 f. und 9 f.).

(2) Auch liegt keine nachvollziehbare Abdichtungsplanung des planenden Architekten ### vor.

Detailpläne hinsichtlich der Art der Abdichtung wurden dem Sachverständigen nicht vorgelegt. Wegen des Bauens im Bestand, der komplexen Art des Umbaus, der Erweiterung und den verschiedenen Schnittstellen, wäre zumindest ein Abdichtungsplan zu erwarten gewesen. Die tatsächlichen Gegebenheiten wurden deshalb auch nicht ausreichend in der Planung berücksichtigt. So war hier die abzudichtende Wand tatsächlich anders, als sie in der Planung des Architekten ### berücksichtigt wurde; die von ihm angenommene gerade geschalte Betonwand lag gerade nicht vor. Vorliegend war bei der Errichtung des ursprünglichen Baus auch gegen das Erdreich betoniert worden und das Streifenfundament auch breiter als die Außenwand. Dadurch entstand ein nicht gleichmäßiger Vorsprung, mithin eine ungerade Kante. Insoweit eine Klärung herbeizuführen, wäre Aufgabe der ausführenden Architekten gewesen.

Eine solche Planung hätte den Beklagten Erkenntnis darüber verschafft, wie nach den tatsächlichen Gegebenheiten die von ihnen überwachte Abdichtung der Kellerwände hätte erfolgen müssen. Die tatsächlichen Gegebenheiten des in der Abdichtung hoch problematischen Kelleraltbestandes sind deshalb gerade nicht in die Planung eingegangen. Als bauüberwachende Architekten mussten die Beklagten die Bedeutung eines Abdichtungsplanes kennen und hätten auch – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit gehabt, einen solchen von den Klägern bzw. dem planenden Architekten ### einzufordern.

(3) Schließlich waren die durch den Architekten ### vorgelegten Pläne unzureichend, da es sich teilweise um Vorabzüge handelte, denen keine für die hier streitgegenständlichen Abdichtungen maßgebliche und ordnungsgemäße Ausführungspläne folgten.

Die Beklagten und die Streithelfer haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Pläne einerseits beim Bauen tatsächlich nicht vorgelegt wurden, anderseits es bei vielen Plänen sich um Vorabzüge handelte, denen durch den zuständigen Architekten ### keine Ausführungspläne nachfolgten.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2023 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ### ausgeführt, dass ein Vorabzugsplan nicht abschließend maßgeblich ist. Insofern müsste ein bauüberwachender Architekt nachfragen, ob nicht ein endgültiger Plan vorliegt. Wenn sich aus dem späteren, definitiven Ausführungsplan nicht mehr eine in einem Vorabzug dargestellte Abdichtung oder vergleichbare Detailinformation ergibt, ist dieser Ausführungsplan allein maßgeblich. Soweit in einem späteren Plan eine Abdichtung nicht mehr auftaucht, stellt sich jedoch unabhängig von dem Vorabzugsplan die Frage, warum hier keine entsprechende Abdichtung vorgesehen und auch im Plan dargestellt ist. Darauf hätte ebenso hingewiesen und hierzu durch die bauausführenden Architekten nachgefragt werden müssen.

Dass eine solche substantielle Nachfrage beim Architekten ### durch die Beklagten erfolgte, ist bereits nicht dargelegt. Die Parteien haben demgegenüber sogar bestätigt, dass es sich bei dem Ausführungsplan 2009 unter Verwendung der KMB-Abdichtung um eine Lösung des Beklagten Ziff. 1 selbst handelt (Protokoll Seite 5 ff., AS 1161 ff.).

bb. Die Beklagten haften auch wegen der weiteren, festgestellten Mängel (vgl. oben 4. b bis k.). … (wird ausgeführt)

c. Es ist weder von einem Verzicht der Kläger auf Gewährleistungsrechte, noch von einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu der fehlerhaften Planung des Architekten ### auszugehen.

Die Parteien können im Einzelfall eine risikobehaftete, nicht funktionstaugliche oder hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibende Leistung vereinbaren. Aufgrund der Dynamik des Baugeschehens, die eine fortlaufende Anpassung erfordern kann, kann eine solche Vereinbarung auch nach Vertragsschluss getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869, 871). Die Annahme einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. der Risikotragung durch den Besteller ist in der Regel aber nur dann gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass dem Besteller das Risiko des Misslingens bekannt war, er insbesondere hierüber durch den Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten aufgeklärt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11, BauR 2012, 115; vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage, Rn 1923, m.w.N.).

Soweit die Beklagten oder ihre Streithelfer in ihren Ausführungen einen solchen Verzicht bzw. eine nachträglich geänderte Beschaffenheitsvereinbarung andeuten oder auch ausdrücklich behaupten (Streithelfer zu 1. zur Hohlkehle im Schriftsatz vom 20.10.22, Seite 3), ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass den Klägern gegenüber eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgt ist, obwohl die möglichen Probleme bei der Planung, wie sie oben dargestellt wurden, den Beklagten nicht nur hätten auffallen können und müssen, sondern sogar aufgefallen sind.

d. Die Beklagten können gegen ihre Haftung bei den Abdichtungsmängeln (vgl. oben 4 a. und 5. a. aa.) ein Mitverschulden der Kläger von 50 % einwenden.

Eine Verletzung der Leistungspflicht ordnungsgemäßer Pläne hat zur Folge, dass der bauleitende Architekt gegenüber Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ein Mitverschulden des Planers nach §§ 278, 254 BGB einwenden kann; die Auftraggeber müssen sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang ihrer Haftungsquote beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998 – VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244). Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (vgl. oben 5 a. bb., und BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 – 71).

Auf der einen Seite darf die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016). Andererseits wäre es nicht angemessen, das den Klägern zurechenbaren Verschulden ihres planenden Architekten vollständig hinter das Verschulden der Beklagten als Auftragnehmer zurücktreten zu lassen, da das Planungsverschulden des Architekten so schwerwiegend erscheint, dass eine vollständige Entlastung der Auftraggeber nicht hinnehmbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).

Vorliegend fehlt es für die Sanierung eines Kelleraltbestandes bereits an einem umfassenden Abdichtungsplan, der die Gesamtsituation des Gebäudes und nicht nur die Abdichtung der Kellerwände umfasste, die der planende Architekt ### hätte liefern müssen. Dieser hat auch bei den ersten Ausführungsplänen die tatsächlichen Gegebenheiten am Gebäude im Bereich der Kellerwand nicht gekannt und deshalb am Anfang nicht ordnungsgemäße Ausführungspläne erstellt. Diese wurden auch in der Folgezeit nicht entsprechend ordnungsgemäß angepasst, als sich im Rahmen und bei Fortdauer der Umbaumaßnahme aufdrängte bzw. hätte aufdrängen müssen, dass andere Pläne hätten geliefert werden müssen. Hat der planende Architekt wegen des Kelleraltbestandes ohne sichere Kenntnis von den konkreten Umständen der Kellerwand anfangs Ausführungspläne erstellt, dann hätte er sich ab Offenlage der Kellerwand ein klares Bild über die konkrete Situation – am besten vor Ort – verschaffen müssen, um die Ausführungspläne, der Dynamik des Baugeschehens folgend, entsprechend anpassen zu können. Auch hätte er dafür sorgen müssen, dass die bauüberwachenden Architekten nicht nur Vorabzüge dieser Pläne, die für das Bauen nicht maßgeblich waren, sondern “definitive” Ausführungspläne erhalten. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass diese Pläne ebenso eindeutig als “definitiv” erkennbar sind.

Die Beklagten haben – zu oben korrespondierend – nicht dafür gesorgt, dass ihnen zumindest für den abzudichtenden Kellerwandbereich “definitive”, ordnungsgemäße Ausführungspläne durch den Architekten ### vorgelegt wurden. Sie hatten während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie – anders als bei einer bloßen Obliegenheit – wegen der Leistungspflicht der Beklagten, auch “definitive” und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen können. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so hätten sie sich, worauf das Gericht in mündlicher Verhandlung hingewiesen hat, sogar weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und auf der Grundlage selbst erstellter Ausführungspläne die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt.

Diese Verursachungs- und Verschuldensanteile gewichtet das Gericht deshalb im Verhältnis von planendem zu bauüberwachenden Architekten als gleich groß. Die Kläger haben deshalb, neben den sie zu 100 % treffenden Sowieso-Kosten, vorliegend 50 % der für die ordnungsgemäße Abdichtung der Kelleraußenwand notwendigen Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen.

