Ax Tiefbaurecht

  • L 7, 7a, 68161 Mannheim
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-tiefbaurecht.de

Rechtsprechung kompakt Bauträger – Keine konkludente Abnahme bei vorheriger Mängelrüge

Rechtsprechung kompakt Bauträger - Keine konkludente Abnahme bei vorheriger Mängelrüge

OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2025 – 2 U 112/24

1. Das Verlangen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung kann ausnahmsweise ein Abrechnungsverhältnis begründen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt.

2. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind ausschließlich die einzelnen Erwerber des Wohnungseigentums berechtigt und verpflichtet. Der Bauträger bleibt dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgesetzt, solange auch nur ein Erwerber einen (Erfüllungs- oder Gewährleistungs-)Anspruch hat.

3. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme des Wohnungseigentums scheidet regelmäßig aus, wenn der Besteller während einer angemessenen Prüffrist ausdrücklich wesentliche Mängel rügt. Dies gilt auch, wenn der Besteller vor Einzug zu Recht aufgrund wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert hat und zum Zeitpunkt des Einzugs die Mängel nicht beseitigt sind.

4. Der Verlust von Mängelrechten wegen unterlassenen Mängelvorbehalts bei Abnahme kommt nur in Betracht, wenn der Besteller vom Vorhandensein des konkreten Mangels, also jedenfalls des Mangelsymptoms, weiß und dessen Bedeutung für die Auswirkungen auf Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Werkes beurteilen kann; bloßes (auch grob fahrlässig unterlassenes) Kennenmüssen genügt nicht.

Wann verjährt der Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums?

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2026 – 9 U 93/24

1. Hat der Besteller das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Bestellers nichts Gegenteiliges ergibt. Werden trotz Nutzung des Bauwerks wesentliche Mängel gerügt, wird in aller Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.

2. Eine konkludente Abnahme von Gemeinschaftseigentum kommt erst dann in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum im Wesentlichen fertig gestellt worden ist.

3. Maßgeblich für die Frage der Mangelfreiheit einer Baumaßnahme ist, ob diese den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind (nur) solche, die sich in der Wissenschaft durchgesetzt und in der Baupraxis als richtig und brauchbar bewährt haben. Sie können in DIN- oder EN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken niedergelegt sein, müssen dies aber nicht.

4. Der Herstellungsanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB kann bereits während der Bauzeit fällig werden. Eine Verjährung des Herstellungsanspruchs, solange wesentliche Arbeiten am Werk nicht abgeschlossen sind, ist aber nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Unternehmer mit der jeweiligen Arbeitsaufnahme den Herstellungsanspruch des Bestellers anerkennt.

Keine Abnahme durch vereidigten Sachverständigen

BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 108/24

1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, IBR 2010, 577).

2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vereidigten Sachverständigen zu erfolgen hat, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.

Abnahmeklausel unwirksam: Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren

BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24

1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, IBR 2010, 577).

2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.

Anerkannte Regeln der Technik sind ein Muss

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 – 23 U 155/23

1. Bauträgerverträge sind, soweit es um den Bau des Hauses oder der Wohnung geht, auf die Ausführung werkvertraglicher Leistungen gerichtet. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.

2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Mindeststandard (stillschweigend) vereinbart.

2. Die DIN-Norm 1988-200 kann als „Bibel“ der Trinkwasserinstallation betrachtet werden und gibt die anerkannten Regeln der Technik wieder.

3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt stets einen Baumangel dar. Einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.

4. Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Umfang herabzusetzen, der dem Verhältnis des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes entspricht.

5. Dabei können der Schätzung nicht die fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu Grunde gelegt werden. Maßstab für die Minderung ist die Störung des Äquivalenzinteresses, die infolge des Mangels entstanden ist.

Eigentumsumschreibung bei Fertigstellungsverzug

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2025 – 11 U 7/24

1. Ob in der lngebrauchnahme und anschließenden Nutzung eines Bauwerks durch den Besteller eine konkludente Abnahme liegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (hier verneint).

2. Zur üblichen, aber auch stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit einer Tiefgarage gehört jedenfalls bei hochwertigen Objekten, dass sie mit Mittelklassefahrzeugen ohne größere Beschränkungen genutzt werden kann. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht geben hierfür die in der SBauVO NW vorgeschriebenen Maße Anhaltspunkte für die erforderliche Dimensionierung der Stellplätze und Fahrgassen.

3. Die in der SBauVO NW vorgeschriebene Mindestbreite der Fahrgasse ist über die gesamte Fahrgasse einzuhalten. In die Fahrgasse hineinragende Stützen, die zu einer Unterschreitung der Mindestbreite führen, begründen einen Mangel, da die Tiefgarage insoweit nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

4. Die Übertragung des Eigentums darf nicht verweigert werden, wenn die vollständige Zahlung des Erwerbspreises aus Gründen unterbleibt, die der Bauträger zu vertreten hat.