6. Wegen oben aufgeführten Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. ### und Dr.-Ing. ### in ihren schriftlichen Gutachten bzw. Tischvorlagen und ihre mündlichen Erläuterungen verwiesen. Diese Gutachten bzw. Ausführungen sind in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Die Sachverständigen sind für das Gericht erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen Dipl.Ing. ### und Dr.-Ing. ### sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.

Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen der Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

7. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass sie die hier maßgeblichen Pflichtverletzungen nicht zu vertreten haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298; Grüneberg, BGB, Kommentar, 2024, Rn 40 zu § 280).

8. Der Verjährungseinwand der Beklagten (§ 634a BGB) greift nicht durch.

Es lässt sich schon nicht der Beginn der Verjährungsfrist feststellen. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung (vgl. § 6.1 Satz des Vertrages; sowie BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17, BauR 2019, 850). Wird der Architektenvertrag wirksam gekündigt, dann beginnt die Verjährungsfrist noch nicht alleine mit der Kündigung zu laufen, vielmehr ist auch hier eigentlich eine Abnahme erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, – VII ZR 146/04, BauR 2006, 1294; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, 12. Teil, Rn 917). Die dazu erforderlichen Feststellungen vermochte das erkennende Gericht auf der Grundlage der pauschalen Ausführungen der Beklagten nicht zu treffen. Insbesondere kommt auch eine konkludente Abnahme – wie oben unter 5. b. bb. (2) ausgeführt – nicht in Betracht.

Schließlich wurde die Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren und die Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffern 1 und 7 BGB). Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 2810.2010 – VII ZR 172/09 Rn. 11 m.w.N.). Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer – auch voneinander unabhängiger – Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 03.12.1992 – VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329 – vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234-245). Im Übrigen wären die Beklagten auch verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 11.01.1996 – VII ZR 85/95, BauR 1996, 418; vom 06.07.2000 – VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513).

9. Vorliegend konnte das Gericht durch Grundurteil entscheiden.

Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 – IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 219; vom 21.12.2000 – VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, sowie allgemein: Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Auflage, 2024, Rn 6/7 zu § 304 m.w.N.). Die Kläger machen elf Schadenspositionen geltend. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts ergeben zu jeder dieser Schadenspositionen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist. In welcher Höhe nach Maßgabe der obigen Ausführungen die Beklagten im Ergebnis tatsächlich haften werden, ist derzeit völlig offen. Zu berücksichtigen sind bei der Kellerwandabdichtung die eingeschränkte Haftung für den Mangel und die erheblichen Sowieso-Kosten bei der Mangelbeseitigung. Die Sowieso-Kosten werden auch bei den weiteren Schadensposten zu berücksichtigen sein, insbesondere bei der Sanitäranlage (vgl. oben 4. k.). Die Einholung eines weiteren, umfassenden Gutachtens ist in diesem Zusammenhang unumgänglich. Deshalb war auch (noch) nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Erstellung einer Hohlkehle mit den Bauunternehmen vereinbart war, oder – wie die Streithelferin zu 1 vorträgt – der Beklagte zu 2 auf der Baustelle erklärt hat, dass bei der Abdichtung der Kelleraußenwände auf die Ausbildung einer Hohlkehle verzichtet werde. Insoweit handelt es sich um Fragen zur Höhe des zu zahlenden Vorschusses. Sofern die Kläger zur entsprechenden Kostenberechnung die Abdichtung oder weitere Mangelbeseitigungen selbst vornehmen, verändert sich der zweckgebundene Schadensersatz für Vorschuss in einen abschließenden Schadensersatzanspruch wegen der Ersatzvornahme.

10. Dass die neuen Klaganträge aus dem Schriftsatz vom 15.02.2022 noch nicht in mündlicher Verhandlung gestellt wurden, ist vorliegend unschädlich, da diese Anträge keine für das Grundurteil maßgeblichen Änderungen enthalten, sondern lediglich der Rechtsprechung des BGH zum zweckgebundenen Schadensersatz (vgl. oben 3.) Rechnung tragen und im Übrigen einen Feststellungsantrag enthalten.

11. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht beim Grundurteil nicht.

BGH zu der Frage, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden müssen und dass wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, für das Gericht eine Pflicht besteht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen

BGH zu der Frage, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden müssen und dass wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, für das Gericht eine Pflicht besteht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen

vorgestellt von Thomas Ax

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
3. Zur grob fahrlässigen Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 13.06.2024 – IX ZR 100/23
vorhergehend:
OLG Köln, 28.04.2023 – 2 U 51/22
LG Köln, 24.10.2022 – 16 O 433/21

Gründe:

I.

1

Der Kläger ist der Verwalter in dem auf Fremdanträge vom 6. April und 13. Mai 2017 mit Beschluss vom 1. Juli 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. AG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war mit der Herstellung von Bücherschränken für den öffentlichen Raum befasst. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bestand ein Kooperationsvertrag. Darin übertrug die Schuldnerin der Beklagten die Herstellung und Auslieferung der Bücherschränke. Der Geschäftsführer der Beklagten war mit 10% an der Schuldnerin beteiligt und zeitweise auch Mitglied ihres Vorstands.

2

Unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr von sechs Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 63.294,51 EUR in Anspruch, die in der Zeit vom 30. März bis zum 13. Dezember 2016 über das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der S. an die Beklagte gelangt sind. Für die ersten vier Zahlungen enthielt der Kontoauszug zum Verwendungszweck die Angabe “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.03.2016”. Die entsprechenden Sollbuchungen waren zudem mit “Drittschuldnerzahlungen” bezeichnet. Aufgrund einer durch den Kläger im Jahr 2021 veranlassten Anfrage bei der S. stellte sich heraus, dass die ersten vier Zahlungen tatsächlich “im Kundenauftrag” veranlasst worden waren. Für die fünfte und sechste Zahlung nannte der Kontoauszug zum Verwendungszweck einen “PCEU-Auftrag”. Der Kläger befragte den Vorstand der Schuldnerin im Juni 2017, ob es zu Ratenzahlungen, Druckzahlungen oder Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gekommen sei. Nach der Behauptung des Klägers verneinte der Vorstand der Schuldnerin diese Fragen.

3

Mit seiner am 29. November 2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Dezember 2021 zugestellten Klage verlangt der Kläger Rückzahlung von 63.294,15 EUR. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche begründenden Tatsachen bereits vor Ablauf des Jahres 2017 angenommen und die Ansprüche deshalb als verjährt angesehen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiterzuverfolgen.

II.

4

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem vom Kläger geltend gemachten Rückgewähranspruch stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zu Recht sei das Landgericht von einer bereits vor Ablauf des Jahres 2017 eingetretenen grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen. In Anbetracht seiner Vorbefassung mit Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren und des keinesfalls umfangreichen Zuschnitts des eröffneten Insolvenzverfahrens sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, bis zum Ende des Jahres 2017 die Kontoauszüge bei der Sparkasse, soweit sie nicht ohnehin vorgelegen hätten, anzufordern und den Hintergrund der Zahlungen an die Beklagte zu klären. Das Landgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass sich bei Auswertung der Kontoauszüge der Verdacht aufgedrängt hätte, dass die Beklagte freiwillige Zahlungen der Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt habe. Insofern habe Anlass bestanden, die Klärung bei der S. ob es sich um einen Kundenauftrag gehandelt habe, bereits 2017 und nicht erst 2021 vorzunehmen.

6

Der Kläger habe auch davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen zahlungsunfähig gewesen sei. Daher hätten ausreichende Anhaltspunkte bestanden, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon prüfen zu können.

7

2. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise.

8

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – IX ZR 39/20, NJW-RR 2022, 69 Rn. 5; vom 23. April 2024 – VIII ZR 35/23, Rn. 11; st. Rspr.). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BGH, Beschluss vom 23. April 2024, aaO mwN).

9

In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – VIII ZR 35/23, Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17; vom 1. Juni 2023 – I ZR 154/22, Rn. 12; jeweils mwN).

10

b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GGvor.

11

aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – IX ZR 138/21, BGHZ 238, 76 Rn. 18 mwN). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2023, aaO Rn. 19 mwN). Geht es wie hier um eine Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis auf alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Anfechtungsanspruchs beziehen. Grob fahrlässige Unkenntnis muss mithin insbesondere im Hinblick auf die Tatsachen vorliegen, welche die anfechtbare Rechtshandlung, die Gläubigerbenachteiligung und die besonderen objektiven und subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands begründen. Sind dem Insolvenzverwalter nur einzelne der anspruchsbegründenden Tatsachen entweder positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2023, aaO Rn. 25 mwN).

12

bb) Das Landgericht hat die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den sechs streitgegenständlichen Rückgewähransprüchen aus § 143 Abs. 1 InsO im Ausgangspunkt auf eine fehlende Auswertung der Kontoauszüge der Schuldnerin aus dem Jahr 2016 gestützt. Aus der Auswertung hätte sich ergeben, dass es ab dem 30. März 2016 eine Vielzahl von Drittschuldnerzahlungen der Sparkasse an die Beklagte gegeben habe. Deshalb habe sich dem Kläger zwingend der Verdacht aufdrängen müssen, die Beklagte habe freiwillige Zahlungen der Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt.

13

Nach dieser rechtlichen Beurteilung war von entscheidender Bedeutung für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis, ob es sich um freiwillige Zahlungen der Schuldnerin handelte, weil der für die streitgegenständlichen Rückgewähransprüche einzig in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO eine Schuldnerhandlung voraussetzt. Zwar kommt eine Schuldnerhandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO auch in Betracht, wenn es im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung zu einer Vermögensverlagerung kommt und dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – IX ZR 48/15, ZIP 2017, 1281 Rn. 15 mwN; st. Rspr.). Ein Verdacht auf den dafür erforderlichen Mitwirkungsbeitrag der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017, aaO Rn. 16 ff) ergab sich aus den in den Kontoauszügen ausgewiesenen Drittschuldnerzahlungen jedoch nicht – erst recht kein zwingender. Die Zahlung eines Drittschuldners ist dessen Rechtshandlung. Ob und falls ja inwieweit eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners dazu beigetragen hat, lässt sich der Bezeichnung einer Zahlung in einem Kontoauszug als Drittschuldnerzahlung nicht entnehmen. Wenn es keine weiteren Anhaltspunkte – etwa für eine Falschbezeichnung in dem Kontoauszug – gibt, kann vielmehr ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgegangen werden, dass die Zahlung allein durch den Drittschuldner veranlasst worden ist. Dass es noch im Jahr 2017 solche Anhaltspunkte gab, hat das Landgericht nicht festgestellt.

14

Auf den fehlerhaften Rückschluss des Landgerichts aus dem Begriff der Drittschuldnerzahlung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge hingewiesen. Er hat damit einen wesentlichen Berufungsangriff darauf gestützt, die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im erstinstanzlichen Urteil sei schon im Ausgangspunkt unbegründet. Er hat zudem in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, dass die Angaben in den vom Landgericht herangezogenen Kontoauszügen keinen Rückschluss auf eine Schuldnerhandlung zuließen und dies auch bei sorgfältigster Auswertung der Kontounterlagen nicht zu erkennen gewesen wäre. Es fehle weiter an Feststellungen, welche Unterlagen oder Informationen er hätte erlangen können. Auf diese Angriffe, welche der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts wiederholt und ergänzt hat, ist das Berufungsgericht weder in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch im Zurückweisungsbeschluss eingegangen. Ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit diesen Berufungsangriffen hat es angenommen, das Landgericht habe zu Recht darauf abgestellt, bei Auswertung der Kontoauszüge habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass die Beklagte freiwillige Zahlungen der Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt habe.

15

c) Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den streitgegenständlichen Anfechtungsansprüchen noch im Jahre 2017 verneint hätte, weil sich aus dem Begriff der Drittschuldnerzahlung kein (hinreichender) Verdacht auf eine Schuldnerhandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ergab.

III.

16

Die angefochtene Entscheidung kann folglich keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

17

1. Soweit sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht mit den Umständen der fünften und sechsten Zahlung auseinandergesetzt hat, wird dies anhand der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juli 2023 (IX ZR 138/21, BGHZ 238, 76) entwickelten Grundsätze nachzuholen sein. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den die Anfechtungsansprüche begründenden Tatsachen nicht darauf ankommt, auf welche der Kläger sich stützt, um (insbesondere) die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu begründen. Maßgeblich sind die auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Tatsachen.

18

2. Allein die Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Insolvenzeröffnung insbesondere auch Anfechtungsansprüche zu ermitteln, bedeutet – anders als die auf die Ermittlungspflicht gestützte Begründung des Berufungsgerichts befürchten lässt – nicht zugleich eine grob fahrlässige Unkenntnis von Anfechtungsansprüchen, die sich bei einer sofortigen Aufnahme der Ermittlungen hätten erkennen lassen. Es ist vielmehr zwischen der Verletzung einer Ermittlungspflicht und dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – IX ZR 138/21, BGHZ 238, 76 Rn. 23). Insoweit wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, aus welchen Gründen im Streitfall bereits in den ersten sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2017 unterlassene Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133

InsO eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen. Die Ermittlungspflicht des Insolvenzverwalters besteht nicht im Interesse des Anfechtungsgegners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährung, sondern im Interesse der Masse an der rechtzeitigen und erfolgreichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen. Sofern grobe Fahrlässigkeit erst ab dem 1. Januar 2018 vorgelegen haben sollte, hätte die am 17. Dezember 2021 zugestellte Klage die Verjährung gehemmt (§§ 195, 199 Abs. 1, § 201 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2022 – 16 O 433/21 –

OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2023 – 2 U 51/22

LG Lübeck zu der Frage, dass ein Werkvertrag nicht deshalb nichtig ist, weil der Unternehmer seine Mitarbeiter “schwarz” bezahlt

LG Lübeck zu der Frage, dass ein Werkvertrag nicht deshalb nichtig ist, weil der Unternehmer seine Mitarbeiter "schwarz" bezahlt

vorgestellt von Thomas Ax

1. Ein Vertrag über die Reinigung von (Ferien-)Wohnungen ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Die Vergütung ist grundsätzlich bei der Abnahme des Werks zu entrichten und damit fällig. An die Stelle der Abnahme tritt die Vollendung des Werks, wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist.
3. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, Reinigungsleistungen gemäß einer vom Besteller zu erstellenden Reinigungsliste über eine unbestimmte Anzahl von Ferienwohnungen zu erbringen, ist die Leistung grundsätzlich nicht abnahmebedürftig. Die werkvertraglichen Mängelrechte sind anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).
4. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vollendung seiner Leistung. Vollendung liegt vor, wenn eine vollständige Fertigstellung der Werkleistung gegeben ist. Hierfür muss der Unternehmer grundsätzlich alle geschuldeten Leistungen erbracht haben. Verbleibende Mängel schließen eine Vollendung nicht aus.
5. Will der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen, muss er substantiiert darlegen, dass ein Mangel an dem von dem Unternehmer fertiggestellten Werk besteht. Dabei kann es ausreichen, wenn der Besteller auf konkrete Symptome hinweist.
6. Ein Werkvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil der Unternehmer seine Mitarbeiter “schwarz” bezahlt.
LG Lübeck, Urteil vom 25.07.2024 – 14 S 109/22
vorhergehend:
AG Lübeck, 27.10.2022 – 26 C 312/22


Gründe

I.

Die Parteien streiten über Entgeltzahlungen aus einem Reinigungsvertrag.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 27.10.2022.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung i.H.v. EUR 3.986,51 verurteilt, wobei es einen Zahlungsanspruch i.H.v. EUR 2.534,71 auf unstreitigen Klägervortrag gestützt hat. Soweit der Beklagte darüber hinaus zur Zahlung von EUR 1.451,80 verurteilt wurde, hat das Amtsgericht das Bestreiten des Beklagten für unbeachtlich gehalten. Er habe lediglich pauschal behauptet, die von dem Kläger abgerechneten Leistungen seien nicht erbracht worden. Dies sei vor dem Hintergrund nicht ausreichend, dass der Kläger konkret dargelegt hat, an welchem Tag in welcher Ferienwohnung Reinigungsleistungen durchgeführt worden sein sollen. Der Umfang der Reinigungsleistung und die geschuldete Vergütung ergäben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Für ein beachtliches Bestreiten hätte der Beklagte substantiiert darlegen müssen, woraus sich ergeben solle, dass die abgerechneten Leistungen für die Zeit ab 9.10.2021 tatsächlich nicht erfolgt seien.

Die Berufung wendet gegen die angegriffene Entscheidung ein, das Amtsgericht habe das einfache Bestreiten des Beklagten rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend erachtet. In der Klagerwiderung seien die Leistungen des Klägers nach Wohnung und Tag sowie Rechnungsbetrag bestritten worden, da die Leistungen vom Kläger nicht erbracht worden seien.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger erstmals den Zeugen ### für die Behauptung benannt, der Kläger habe die von ihm geschuldeten Leistungen nicht erbracht. Zudem hat der Beklagte erstmals bestritten, dass die Reinigungsarbeiten des Klägers von Mitarbeitern durchgeführt werden, die ordnungsgemäß sozialversichert sind und für die Sozialabgaben geleistet werden. Überdies hat der Beklagte die Aufrechnung mit überzahlten Entgelten erklärt, die er aufgrund falscher Abrechnungen an den Kläger gezahlt habe.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Lübeck, Az. 26 C 312/22, insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt wird, mehr als 2.534,71 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2021 zu zahlen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 6.6.2024 hat die Kammer eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 4.7.2024 bestimmt.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht antragsgemäß verurteilt (1.). Dem steht auch das Bestreiten der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher bzw. mindestlohnrechtlicher Regelungen nicht entgegen (2.). Die Forderung des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung mit überzahlten Entgelten erloschen (3.).