5. Der Bauträger verhindert treuwidrig den Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Eigentumsübertragung, wenn er durch mangelhafte Leistung die Ursache dafür setzt, dass der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt wird. Soweit das Zurückbehaltungsrecht eines Erwerbers den Restbetrag aus der Vergütung des Bauträgers abdeckt, besteht der Auflassungsanspruch.

6. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger ist treuwidrig, wenn die rückständige Kaufpreisforderung geringfügig ist. Dass ist jedenfalls bei einer Restkaufpreisforderung von unter 10% des Kaufpreises anzunehmen. Dabei sind etwaige Sicherungseinbehalte nicht als Rückstand anzusehen.

Mängeleinbehalt steht Vorschussanspruch entgegen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2025 – 21 U 7/24

1. Legt der Auftragnehmer die von ihm beanspruchte Vergütung hinreichend substantiiert darf, indem er die maßgeblichen Schlussrechnungen vorlegt und in seiner Anspruchsbegründung in strukturierter Weise darauf Bezug nimmt, dann obliegt es dem Auftraggeber, dies detailliert zu bestreiten. Ein bloß pauschales Bestreiten, es seien andere als die abgerechneten Preise vereinbart worden, genügt dem nicht.

2. Um eine konkludente Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme der Werkleistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige Mängel rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist zu rügen.

3. Die Einbeziehung der VOB/B begründet für sich genommen noch keine Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts.

4. Begleicht der Auftraggeber eine Rechnung des Auftragnehmers in voller Höhe, ohne von seinem Recht auf Abzug des Sicherheitseinbehalts Gebrauch zu machen, löst dies keine Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus.

5. Mängel sind nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, wenn sie nicht der Werkleistung des Auftragnehmers zugeordnet werden können.

6. Ein Vorschussanspruch scheidet regelmäßig aus, sofern der Auftraggeber sich hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands durch Einbehalt des noch geschuldeten Restwerklohns schadlos halten kann.

7. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine reine Prozesshandlung und beinhaltet grundsätzlich kein materiell-rechtliches Anerkenntnis.

Wenn man die Grunderwerbsteuer „sparen“ will …

OLG München, Beschluss vom 12.03.2024 – 27 U 3051/23 Bau

1. Ein Vertrag, mit dem die Verpflichtung begründet werden soll, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung. Dem Formzwang unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören, einschließlich vor der Beurkundung bewirkte Zahlungen sowie Sonderentgelte.

2. Haben die Parteien bewusst Unrichtiges beurkunden lassen, ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels nichtig (hier bejaht).

3. Die Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrags kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig sein. Der Treuwidrigkeitseinwand scheidet jedoch in Fällen aus, in denen die Parteien wissentlich und willentlich einen einen niedrigeren als den tatsächlich gewollten Kaufpreis beurkunden lassen.

4. § 817 Satz 2 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Erwerbers hinsichtlich der an den Verkäufer geleisteten (nicht beurkundeten) Kaufpreiszahlungen nicht entgegen.

8,5 % Restkaufpreis ausstehend: Bauträger muss Eigentum umschreiben

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 24.11.2023 – 28 U 2650/23 Bau

1. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (hier: Zustimmungsvorbehalt zu einem geschlossenen Vergleich).

2. Ein Vergleich über die Höhe der Restkaufpreiszahlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

3. Die Verjährung von Mängelansprüche schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte.

4. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger erweist sich als treuwidrig, wenn die Restkaufpreisforderung geringfügig ist (hier bejaht für bis zu 8,5 %) und der Bauträger trotz Aufforderung bestehende – nicht unerhebliche – Mängel nicht beseitigt.

8,5% Restkaufpreis wegen Mängeln ausstehend: Bauträger muss Eigentum umschreiben

OLG München, Beschluss vom 29.01.2024 – 28 U 2650/23 Bau

1. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (hier: Zustimmungsvorbehalt zu einem geschlossenen Vergleich).

2. Ein Vergleich über die Höhe der Restkaufpreiszahlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

3. Die Verjährung von Mängelansprüchen schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte.

4. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger erweist sich als treuwidrig, wenn die Restkaufpreisforderung geringfügig ist (hier bejaht für bis zu 8,5%) und der Bauträger trotz Aufforderung bestehende – nicht unerhebliche – Mängel nicht beseitigt.

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 19.10.2023 – 28 U 3253/23 Bau

1. Abnahmeklauseln, die dem Verwalter die Befugnis geben, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Ein Gemeinschaftsbeschluss, der die unwirksame Abnahmeklausel lediglich “fortsetzt”, teilt deren rechtliches Schicksal.

2. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht u.a. dann, wenn die Eigentümergemeinschaft den Bauträger zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, wohingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft.

3. Balkonkragplatten gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter

OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 – 28 U 3253/23 Bau

1. Abnahmeklauseln, die dem Verwalter die Befugnis geben, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Ein Gemeinschaftsbeschluss, der die unwirksame Abnahmeklausel lediglich “fortsetzt”, teilt deren rechtliches Schicksal.

2. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht u.a. dann, wenn die Eigentümergemeinschaft den Bauträger zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, wohingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft.

3. Balkonkragplatten gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Einlege-/Einwurfprotokoll

Einlege-/Einwurfprotokoll

Ein Einwurfprotokoll dient als Nachweis, dass ein Dokument (z. B. eine Kündigung) zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Es sichert den rechtzeitigen Zugang rechtssicher ab. [1, 2, 3]

Hier ist ein Muster für ein solches Protokoll, das Sie direkt kopieren und anpassen können.

Protokoll über die Zustellung eines Schreibens (Einwurf)

1. Beteiligte Personen

  • Absender / Zustellende Person: [Name, Vorname, Anschrift]
  • Empfänger: [Name, Vorname, Anschrift auf dem Briefumschlag]
  • Zeuge / Zeugin: [Name, Vorname, Anschrift des Zeugen] [1, 2]

    2. Details zum Schreiben

  • Datum des Schreibens: [Datum des Briefes]
  • Inhalt / Betreff: [z. B. Kündigung des Mietvertrags vom XX.XX.2026]

    3. 
    Dokumentation der Zustellung

    Der oben genannte Zeuge / die Zeugin bestätigt hiermit folgenden Ablauf:

  • Kenntnisnahme des Inhalts: Ich habe den Inhalt des Schreibens vor dem Kuvertieren zur Kenntnis genommen.
  • Kuvertierung: Das Schreiben wurde in meiner Gegenwart in den Briefumschlag gelegt. Der Umschlag wurde verschlossen.
  • Ort der Zustellung: [Genaue Adresse des Empfängers, ggf. Beschreibung des Briefkastens, z. B. Erdgeschoss rechts]
  • Datum der Zustellung: [TT.MM.JJJJ]
  • Uhrzeit der Zustellung: [HH:MM] Uhr

    4. Erklärung und Unterschriften

    Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich das oben beschriebene Schreiben persönlich zum angegebenen Zeitpunkt in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen habe. [1]

Ich stehe im Falle eines Rechtsstreits als Zeuge zur Verfügung.

Ort: [Ort] __________________________ , Datum: [Datum] __________________________

__________________________________________
Unterschrift des Zeugen / der Zeugin

Wichtige Praxis-Tipps für die Rechtssicherheit

  • Der Zeuge ist der Schlüssel: Der Absender selbst kann kein rechtssicherer Zeuge sein. Nutzen Sie Freunde oder Bekannte als Boten.
  • Inhalt bestätigen: Der Zeuge muss sehen, was in den Umschlag gesteckt wird. Sonst beweist das Protokoll später nur den Einwurf eines leeren Umschlags.
  • Uhrzeit beachten: Ein Einwurf am späten Abend gilt rechtlich oft erst am nächsten Werktag als zugegangen (übliche Postlaufzeiten).
  • Fotos machen: Ein Foto des Einwurfs oder des Briefkastens mit Namensschild ergänzt das Protokoll optimal.

Bedenkenanmeldung gegen fehlerhafte Vorleistung AG Kiesbett, Beton

Bedenkenanmeldung gegen fehlerhafte Vorleistung AG Kiesbett, Beton

Eine Bedenkenanmeldung wegen fehlerhafter Vorleistung befreit Sie als Bauunternehmer von der Mängelhaftung. Sie müssen Ihre Bedenken unverzüglich, konkret und schriftlich direkt an den Auftraggeber (AG) richten. 

Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowie eine rechtssichere Mustervorlage für Ihr Schreiben.

Rechtliche Grundlagen nach VOB/B

  • Prüfpflicht: Sie sind verpflichtet, die Vorleistungen anderer Gewerke vor Beginn Ihrer eigenen Arbeiten auf Mängel zu prüfen. 
  • Haftungsbefreiung: Nur eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B schützt Sie davor, für Schäden einzustehen, die durch den Vorunternehmer verursacht wurden. 
  • Formform: Die VOB/B verlangt zwingend die Schriftform (mit Unterschrift per Brief oder Fax). Senden Sie das Dokument vorab per E-Mail. 
  • Inhalt: Allgemeine Hinweise (“Der Untergrund ist uneben”) reichen nicht aus. Sie müssen die konkreten Gefahren und technischen Konsequenzen benennen. 