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten über von der Beklagtenseite nicht beanstandete EUR 2.534,71 hinaus ein Entgeltanspruch i.H.v. EUR 1.451,80 aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 7.7.2019 (Reinigungsvertrag) zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag ist im Wesentlichen hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB einzuordnen, wobei i.R.d. privatautonomen Gestaltung der Parteien unterschiedliche Vertragselemente modifizierbar sind (OLG Köln vom 12.4.2012, Az. 19 U 215/11; OLG Hamm vom 28.11.2017, 24 U 120/16).

a. Der Besteller ist nach § 631 Abs. 1 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 5 S. 2 des Reinigungsvertrags erfolgt die Reinigungsliste des Auftraggebers mindestens 4 bis 5 Tage vor Beginn der Ausführungen.

Die gesetzliche Regelung, nach der der Vergütungsanspruch mit Abschluss des Werkvertrags entsteht (Rösch, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 631 Rn. 209), haben die Parteien mit § 5 S. 2 des Reinigungsvertrags dahingehend modifiziert, dass der Anspruch mit Zusendung der Reinigungsliste mit den im Einzelnen zu reinigenden Wohnungen durch den Beklagten an den Kläger entsteht.

Die in den Anlagen K 3 bis K 6 enthaltenen Rechnungen weisen einen Gesamtbetrag i.H.v. EUR 3.986,51 aus. Dass der Beklagte an den Kläger Reinigungslisten zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten versendet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

b. Die in den Rechnungen ausgewiesene Vergütung ist fällig.

i. Die Vergütung ist grundsätzlich nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Abnahme des Werks zu entrichten und damit fällig. Nach § 646 BGB tritt in den Fällen des § 641 BGB an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks, wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist.

Eine Anwendung von § 646 BGB hat der Bundesgerichtshof auf die Durchführung eines Winterdienstvertrags bejaht, weil es Sinn und Zweck des Winterdienstvertrages sei, dass der Auftragnehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen solle. In den Fällen, in denen die Abnahme nach der Natur der Sache ausgeschlossen sei und der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat, sei es gerechtfertigt, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn die Leistung unvollständig ist (BGH vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12).

Gleiches gilt grundsätzlich für einen Reinigungsvertrag über eine unbestimmte Anzahl von Ferienwohnungen, mit dem sich der Werkunternehmer verpflichtet, Reinigungsleistungen gemäß einer von dem Auftraggeber zu erstellenden Reinigungsliste zu erbringen. Denn auch in derartigen Fällen ist nicht anzunehmen, dass das einzelne Reinigungsergebnis durch den Auftraggeber überprüft und abgenommen werden soll, soweit nicht abweichende Vereinbarungen vorliegen. Denn gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lässt, ist davon auszugehen, dass er dem Werkunternehmer nicht Wohnung für Wohnung folgt um jede vorgenommene Arbeit zu billigen.

Für das hiesige Verfahren ergibt sich Abweichendes weder aus dem Reinigungsvertrag noch aus der von der Klägerseite vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien.

Den Werkunternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Vollendung seiner Leistung. Vollendung im Sinne des Gesetzes liegt dabei vor, wenn eine vollständige Fertigstellung der Werkleistung gegeben ist. Hierfür muss der Unternehmer grundsätzlich alle geschuldeten Leistungen erbracht haben. Verbleibende Mängel schließen dabei allerdings eine Vollendung nicht aus. In Zweifelsfällen ist zur Abgrenzung zwischen dem Zeitraum vor Vollendung und dem Beginn von Mängelgewährleistungsansprüchen nach Vollendung auf die (ggf. auch konkludente) Erklärung des Werkunternehmers abzustellen, sein Werk sei nunmehr vollendet (Peters, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 646 Rn. 11; Kögl, in: BeckOGK BGB, Stand 1.1.2024, § 646 Rn. 18).

Eine derartige Vollendungserklärung des Klägers war im hiesigen Fall entbehrlich. Es ergibt sich weder aus dem Reinigungsvertrag noch aus den sonstigen von den Parteien vorgebrachten Umständen, dass der Beklagte eine Vollendungserklärung durch den Kläger für jede einzelne gereinigte Wohnung erwartet hat. Dies ist mit Blick auf die Umsetzung des auf Dauer angelegten Reinigungsvertrags auch nachvollziehbar, weil der Beklagte bei jedem Neubezug ankommender Gäste im Einzelfall hätte feststellen können, ob eine Reinigungsleistung des Beklagten erbracht wurde oder nicht bzw. ob eine erbrachte Leistung mangelhaft war. Hätte er eine unterbliebene oder mangelhafte Leistung festgestellt, hätte er dies vor oder mit Übersendung einer neuen Reinigungsliste gegenüber dem Kläger ansprechen können.

ii. Gemessen daran ist vorliegend eine Vollendung bezüglich der streitgegenständlichen Reinigungsleistungen gegeben. Der Kläger hat schon vor dem Amtsgericht umfangreiche Dokumente wie Emails, WhatsApp-Verläufe, Buchungspläne und Stundenzettel vorgelegt, aus denen sich Korrespondenz der Parteien und weitere Angaben bezüglich der Reinigung einer Vielzahl der streitgegenständlichen Objekte ergeben.

Dem kann der Beklagte nicht damit entgegentreten, dass er schriftsätzlich vorträgt, der Kläger habe

“[an] diesen Tagen […] nachweislich keine Leistungen erbracht.”

Dieses Bestreiten ist – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – zum einen nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen hat der Beklagte diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer fallengelassen und persönlich eingeräumt, Mitarbeiter des Klägers seien durchaus vor Ort gewesen. Dass er hierzu sodann bemängelt hat, die ausgeführten Arbeiten seien unvollständig gewesen und hätten nicht dem vereinbarten Standard entsprochen, ändert sodann an der Annahme der Vollendung im obigen Sinne nichts, sondern eröffnet dem Beklagten allenfalls Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB (vgl. dazu sogleich unter c.).

Damit war auch das von einer konkreten Leistung des Klägers losgelöste, schriftsätzlich vorgebrachte Argument des Beklagten hinfällig, der Kläger habe seine Rechnungen – ohne Leistungserbringung – allein nach dem von dem Beklagten übersandten Buchungsplan aufgestellt. Dieses Argument hätte einer Vollendung durch den Kläger aber auch nicht entgegengestanden. Erstens war es der Zweck der von dem Beklagten an den Kläger übermittelten Buchungspläne, dass der Kläger seine Reinigungsleistungen entlang dieser Buchungspläne erbringt. Nach § 5 des Reinigungsvertrags bestimmt sich anhand der Buchungspläne der Leistungsumfang des Klägers. Zweitens trifft die Behauptung des Beklagten auch inhaltlich nicht zu, weil sich mit Blick auf die Buchungspläne kein einheitliches Muster bei der Auswahl einzelner Reinigungstage ergibt. Die Beklagtenseite hat auch hierzu nicht näher vorgetragen.

c. Der Beklagte war nicht zur Minderung der Vergütung des Klägers in Höhe eines Betrags von EUR 1.451,80 nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB berechtigt.

i. Nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB kann der Besteller anstatt zurückzutreten die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern, wenn das Werk mangelhaft ist.

Es kann dahinstehen, ob mit der Vollendung auch ein Übergang der Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf die Mangelfreiheit einer Leistung verbunden ist, wie es infolge der Abnahme nach § 640 BGB der Fall ist (ablehnend Voit, in: BeckOK BGB, 68. Ed., § 646 Rn. 7 m.w.N.). Der Beklagte ist jedenfalls seiner Darlegungslast bezüglich etwaiger Mängel nicht nachgekommen.