Mustervorlage: Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Absender:
[Ihr Firmenname / Name]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

Empfänger:
[Name des Auftraggebers / Firma AG]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

[Ort, Datum]

Per Einschreiben mit Rückschein / Vorab per E-Mail 

Bauvorhaben: [Name des Bauprojekts]
Gewerk / Vertrag vom: [Ihr Gewerk, z. B. Fliesenarbeiten / Datum des Bauvertrags]
Betreff: Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B wegen mangelhafter Vorleistung 

Sehr geehrte Damen und Herren, / Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Ansprechpartners], 

gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B sind wir verpflichtet, Ihnen Bedenken gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich anzuzeigen, sofern diese die ordnungsgemäße Ausführung unserer eigenen Werkleistung gefährden. 

Nach der Überprüfung der Vorleistungen des Gewerks [Name des Vorunternehmers / z. B. Estrichleger] im Bereich [genaue Ortsangabe, z. B. EG, Raum 102] müssen wir hiermit folgende Bedenken anmelden: 

1. Sachverhalt / Festgestellter Mangel der Vorleistung:

  • [Beispiel: Der eingebaute Estrich weist an mehreren Stellen Risse auf und weicht von den Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 um bis zu X mm ab.]


    2. 
    Daraus resultierende Gefahren für unsere Leistung:

  • [Beispiel: Sollten wir auf diesem Untergrund vereinbarungsgemäß die großformatigen Fliesen verlegen, besteht die konkrete Gefahr, dass sich die Risse in unseren Belag übertragen, Fliesen brechen oder sich großflächig ablösen. Eine mangelfreie Ausführung unseres Gewerks ist unter diesen Bedingungen unmöglich.]


Anordnung und Fristsetzung:

Wir bitten Sie daher um eine kurzfristige technische Prüfung sowie um eine schriftliche Anordnung, wie weiter verfahren werden soll. Für Ihre Rückmeldung und die Entscheidung über das weitere Vorgehen haben wir uns eine Frist bis zum 

[Datum in ca. 3–5 Werktagen] 

vorgemerkt.

Vorsorgliche Behinderungsanzeige:
Da wir die Arbeiten in den betroffenen Bereichen bis zu Ihrer Entscheidung nicht aufnehmen können, melden wir hiermit gleichzeitig Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B an. Die Ausführungsfristen verschieben sich entsprechend. 

Sollten Sie trotz unserer fundierten Bedenken auf eine unveränderte Ausführung bestehen, fordern wir Sie auf, uns dies schriftlich anzuweisen. In diesem Fall sind wir gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haftung für alle Mängel befreit, die auf diese Vorleistung zurückzuführen sind. 

Mit freundlichen Grüßen

[Deine handschriftliche Unterschrift]
[Dein Name / Firmenname]

Was passiert nach dem Absenden?

Reaktion des Auftraggebers

Ihre Pflicht / Konsequenz

AG behebt den Mangel

Sie können nach der Sanierung der Vorleistung Ihre Arbeit fortsetzen.

AG ignoriert das Schreiben

Die Frist verstreicht. Sie dürfen nicht einfach eigenmächtig handeln, sondern müssen die Arbeiten in dem Bereich stoppen (Behinderungsanzeige greift).

AG verlangt Ausführung trotz Bedenken

Der AG haftet bei Schäden zu 100 %. Sie müssen weiterbauen, außer es besteht Gefahr für Leib und Leben.

Muster Zurückweisung Behauptung Nachtrag sei nicht prüffähig

Muster Zurückweisung Behauptung Nachtrag sei nicht prüffähig

Wenn ein Auftraggeber (AG) behauptet, Ihr Nachtrag sei nicht prüffähig, dient dies häufig als Verzögerungstaktik. Nach § 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 5/6 VOB/B (oder nach BGB-Baurecht) haben Sie Anspruch auf Vergütung, müssen diesen aber transparent darlegen. [1, 2, 3]

Hier ist ein direkt einsetzbares Musterschreiben, mit dem Sie die Behauptung formell zurückweisen und den Auftraggeber in Zugzwang bringen.

Musterschreiben: Zurückweisung der Rüge der fehlenden Prüffähigkeit

Projekt: [Name des Bauvorhabens]
Nachtragsnummer: [Nummer des Nachtrags, z. B. NT-01]
Ihr Schreiben vom: [Datum des Ablehnungsschreibens des AG]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf Ihr o. g. Schreiben, mit welchem Sie die Prüffähigkeit unseres Nachtrags [Nachtragsnummer] rügen. Diese Rüge weisen wir hiermit als unbegründet zurück.

Unser Nachtragsangebot entspricht vollumfänglich den baurechtlichen Anforderungen an die Prüffähigkeit. Es versetzt Sie als Auftraggeber in die Lage, die geforderten Preise sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu prüfen.

(Wählen Sie den passenden Absatz aus bzw. ergänzen Sie ihn:)

  • Bei VOB-Vertrag: Die Urkalkulation liegt Ihnen vor. Die Nachtragspreise wurden ordnungsgemäß auf Basis der Preiselemente der Urkalkulation hergeleitet („guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“).
  • Bei BGB-Vertrag: Die Vergütung wurde auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Wagnis und Gewinn (bzw. auf Basis der hinterlegten Urkalkulation gemäß § 650c BGB) transparent aufgeschlüsselt.

Die von Ihnen pauschal behauptete fehlende Prüffähigkeit ist für uns nicht nachvollziehbar. Sofern Sie konkrete Verständnisfragen zu einzelnen Positionen oder Mengenansätzen haben, bitten wir Sie, uns diese unter Benennung der konkreten Positionen bis zum [Datum in 5-7 Werktagen] schriftlich mitzuteilen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine pauschale Rüge der Prüffähigkeit den Eintritt des Zahlungsverzugs nicht hemmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name / Name der Firma]

Wichtige rechtliche Taktiken für Sie

  • Konkretisierung fordern: Der Auftraggeber darf den Nachtrag nicht pauschal ablehnen. Er muss konkret sagen, welche Position oder welcher Beleg ihm fehlt. Kann er das nicht, gilt der Nachtrag rechtlich oft als prüffähig.
  • Fristen setzen: Setzen Sie eine kurze Frist zur konkreten Mängelbenennung. Reagiert der AG nicht, dokumentieren Sie damit seine mangelnde Kooperationsbereitschaft.
  • Baustopp androhen (Vorsicht!): Wenn es sich um notwendige Zusatzleistungen handelt, ohne die es nicht weitergeht, und der AG die Vereinbarung verweigert, können Sie nach Ablauf einer angemessenen Frist mit der Einstellung der Arbeiten drohen.

Wichtige Fragen

Gilt für das Bauvorhaben die VOB/B oder das BGB-Baurecht?

Welche konkrete Begründung hat der Auftraggeber für die fehlende Prüffähigkeit genannt?

Wurde die Leistung bereits ausgeführt oder handelt es sich um ein Angebot vor der Ausführung?

Muster Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B (bzw. § 650a BGB)

Muster Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B (bzw. § 650a BGB)

Bauvorhaben: [Name des Bauvorhabens]
Projekt- / Kommissionsnummer: [Nummer]
Betroffenes Gewerk / Bauteil: [genaue Bezeichnung, z. B. Tragwerk Decke 1. OG]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihre ausdrückliche Anordnung vom [Datum der Anordnung], die von Ihnen geäußerten Bedenken bezüglich [kurze Beschreibung der Anordnung, z. B. der Ausführung der Deckenstützen ohne statischen Nachweis] zu ignorieren und die Arbeiten unverändert fortzusetzen.

Wir widersprechen dieser Anordnung hiermit form- und fristgerecht.

1. Grund der Bedenkenanmeldung

Die von Ihnen angeordnete Ausführung führt zu gravierenden Mängeln. Konkret liegt folgender Sachverhalt vor:

  • [Präzise, technische Beschreibung des Mangels]
  • [Warum ist die Anordnung fehlerhaft/unzulässig?]


    2. 
    Gefahr für Leib und Leben


Durch die von Ihnen geforderte Bauweise ist die Standsicherheit und Sicherheit des Bauteils nicht gewährleistet. Es besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben von Handwerkern, nachfolgenden Gewerken und späteren Nutzern durch [z. B. unvorhersehbaren Einsturz / akuten Stromschlag / Versagen der Brandschutzeinrichtung].

3. Rechtsfolgen und Haftungsausschluss

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir bei einer erzwungenen Fortsetzung der Arbeiten jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden, Folgeschäden sowie für die Verletzung von Personen ablehnen. Die Haftung geht mit Ihrer Anordnung vollständig auf Sie als Auftraggeber über.

Da eine Weiterarbeit unter diesen Bedingungen gegen die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht und Arbeitsschutzvorschriften verstößt, haben wir die Arbeiten im betroffenen Bereich zum Schutz aller Beteiligten bis zur endgültigen Klärung ordnungsgemäß eingestellt.

Wir fordern Sie auf, die Planung unverzüglich durch einen Sachverständigen oder Statiker prüfen zu lassen und uns eine mangelfreie, sichere Ausführungsanordnung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name / Name der Firma]
[Unterschrift]

Muster Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B (oder nach BGB-Werkvertragsrecht) bei Gefahr für Leib und Leben

Muster Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B (oder nach BGB-Werkvertragsrecht) bei Gefahr für Leib und Leben

Eine Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B (oder nach BGB-Werkvertragsrecht) bei Gefahr für Leib und Leben erfordert sofortiges, schriftliches Handeln, um Haftungsrisiken zu minimieren und Schäden abzuwenden.