Will ein Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen, muss er substantiiert darlegen, dass ein Mangel an dem von dem Unternehmer fertiggestellten Werk besteht (Genius, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 634 Rn. 65 f.). Dabei kann es ausreichen, wenn der Besteller auf konkrete Symptome hinweist (Genius, a.a.O., Rn. 65).

ii. Der den Beklagten insoweit treffenden Darlegungslast ist er nicht nachgekommen. Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht oder der Kammer hat der Beklagte einen konkreten Umstand vorgetragen, der als Mangel hätte eingeordnet werden können. Das bloße einfache Bestreiten des Beklagten kann eine Minderung schon deshalb nicht begründen, weil es dem Kläger infolge der völlig substanzlosen Ausführungen der Beklagtenseite nicht möglich war, konkreten Gegenvortrag zu leisten und entsprechend Beweis anzubieten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lediglich und erstmals ausgeführt, an den streitigen Tagen seien durchaus Arbeitnehmer des Klägers vor Ort gewesen, sie hätten allerdings “schlampig” gearbeitet und seien zu schnell fertig gewesen. Allein der Umstand, dass die Klägerseite zu schnell gearbeitet haben soll, begründet keine Schlechtleistung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reinigungsleistung nach § 2 des Reinigungsvertrags pauschal zu vergüten war. Zu der behaupteten “schlampigen” Arbeit des Klägers hat der Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen.

iii. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 8.4.2024 auf den Hinweis der Kammer in dem Beschluss vom 6.3.2024.

(1) In ihrem Beschluss hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Beklagte zur Minderung der vereinbarten Vergütung berechtigt sein könnte, wenn die von dem Kläger erbrachte Leistung mangelhaft gewesen ist und der Beklagte dem Kläger erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer dem Beklagten aufgegeben, im Einzelnen konkrete Reinigungsleistungen des Klägers nebst Umständen zu benennen, die eine Mangelhaftigkeit der Leistung begründen können, und ferner zu damit in Verbindung stehenden Nacherfüllungsverlangen vorzutragen.

(2) Diesen Anforderungen werden die ergänzenden Ausführungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 8.4.2024 nicht gerecht.

Zu den behaupteten Mängeln bringt der Beklagte lediglich schlagwortartig einzelne vermeintliche Reinigungsergebnisse unter Angabe eines Abzugswerts an, bspw. “Terrasse nicht gereinigt”, “Kühlschrank dreckig”, “WC dreckig”, “Staub in der Küche” etc. Wenngleich der Beklagte damit erstmals einen Bezug zu einzelnen Wohnungsmerkmalen herstellt, sind die Darstellungen nach wie vor derart pauschal gehalten, dass sie eine Überprüfung kaum zulassen. Insbesondere wird nicht klar, woran der Beklagte die Ergebnisse “nicht gereinigt” oder “dreckig” festmacht. Selbst die Aussage “Staub in der Küche” kann in der Pauschalität keinen Mangel und damit eine Minderung begründen, weil eine Staubfluse allein nicht Beleg einer mangelhaften Reinigungsleistung ist.

Auf die Substanz der weitergehenden Ausführungen der Beklagtenseite kommt es letztlich aber auch nicht an, weil der Beklagte auch im Schriftsatz vom 8.4.2024 nichts dazu vorgetragen hat, wann er den Kläger auf die Mängel hingewiesen und ihn zur Nacherfüllung aufgefordert haben will. Dies wäre mit Blick darauf, dass die Reinigungsleistungen des Klägers vor jeder einzelnen Buchung hätten nachgeholt werden können, jedoch erforderlich gewesen (in Abgrenzung dazu BGH vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12). Auf diesen Aspekt hat die Kammer mit Beschluss vom 6.3.2024 explizit hingewiesen.

Vor dem Hintergrund war der von dem Beklagten angebotene Zeuge nicht zu hören.

2. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht das Bestreiten der Beklagtenseite, der Kläger rechne seine Mitarbeiter unzutreffend ab, nicht entgegen. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig.

Der Beklagte hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu etwaigen Verstößen des Klägers vorgebracht. Er hat sein Bestreiten überdies im laufenden Verfahren inhaltlich angepasst: Während schriftsätzlich noch bestritten wurde, dass die Reinigungsleistungen des Klägers von Mitarbeitern durchgeführt werden, die ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind und für die die entsprechenden Abgaben abgeführt werden, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf § 7 des Reinigungsvertrags bestritten, dass der Kläger seine Arbeitnehmer nach Mindestlohn bezahlt.

Nach § 7 Abs. 2 des Reinigungsvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten.

Beide Aspekte sind mit Blick auf die Vergütungspflicht des Beklagten nicht von Belang. Eine etwaige Schwarzarbeit wirkt sich nur dann nach § 134 BGB auf einen Werkvertrag aus, wenn die Schwarzarbeit beiden Parteien bekannt ist (Nassall, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 134 Rn. 236). Dahin hat sich der Beklagte nicht erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei den besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen um spezialgesetzliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit eigener Rechtsfolge, wie etwa §§ 3, 13 MiLoG, die § 134 BGB vorgehen (Vossler, in: BeckOGK BGB, Stand 1.12.2023, § 134 Rn. 145 vgl. auch BGH vom 11.10.2018, Az. VII ZR 298/17).

3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit vermeintlich überzahlten Entgelten aufgrund falscher Rechnungserstellung nach § 389 BGB erloschen. Nach § 533 ZPO war die Aufrechnung zurückzuweisen.

Nach § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung nur zulässig, wenn (1) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2) diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat.

Zwar hält die Kammer die Aufrechnungserklärung durchaus für sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO. Sie stützt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die die Kammer ihrer Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Bei den Ausführungen der Beklagtenseite zu einer vermeintlichen Falschberechnung der Reinigungskosten falschen Abrechnung der Klägerseite handelt es sich um neuen Vortrag, der vor dem Amtsgericht nicht erfolgt ist. Die Klägerseite ist diesen Ausführungen substantiiert entgegengetreten, sodass es auf die Zulassung des Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO ankommt (vgl. BGH vom 23.6.2008, GSZ 1/08).

Nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie (1) einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, (2) infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder, (3) im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf eine Nachlässigkeit der Partei beruht.

Die von der Beklagtenseite vorgetragene Falschberechnung der Reinigungsleistungen betrifft einen neuen Aspekt, der von der Beklagtenseite erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht wurde. Sie wäre damit allein unter den Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagtenseite hat allerdings nichts dazu vorgetragen, dass die Nichterwähnung in der ersten Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagtenseite beruht hat. Allein der Umstand, dass der von der Beklagtenseite behauptete Abrechnungsfehler nicht dem Beklagten selbst, sondern seinem Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses aufgefallen ist, steht einer Nachlässigkeit der Beklagtenseite nicht entgegen. Der Vortrag ist überdies nicht hinreichend substantiiert, weil nicht näher dargelegt wird, wann diese Feststellung getroffen und wann sie dem Beklagten mitgeteilt worden sein soll.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zurückweisung der beklagtenseitigen Hilfsaufrechnung nach § 533 ZPO erfolgt streitwertneutral (vgl. BGH vom 31.7.2001, Az. XI ZR 217/01; OLG München vom 17.6.2010, Az. 7 U 4134/09; Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, 45. Ed. Stand 1.1.2024, GKG, § 45 Rn. 29).

BauVergabePraxisHessen (3) Mustervorlage für Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

BauVergabePraxisHessen (3) Mustervorlage für Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen”, Teil A “Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A, Abschnitt 1).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.

Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

– ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden

und

– an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.

Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

5 Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,

– in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,

– dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,

– dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmen

Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.

7 Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben

Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

BauVertragsPraxisHessen (2) Mustervorlage für Weitere Besonderen Vertragsbedingungen

BauVertragsPraxisHessen (2) Mustervorlage für Weitere Besonderen Vertragsbedingungen

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein

10.1 Urkalkulation

Die Urkalkulation ist gemäß § 16 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) nach gesonderter Aufforderung entweder elektronisch über die Vergabeplattform oder in einem geschlossenen Umschlag einzureichen.

10.2 Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt wird Vertragsbestandteil.

10.3 Nachweise und Kontrollen

Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 HVTG einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.

10.4 Vermeidung Fehlalarm von Brand-/Rauchmeldern

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung seiner Arbeiten darauf zu achten, dass ggf. vorhandene Brandmelder nicht versehentlich, z. B. durch Rauch- oder Staubentwicklung, ausgelöst werden. Vor der Ausführung entsprechend gefahrgeneigter Arbeiten sind rechtzeitig (d. h. in der Regel mindestens 48 Stunden vorher) geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen mit dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung oder dem Betreiber abzustimmen. Über die Beendigung der Arbeiten ist ebenfalls unmittelbar zu informieren, sodass evtl. getroffene Maßnahmen, wie z. B. die vorübergehende Abschaltung der Brandmeldeanlage, unverzüglich rückgängig gemacht werden können. Während der Abschaltung der Brandmeldeanlage treffen den Auftragnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten. Kosten eines Fehlalarms, der auf Versäumnisse des Auftragnehmers zurückzuführen ist, werden diesem vollständig in Rechnung gestellt.