Hier ist ein rechtssicheres, direkt verwendbares Muster für dieses Szenario.

Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B / § 650a BGB

Projekt: [Name Bauvorhaben]
Gewerke / Vertrag vom: [Datum des Vertrages]
Auftraggeber: [Name/Firma des Auftraggebers]

Dringende Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung / Vorleistung
– GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN –

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich in Bezug auf das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B [alternativ bei BGB-Vertrag: gemäß den gesetzlichen Kooperationspflichten] schriftlich Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung [und/oder: gegen die Güte der von Ihnen gelieferten Stoffe / Bauteile / gegen die Vorleistung des Gewerks Nachbarfirma] an.

1. Sachverhalt und Mängelbeschreibung

Bei der Überprüfung der [Pläne / Vorleistungen / Bauteile] am [Datum] wurde folgender gravierender Mangel festgestellt:

  • [Genaue, sachliche Beschreibung des Mangels, z. B.: Die tragende Stahlbetonstütze im Achsbereich B/4 weist Risse von über 5 mm Breite auf.]
  • [Zweiter Punkt, z. B.: Die statische Berechnung berücksichtigt nicht die tatsächliche Last des Obergeschosses.]


    2.
     Begründung der Gefahrenlage (Gefahr für Leib und Leben)

    Die Ausführung der Arbeiten auf dieser Grundlage bzw. die Weiterarbeit führt zu einer unmittelbaren und gravierenden Gefährdung der Standsicherheit und Arbeitssicherheit. Es besteht die akute Gefahr von:

  • [Konkrete Folge benennen, z. B.: Unkontrollierter Einsturz der Deckenkonstruktion.]
  • [z. B.: Schweren Personenschäden für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter sowie Dritte.]


    3. K
    onsequenzen und rechtliche Hinweise

     

    Aufgrund der gravierenden Mängel und der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben sehe ich mich gezwungen, die Arbeiten in diesem spezifischen Bereich mit sofortiger Wirkung bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen. Eine Weiterarbeit ist unter diesen Umständen unverantwortlich und rechtlich unzulässig.

    Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich für Schäden, Verzögerungen oder Folgeschäden, die aus der mangelhaften Vorleistung oder der notwendigen Baueinstellung resultieren, keine Haftung übernehme. Die Haftung hierfür liegt ab dem Zugang dieses Schreibens vollständig bei Ihnen. Verzögerungen im Bauablauf führen zu einer entsprechenden Verschiebung der Ausführungsfristen.


4. Aufforderung zum weiteren Vorgehen

Ich fordere Sie dringend auf:

1. Eine sofortige Überprüfung der Situation durch einen Prüfstatiker / Sachverständigen zu veranlassen.

2. Uns eine schriftliche, technisch unbedenkliche Anweisung für das weitere Vorgehen zu erteilen.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und die vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name / Unterschrift des Auftragnehmers]

Wichtige Verhaltensregeln in diesem Akutfall:

  • Beweise sichern: Fotografieren oder filmen Sie den mangelhaften Zustand sofort und umfassend.
  • Arbeiten stoppen: Bei Gefahr für Leib und Leben haben Sie nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur Teil-Baueinstellung, um die eigenen Mitarbeiter zu schützen (Arbeitsschutzgesetz).
  • Zugang nachweisen: Übergeben Sie das Schreiben vorab per Mail/Fax und händigen Sie es direkt auf der Baustelle gegen Empfangsbestätigung (Unterschrift der Bauleitung) aus.

OLG Köln zu der Frage einer anforderungsgerechten Behinderungsanzeige

OLG Köln zu der Frage einer anforderungsgerechten Behinderungsanzeige

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B wirksame Anzeigen können nur gegenüber der Auftraggeberin erfolgen. Mit gutem Grund sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Behinderungen dem “Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen». Der Auftraggeber nämlich soll im Verhältnis zum anzeigenden Auftragnehmer die weitreichenden Folgen angezeigter Behinderungen tragen; das Zahlungsbegehren der Klägerin macht deutlich, welche finanziellen Auswirkungen Behinderungen haben können. Damit der Auftraggeber in der Lage ist, sich letztlich vor solchen Folgen zu schützen, muß ihn der Auftragnehmer entsprechend der Regelung des § 6 Nr. 1 VOB/B auf die Tatsachen, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, klar und unmißverständlich hinweisen, wenn nicht die Tatsache offenkundig und deren hindernde Wirkung dem Auftraggeber bekannt ist. Der bauleitende Architekt kann als Vertreter des Auftraggebers zwar auch richtiger Adressat von Behinderungsanzeigen sein, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen kann, daß der bauleitende Architekt auch insoweit die wichtigen Interessen des Bauherren wahrnehmen kann und wahrnimmt. Sofern auch nur der geringste Zweifel daran bestehen muß, daß der bauleitende Architekt dafür Sorge trägt, daß alles unternommen wird, um den Auftraggeber selbst vor Nachteilen zu schützen, kann eine allein ihm gegenüber ahgegebene Behinderungsanzeige die Wirkungen des § 6 VOB/B nicht auslösen. Die Regelung in § 6 Nr. 1 VOB/B dient der Wahrung des auch aus der Sicht des Auftragnehmers verständlichen Interesses des Auftraggebers daran, Folgen von Behinderungen nur tragen zu müssen, wenn er in der Lage war, Nötiges oder Mögliches zur Abwendung der Folgen zu veranlassen. Hierzu kann auch gehören, die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegenüber anderen an dem Bauvorhaben beteiligten Auftragnehmern zu schaffen. Geht es um Behinderungen, die – wie hier – nicht nur verhältnismäßig geringe Verzögerungen, sondern einen erheblichen Zahlungsanspruch auslösen können oder sollen, so muß der Auftragnehmer besonders sorgfältig prüfen, ob die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt werden, wenn er eine Behinderungsanzeige lediglich an den bauleitenden Architekten richtet. Gehen die Umstände, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, von dem bauleitenden Architekten aus und kann oder will dieser sie nicht sofort beheben, so muß sich der Auftragnehmer unverzüglich an den Auftraggeber selbst wenden, um seiner Pflicht aus § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu genügen (vgl. auch BGH BauR 1973, 190; Ingenstau/Korbion, VOB, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 8 a i.V.m. Rdnr. 305 zu § 4; Korbion/ Hochstein, VOB-Vertrag, 2. Aufl., S. 89 m.w.N.).

OLG Köln, Urteil vom 01.12.1980 – 22 U 73/80

Tatbestand

Mit Auftragsschreiben vom 3. Mai 1974 wurde die Klägerin beauftragt, aufgrund ihres Angebotes vom 17. April 1974 für den II. Bauabschnitt des Bauvorhabens der Beklagten B Unterkunft in S die erweiterten Rohbauarbeiten zum Angebotspreis von 5.102.460,59 DM auszuführen. Für die Durchführung der Arbeiten war die Zeit vom 2. Mai bis 25. November 1974 angegeben. Die Einzelfristen sollten sich nach dem Netzplan der von der Beklagten mit der gesamten Bauleitung betrauten Ingenieurgesellschaft D richten. In den zusätzlichen Vertragsbedingungen wurde die Geltung der VOB/B – Fassung Oktober 1973 – vereinbart.

Die Arbeiten der Klägerin wurden nicht im November 1974, sondern wesentlich später abgeschlossen.

Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe Von 499.700,– DM begehrt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Eine Verlängerung der Bauzeit um 192 Tage sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß sie die für die Ausführung ihrer Arbeiten erforderlichen Pläne von der Firma D nicht rechtzeitig, insbesondere nicht zu den im Schreiben der D vom 10. Mai 1974 angegebenen Terminen erhalten habe. Diese Behinderungen seien offenkundig gewesen.

Auch habe sie der Firma D diese Behinderungen schriftlich angezeigt, und zwar wiederholt vor allem in der Zeit vom 12. Juni bis 27. August 1974. Die für das Bauvorhaben zuständigen Bediensteten der Beklagten hätten jedenfalls von dem Inhalt ihrer Schreiben vom 12., 19. und 28. Juni 1974 Kenntnis erhalten; auch hätten sie sich aufgrund der ihnen in Durchschrift zugegangenen Antwortschreiben der Firma D über den genauen Inhalt der Behinderungsanzeigen informieren können und müssen. Im Monat September 1974 sei zuständigen Bediensteten der Beklagten, nämlich den Zeugen K, F und N zudem wiederholt mündlich diese Behinderung angezeigt worden. Unter Berücksichtigung geänderter Massen und Aufwände, die zu einer Verlängerung der Bauzeit um 19 Arbeitstage geführt hätten, ergebe die Gegenüberstellung störungsmodifizierter Soll- und Ist-Termine zwangsläufig eine Verzögerung von 192 Arbeitstagen, die nur auf verspätete Planlieferungen zurückzuführen sei. Insoweit sei ihr aufgrund sog. Leerkosten sowie Gemein- und Gerätekosten ein Schaden in Höhe von insgesamt 499.70O,– DM entstanden.