 

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II – Vergabekontrolle

10.1 Pflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin (im Folgenden: der AN) während der Vertragsausführung

(1) Der AN und die Nachunternehmen/Verleihunternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen (im Folgenden: NU) sind zur Einhaltung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10.3 einschließlich der Verpflichtungserklärung und Ziffer 10.4 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Der AN stellt sicher, dass bei Einsatz eines NU die Zustimmung des Auftraggebers (im Folgenden: der AG) vorliegt (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).

(3) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte die erforderlichen amtlichen Identitätsnachweise und ggf. Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich deren Kontrolle nicht entziehen.

(4) Der AN hat zu Kontrollzwecken täglich eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor täglicher Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zu WBVB Teil II zur Verfügung gestellte Vordruck (siehe Anlage 2 zu WBVB Teil II Informationen zur Datenverarbeitung) oder ein vergleichbares Dokument, aus dem dieselben Daten hervorgehen, zu verwenden. Die Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten.

(5) Darüber hinaus stellt der AN sicher, dass die dem AN obliegenden Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen NU eingehalten werden und dem AG in Bezug auf beauftragte NU die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für etwaige durch das NU beauftragte NU sowie beauftragte NU, die Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens zur Auftragsausführung einsetzen. Sicherstellen bedeutet, dass der AN geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere die dem AN obliegenden Verpflichtungen aller WBVB des AG dem NU vertraglich aufzuerlegen und durch eine Verpflichtung des NU sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren NU die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden und regelmäßig kontrolliert werden. Der AN hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.

10.2 Kontrollen

Der AN verpflichtet sich, auf der Baustelle Kontrollen des AG über die Einhaltung nachstehender Verpflichtungen zu dulden und diese durch seine verantwortliche Baustellenleitung auf Anforderung des AG zu unterstützen:

– Einhaltung der Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Tariftreue und der Mindestentgeltzahlung sowie der Verpflichtungserklärung.

– Vorliegen der Zustimmung des AG bei Einsatz eines NU (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).

– Vertragliche Weitergabe der Verpflichtungen an NU.

– Personenkontrollen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 3 und 4 WBVB Teil II.

10.3 Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung gilt zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins vom Hundert der Nettoauftragssumme beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung durch ein NU des AN oder ein vom NU wiederum eingesetztes NU begangen wird, es sei denn, dass der AN den jeweiligen Verstoß bei Beauftragung des NU nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren NU.

(2) Kommt der AN einer der Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II schuldhaft nicht nach, so mahnt der AG den AN bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Ab dem dritten Verstoß in Summe gegen eine dieser Verpflichtungen kann der AG pro Kontrolltag eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert der Nettoauftragssumme geltend machen, die für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, gelten. Treten neben diese Vertragsstrafen auch solche nach Ziffer 10.3 Absatz 1 WBVB Teil II, so können sich diese nach billigem Ermessen des AG erhöhend auf die gesamte Vertragsstrafe auswirken. Der Verwarncharakter der Vertragsstrafe bleibt dennoch bestehen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der AN ein NU einsetzt und es bei der Auftragsdurchführung durch das NU zu Verstößen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II kommt.

(3) Bei Kumulation, d. h. Anhäufung von Vertragsstrafen nach Ziffer 10.3 Absätze 1 und 2 WBVB Teil II im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige verwirkte Vertragsstrafen, die nicht von diesen WBVB Teil II erfasst werden (z. B. wegen Überschreitung von Vertragsfristen).

(4) Der AG behält sich abweichend von § 11 Absatz 4 VOB/B vor, die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen. Darüber hinaus kann der AG die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der AG kann spätestens mit der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.

(5) Die Geltendmachung von Vertragsstrafen gilt unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechtsansprüche des AG gegenüber dem AN und dem jeweiligen NU, insbesondere unbeschadet etwaiger Kündigungsmöglichkeiten des AG.

(6) Der AG behält sich vor, bei festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben(s) nach Ziffer 10.1 WBVB Teil II eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen.

Dies gilt auch für Verstöße, die erst nach Schlusszahlung festgestellt werden.

Anlage 2 zu Weitere Besondere Vertragsbedingungen Teil II – Vergabekontrolle

Informationen zur Datenverarbeitung

Die nachstehenden Hinweise dienen dazu, über wesentliche datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle (Tariftreue und Mindestentlohnung während der Vertragsausführung) zu informieren.

1 Verantwortlicher

Stadt Musterstadt

2 Datenschutzbeauftragter

3 Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Vergabe- und Haushaltsrecht (insbesondere GWB, VgV, UVgO, VOB/A, HVTG, GemHVO), Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle.

4 Verarbeitungszweck und Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern

Es werden u. a. personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Aufklärung und Prüfung von Verstößen gegen die in Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle genannten Verpflichtungen insbesondere auf Einhaltung von Tariftreue und Mindestentlohnung erhoben, verschlüsselt übermittelt, automatisiert und manuell verarbeitet, gespeichert sowie gelöscht.

Eine Datenweitergabe an Dritte (insbesondere externe Architektur- oder Ingenieurbüros) erfolgt nur, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Bauausführung erledigen und auf das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflichtet worden sind.

Städtische Gremien können Einblick in personenbezogene Daten erhalten.

Ferner können personenbezogene Daten bei weiteren (öffentlichen) Stellen berechtigt erhoben oder an diese übermittelt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Inhalte in folgenden Zusammenhängen:

  • Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (künftig: Wettbewerbsregister, ausgestellt vom Bundesamt für Justiz) vor Zuschlagserteilung von mindestens dem für den Zuschlag vorgesehenen Bietenden bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR (netto) (§ 19 Absatz 4 MindestlohnG, § 150 a GewO).
  • Mitteilungen über Vergabesperren (Melde- und Informationsstelle MIS bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt).
  • Vergabeakten (für Vergabekammern, VOB-Stellen oder Gerichte sowie ggf. von der Stadt Musterstadt mandatierte Rechtsanwaltskanzleien anlässlich Nachprüfungsverfahren bzw. Gerichtsprozessen).
  • Mitteilungen, insbesondere bei Anhaltspunkten für schwere Verfehlungen, Korruptionsverdacht oder preis- bzw. sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen (z. B. an Strafverfolgungsorgane, Oberfinanzdirektion Frankfurt).

5 Art der personenbezogenen Daten

Die Stadt Musterstadt erhebt, verarbeitet, speichert und löscht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Daten:

  • Befragte (Arbeitnehmer)

Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, tägliche Arbeitsstunden gemäß Anlage 1 zu Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle

  • Unternehmensdaten nach Maßgabe des § 7 HVTG

6 Rechte und Dauer der Speicherung

Die Daten werden für die Dauer des Überprüfungsverfahrens gespeichert und verarbeitet. Nach Beendigung werden die Daten gelöscht, ohne dass es hierzu eines gesonderten Antrages durch den Betroffenen bedarf, sofern nicht andere rechtliche Regelungen – z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen – oder Verordnungen (z. B. GemHVO) oder die Aktenordnung der Stadt Musterstadt oder vertragliche Pflichten dem entgegenstehen.

Dem Befragten (Arbeitnehmer) steht ein Recht auf Auskunft bei dem oben genannten Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten zu.

Der Befragte (Arbeitnehmer) kann eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen. Die Beschwerde ist in diesem Fall zu richten an:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
E-Mail: https://datenschutz.hessen.de/über-uns/kontakt
Telefon: +49 (0)611 / 1408 – 0
Fax: +49 (0)611 / 1408 – 611

7 Folgen einer Nichtbereitstellung von Daten

Die Verweigerung der Auskünfte führt zu keiner Folge für den Befragten (Arbeitnehmer) seitens der Stadt Musterstadt.

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III – Ergänzungen neues Bauvertragsrecht

10.1 Vorrang dieser Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Diese Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil III treffen Regelungen zur Umsetzung des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts und sind gegenüber sämtlichen Vertragsbedingungen und Vertragsgrundlagen vorrangig.

10.2 Urkalkulation

(1) In der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegenden Urkalkulation müssen jeweils getrennt ausgewiesen sein:

– die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistungen,

– die etwaigen Kosten für die Planung mit Angabe des jeweils kalkulierten Stundenaufwandes sowie die Angabe der Stunden- und Tagessätze der eingeschalteten Planungsbeteiligten,

– die Kosten der Ausschreibung und Koordination der Nachunternehmerleistungen,

– die im Einzelnen spezifizierten Baustellengemeinkosten (gegliedert nach Baustelleneinrichtungs-, -abbau- und Baustellenvorhaltungskosten, sofern diese nicht in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses bereits erfasst sind),

– die Allgemeinen Geschäftskosten,

– Gewinn und – falls kalkuliert – Wagnis,

– Angaben über den Mittellohn, einschließlich Lohnzulagen und möglicher Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit sowie

– die Angebotssumme insgesamt zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen durch Nachunternehmer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er die vorgenannten Kalkulationsangaben ebenfalls seitens seiner Nachunternehmer erhält und hat diese bei Verlangen des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung und nach jeweiliger Beauftragung der Nachunternehmen offen zu legen.

(2) Weichen die in den Formblättern zur Preisermittlung (z. B. VHB-Formblatt 221 – Preisermittlung

bei Zuschlagskalkulation) oder an anderer Stelle im Angebot angegebenen Zuschläge von denjenigen der vorgelegten Urkalkulation des Auftragnehmers ab, so ist der Auftragnehmer an den jeweils niedrigeren Wert gebunden.

10.3 Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen

(1) Zur Festlegung der Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen ist soweit möglich auf die vereinbarten Einheitspreise abzustellen. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen erforderlichen Kosten zuzüglich der sich aus der Kalkulation gemäß Ziffer 10.2 WBVB Teil III ergebenden Zuschläge. § 650c Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2) Wünscht der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab dem Änderungsbegehren schriftlich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter  Berücksichtigung der Vertragstermine detailliert ausweist.

(3) Bei der Abfassung des Nachtragsangebotes hat der Auftragnehmer – soweit möglich – auf die Einheitspreise abzustellen. Sind dort keine Ansätze für geänderte oder zusätzliche Leistungen vorhanden, hat der Auftragnehmer seinem Nachtragsangebot die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen, wobei das Nachtragsangebot entsprechend den Vorgaben zur Urkalkulation nach Ziffer 10.2 Abs. 1 WBVB Teil III und der vereinbarten Zuschläge – soweit diese anfallen – aufzuschlüsseln ist.

(4) Soweit der Auftragnehmer für die Legung eines Nachtragsangebotes vom Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages bereitzustellende Unterlagen benötigt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Die gemäß Ziffer 10.3 Abs. 2 WBVB Teil III angeordnete Frist zur Angebotslegung beginnt in diesem Falle mit Übergabe der erforderlichen Unterlagen. Unterlässt der Auftragnehmer einen entsprechenden Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er etwaige erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet erhalten hat.

(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah nach dem Änderungsbegehren des Auftraggebers schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln. Allerdings ist dies auf Grund der internen Abläufe der Stadt Musterstadt nicht innerhalb der gesetzlich nach § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungsfrist von 30 Kalendertagen möglich. Der Auftraggeber wird daher innerhalb von 60 Kalendertagen nach Vorlage des Angebotes des Auftragnehmers eine vorläufige Prüfung des Angebotes vornehmen und 80 Prozent des sich nach Prüfung ergebenden voraussichtlichen Nachtragsanspruches als Abschlagszahlung auszahlen, wobei diese Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Ein Anerkenntnis des Anspruches ist daher mit dieser Abschlagszahlung nicht verbunden.

(6) Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der geänderten/zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der Auftragnehmer diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der Auftraggeber dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine geänderte/zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt. Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört und/oder ob das Nachtragsangebot des Auftragnehmers prüfbar ist, ist der Auftragnehmer gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der Auftraggeber verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.

(7) Kommt eine Einigung über die Vergütung für (streitige) Nachtragsleistungen nicht zu Stande oder ergeht hierüber keine anderslautende gerichtliche Entscheidung und ist der Auftragnehmer zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verpflichtet, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 650c Abs. 3 BGB 80 Prozent der in seinem Angebot mitgeteilten Vergütung bei vereinbarten Abschlagsrechnungen ansetzen. Der vom Auftragnehmer mitgeteilte Nachtragspreis gilt nur dann als Angebot in vorgenanntem Sinne, wenn das Angebot den Vorgaben gemäß Ziffer 10.2 Abs. 1 und 2 WBVB Teil III entspricht.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsnorm der Auftragnehmer seine Mehrvergütungsansprüche stützen will.

10.4 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR (netto) förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen. Für diese gelten die vertraglichen Erfüllungsansprüche als vorbehalten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Aufraggeber die Durchführung der förmlichen Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme vorliegen. Voraussetzung für ein wirksames Abnahmeverlangen ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Weitere Voraussetzung für eine Abnahme ist ausdrücklich auch, dass alle Unterlagen bei Abnahme geordnet vorgelegt werden, die nach dem Vertrag zur Abnahme vom Auftragnehmer jeweils beizubringen sind, wie beispielsweise die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen, die technische Dokumentation usw.. Die Abnahme kann nur dann zu Recht verweigert werden, wenn Unterlagen fehlen, die für die Nutzung der Bauleistung erforderlich sind.

(3) § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber kommt dem berechtigten Verlangen des Auftragnehmers zur Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß Ziffer 10.4 Abs. 2 WBVB Teil III nicht nach. In diesem Falle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Nachfrist – im Regelfalle weitere 7 Werktage – aufzufordern und dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung mitzuteilen, dass die Abnahmewirkungen eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens eines Mangels verweigert wird.

BauVertragsPraxisHessen (1) Mustervorlage für Stadtspezifische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

BauVertragsPraxisHessen (1) Mustervorlage für Stadtspezifische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Stadtspezifische Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

1 Vertragsbestandteile (zu § 1 VOB/B)

Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung/Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.

2 Schriftwechsel

Im Rahmen eines Bauvorhabens ist der betreffende Schriftwechsel vom Auftragnehmer mit dem durch den Auftraggeber bezeichneten Amt oder Eigenbetrieb der Stadt Musterstadt, unter Nennung des Ansprechpartners und des Bauvorhabens, zu führen.

3 Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit

Alle Produkte müssen im Einklang mit der ILO-Konvention Nr. 182 stehen. Dies kann durch unabhängige Zertifizierungen (z. B. Fairtrade Siegel, GoodWeave, Xertifix etc.) nachgewiesen werden. Bei deren Nichtvorliegen versichert der Auftragnehmer, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet werden oder dass er für das angebotene Produkt aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit betreibt oder Maßnahmen zur Rehabilitierung und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder oder zur Verbesserung der Einkommenssituation der Familien unterstützt.

4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Güter – Convention International of Sales of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

5 Rechte und Pflichten der Bauleitung

5.1 Die dem Auftraggeber zukommenden Rechte und Pflichten werden auf der Baustelle von der Bauleitung wahrgenommen. Unter Bauleitung ist sowohl die Eigenbauleitung des Auftraggebers bzw. der Stadt Musterstadt – im Rahmen ihrer betrieblichen/städtischen Bevollmächtigung – als auch die Bauleitung durch beauftragte Dritte (Drittbauleitung) zu verstehen. Die Vollmacht der Drittbauleitung ist auf die üblichen von der Rechtsprechung definierten Grundsätze der Architektenvollmacht beschränkt.

Den Anordnungen der Bauleitung im Rahmen des Vertrages hat der Auftragnehmer nachzukommen.

5.2 Vereinbarungen und Absprachen zwischen der Bauleitung und dem Auftragnehmer, die den Auftraggeber zu Gegenleistungen (z. B. Nachtragsvereinbarungen) verpflichten oder einen Verzicht auf Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zum Gegenstand oder eine Abweichung vom Vertrag beinhalten, sind von der Bevollmächtigung nach Ziffer 5.1 nicht erfasst und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform durch den Auftraggeber.

6 Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B)

6.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von ihm selbst und ggf. eingesetzte Nachunternehmer für die nach dem Vertrag zu erbringende gesamte Bauleistung, einschließlich der Abrissarbeiten, eine Bauunternehmerhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Risiken sind in ausreichender Höhe, mindestens jedoch bis zu einer Summe in Höhe von 3 Mio. EUR, abzusichern.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, ist eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Risiken bis zu einer Summe von mindestens 1,5 Mio. EUR absichert. Die Absicherung von Bauleistungsrisiken wird einzelvertraglich geregelt.

Der Abschluss und die Unterhaltung der Versicherungsverträge, einschließlich des Nachweises pünktlicher und vollständiger Prämienzahlungen, sind dem Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis hat durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers zu erfolgen, in welchem sich die Versicherung verpflichtet, den Auftraggeber während der Laufzeit der Verträge unverzüglich und unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht.

6.2 Weist der Auftragnehmer den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder stellt sich heraus, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen abgeschlossen wurde, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsprechende Versicherungen abschließen.

6.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen, § 282 BGB gilt entsprechend.

7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (zu § 8 VOB/B)

7.1 Unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen des Unternehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt einer der Fälle ein, zahlt der Auftragnehmer in jedem Fall eine Schadenspauschale von 3 Prozent der Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden oder der Auftragnehmer nicht einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Die Schadenspauschale ist bei einer Kumulation auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme beschränkt. Ein darüber hinausgehender Schaden ist konkret nachzuweisen.

7.2 Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen.

8 Kündigung, unzulässige Preisabsprachen, sonstige wichtige Gründe (zu §§ 8 und 9 VOB/B)

8.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruches zu bemessen.

8.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOB/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde, insbesondere von einer zur Aufsicht über die Stadt Musterstadt berechtigten Behörde, unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt Musterstadt verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

9 Stundenlohnarbeiten (zu §§ 2 und 15 VOB/B)

9.1 Stundenlohnarbeiten und die damit verbundenen Material- und Geräteleistungen sind vollständig und nachvollziehbar zu erfassen sowie prüffähig zu dokumentieren. Hierzu gehören z.B. Angaben zum Objekt (ggf. einschließlich Gebäudeteil, Stockwerk und Raumnummer) sowie zu den ausgeführten Arbeiten, geleistete Arbeitsstunden und/oder Materialangaben.

9.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen:

Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Beauftragung durch die Stadt Musterstadt durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.B. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Störungsbeseitigungen an Einbauten oder Maschinen etc. handelt, für die kein Wartungsvertrag besteht.

9.3 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Firmenanwesenheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen.

9.4 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuweisen und ihre Qualifikation nachzuweisen.

10 Zahlungen (zu § 16 VOB/B)

10.1 Sofern der Rechnung keine prüffähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zu deren Einreichung verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüffähige Unterlagen sind z.B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann.

10.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Musterstadt ausschließlich an den Auftragnehmer. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB bleibt unberührt).

11 Antikorruptionsklausel

(Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019, S. 1357))

11.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

11.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

11.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

(Zusätzliche Vertragsbedingungen)

11.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktrittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

11.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12 Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Musterstadt als Gerichtsstand vereinbart.

AxVergaberecht und AxTiefbaurecht beraten KIT vergaberechtlich bei der Realisierung des Geothermie-Labors „GeoLaB

AxVergaberecht und AxTiefbaurecht beraten KIT vergaberechtlich bei der Realisierung des Geothermie-Labors „GeoLaB

Gemeinsam mit Projektpartner:innen der Helmholtz-Gemeinschaft, dem Deutschen GeoForschungsZentrum (GFZ), der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und der Technischen Universität Darmstadt plant das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) das unterirdische Geothermie-Labor „GeoLaB“. Derzeit wird ein möglicher Standort auf der Tromm, einem Bergrücken im Odenwald, auf seine Eignung untersucht sowie die umliegende Bevölkerung über das Vorhaben informiert.

Das Interesse der Bevölkerung rund um den möglichen Standort des Forschungsprojekts „GeoLaB“ ist groß. Auf zwei Veranstaltungen informierten sich Anwohnende über das vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT), vom Deutschen GeoForschungsZentrum (GFZ), der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und der Technischen Universität Darmstadt geplanten Felslabor. Bis 2025 ein großräumiges Gebiet auf dessen Eignung untersucht, derzeit erscheint der Bergrücken „Tromm“ im Odenwald vielversprechend. Mit verschiedenen Erhebungsverfahren, unter anderem seismischen Messungen, wird nach einer hohen Fließrate im kristallinen Grundgebirge und einer guten Übertragbarkeit der zu gewinnenden Daten auf den Oberrheingraben gesucht werden.

Derzeit liegt das Budget des Forschungsprojekts bei 50 Millionen Euro, 35 Millionen Euro stammen von der Helmholtz-Gemeinschaft, 15 Millionen von der BGE. Die Kommunen vor Ort sind an der Finanzierung nicht beteiligt.

Ebenfalls verneint werden konnte die Frage von Bürger:innen, ob die BGE ein Endlager auf der Tromm plane. Die Bundesgesellschaft sei laut Bericht der WNOZ lediglich an Forschungserkenntnissen, nicht jedoch am Standort selbst interessiert. Weitere Sorgen aus der Bevölkerung, wie nach einer möglichen radioaktiven Belastung des Bauabraums zu Erschütterungen sowie Schäden an Gebäuden und Straßen wurden bei den Informationsveranstaltungen ebenfalls aufgegriffen und relativiert. Laut Prof. Eva Schill (KIT) habe der Abraum keinen erhöhten radioaktiven Gehalt, möglicherweise ausgelöste Erschütterungen seien in einem so kleinen Maßstab, dass sie keine Gebäudeschäden verursachen und das Reparieren eventueller Straßenschäden sei im Projektbudget inkludiert.

Profitieren könne die Region um das „GeoLaB“ von den Forschungsergebnissen aus dem Felslabor, etwa wenn Geothermie als Wärmequelle erschlossen werden kann. Der Weg dorthin führt zunächst über die Wahl des Standorts 2025, die Bauphase von 2028 bis 2030 sowie die Forschungsarbeiten von 2030 bis 2040.

Quelle:

WNOZ, WNOZ

Neu im Angebot: Intensivschulung „Aktuelle bauvertragsrechtliche Entwicklungen und Rechtsprechung nach VOB/B“

Neu im Angebot: Intensivschulung „Aktuelle bauvertragsrechtliche Entwicklungen und Rechtsprechung nach VOB/B“

Die Komplexität bei Planung und Projektabwicklung steigt immer weiter an. Entscheidungen müssen innerhalb kurzer Fristen getroffen werden. Terminsicherung wird immer wichtiger. Die alten Herangehensweisen reichen oft nicht mehr aus, um öffentliche Bauprojekte erfolgreich abzuwickeln.

Unter dem Druck des Tagesgeschäfts bleibt häufig keine Zeit für eine intensivere Auseinandersetzung mit den aktuellen bauvertragsrechtlichen Entwicklungen und der aktuellen bauvertragsrechtlichen Rechtsprechung.

In unserer Intensivschulung werden die Teilnehmenden auf den aktuellen Stand der Dinge gebracht.

Diese Intensivschulung ist darauf ausgerichtet, einem kleineren Kreis von Teilnehmenden relevante Urteile der vergangenen Jahre zum Bauvertragsrecht vorzustellen und je nach Bedarf umfassend zu erörtern.

Wir nehmen entschlossen und zielgerichtet in den Blick die für Ihr Bauprojekt entscheidenden Bereiche Kosten, Qualitäten und Termine. Wir erarbeiten projektbezogene und situationsbezogene Lösungen. Nur unbedingt notwendige theoretische Erörterungen, ansonsten direkt anwendbares topaktuelles Knowhow in Sachen Bauvertragsrecht.

Die Schulung vermittelt einen Überblick über das Bauvertragsrecht nach VOB/B. Praxisrelevante Themenbereiche werden im Einzelnen erläutert.

Bauvertragsrecht (VOB/B)

  • Vergütung im Einheits- und Pauschalpreisvertrag
  • Nachträge – Anordnung von Leistungsänderungen und ihre Vergütung
  • Abnahme – Voraussetzungen und Folgen
  • Mängel – Rechte des Auftraggebers
  • Abrechnung und Zahlungen
  • Kündigung des Bauvertrags
  • Vertragserfüllungs-/Gewährleistungssicherheiten
  • Verhältnis der VOB/B zum BGB

Neben der Vermittlung von theoretischem Wissen steht die Darstellung der praktischen Anwendung zu den folgenden Themen im Vordergrund. Aus der Praxis für die Praxis.

Alle Teilnehmenden erhalten ein umfangreiches Skript und Arbeitsmaterial, das einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Entscheidungen der vergangenen Jahre enthält. Die Teilnehmenden können per Mail vor dem Termin ihre Interessenschwerpunkte bzw. bestimmte Entscheidungen mitteilen.

Der Schulungsleiter wird bei der Agendaplanung alle von den Teilnehmenden geäußerten Wünsche berücksichtigen. Die Agenda wird so gestaltet, dass ausreichend Zeit für Diskussionen und Erfahrungsaustausch bleibt.

Mitarbeiten. Fragen stellen, diskutieren und vergaberechtlich entscheidend nach vorne kommen. Optimaler Lernerfolg, abrufbares wichtiges neues Wissen. Sicherheit im Tagesgeschäft.

Diese Intensivschulung richtet sich an Ihre Mitarbeiter/-innen, die mit Bauverträgen betraut sind. Um einen optimalen Lernerfolg und Austausch in dieser Intensivschulung zu gewährleisten, ist die Teilnehmerzahl beschränkt.