Die Beklagte und die Firmen Ingenieurgesellschaft D und De die sich in erster Instanz an dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin aufgrund deren Streitverkündung beteiligt hatten, haben demgegenüber vorgetragen: Die im Schreiben vom 10. Mai 1974 angegebenen Daten für die Planlieferung seien keine End-, sondern Anfangstermine gewesen. Die entsprechend dem Baufortschritt erforderlichen Pläne seien der Klägerin stets rechtzeitig übergeben worden. Verzögerungen wegen des Fehlens von Plänen habe es nicht gegeben. Die von der Klägerin angeführten Zeitpunkte beträfen zum Teil auch Nach- und Zweitlieferungen von Plänen. Die Klägerin habe überdies keine Behinderungen wegen angeblich fehlender Pläne angezeigt; auch in deren Schreiben sei keine Rede von konkreten Behinderungen gewesen. Die Verzögerung der Bauzeit sei allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. So sei sie schon zu Beginn der Erdarbeiten in Rückstand geraten. Auch habe sie nicht dafür Sorge getragen, die von ihr zu beschaffenden Fertigteile ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erhalten. Die Klägerin habe häufig viel mehr Zeit für die Ausführung einzelner Arbeiten gebraucht, als vorgesehen gewesen sei. Verschiedene Ausführungsmängel hätten ebenfalls zu Verzögerungen geführt. Die Darlegungen der Klägerin seien überdies nicht geeignet, den geltend gemachten Schaden auf die angeblichen Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne zurückzuführen. Auch könne der Schadensberechnung der Klägerin nicht gefolgt werden, weil sie einen Schaden nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt, sondern lediglich theoretisch berechnet habe. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, Behinderungen wegen nicht vorhandener Pläne hätten wirksam nur ihr gegenüber angezeigt werden können.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 11. Dezember 1979 die Klage abgewiesen. Auf den vorgetragenen Inhalt dieses Urteils samt seinen Verweisungen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der Begründung der Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Dezember 1979 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die am 28. Januar 1980, einem Montag, bei Gericht eingegangen ist. Nach entsprechender Fristverlängerung hat sie die Berufung am 27. Mai 1980 begründet, und zwar mit Schriftsatz vom, 21. April 1980.

Die Klägerin wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt: Die Firma D sei währendder gesamten Zeit der Verzögerungen wegen fehlender Pläne jedenfalls auch richtiger Adressat von wirksamen Behinderungs- anzeigen gewesen. Die Beklagte habe nämlich ihre gesamten Bauherrenfunktionen an diese Firma mit ihren weitgehend organisatorisch verselbständigten Büros der Oberbauleitung und Planung delegiert; die Beklagte habe selbst lediglich eine “Objektbegleitung” wahrgenommen. Sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, Arbeitsabläufe zu verändern und damit Hindernisse bei der Firma D zu beseitigen. Die Beklagte habe außerdem jedenfalls aufgrund der Antwortschreiben der Firma D vom 18. Juni und 3. Juli 1974 von ihren Behinderungsanzeigen und den Problemen um Lieferungen der Pläne gewußt, so daß sie sich so behandeln lassen müsse, als wären ihr die Schreiben vom 12. und 28. Juni 1974 direkt zugegangen. Wirksame mündliche Behinderungsanzeigen seien im September 1974 gegenüber den Bediensteten der Beklagten erfolgt; diesen Anzeigen könne entgegen der Annahme des Landgerichts eine Bedeutung für die Zukunft nicht abgesprochen werden. Der auf die am 26. September 1974 mündlichh angezeigte Behinderung zurückgehende Schaden betrage 294.400,– DM. Durch die Nichteinhaltung der im Schreiben vom l0. Mai 1974 angegebene Planlieferungstermine und die darauf zurückzuführenden Behinderungen, die offenkundig gewesen seien, sei bereits ein Schaden von 63.900,– DM eingetreten. Die Nichteinhaltung der im Schreiben vom 10. Mai 1974 genannten Daten habe zwangsläufig zur Verlängerung der Bauzeit führen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 499.700,– DM nebst l0 % Zinsen seit dem 1. Janaur 1977 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Beide Parteien bitten außerdem, ihnen zu gestatten, Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagte tritt mit näheren Darlegungen den Ausführungen der Klägerin entgegen.

Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen K Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1980 verwiesen. Ferner wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beantandende Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klageabgewiesen. Die Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruches gem. § 6 Nr. 6 VOB/B sind nicht festzustellen. Die von der Klägerin geltend gemachten Behinderungen können nach § 6 Nr. 1 VOB/B nicht berücksichtigt werden; denn dem Aufgraggeber sind Behinderungen weder wirksam angezeigt worden noch waren die Tatsachen offenkundig und deren hindernde Wirkung bekannt (I). Die Klägerin hat außerdem keinen Schaden substantiiert dargelegt, der auf die von ihr behaupteten Verzögerungen bei der Übergabe der Ausführungspläne zurückzuführen ist (II).

I.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung Behinderungen nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B nicht angezeigt. Nach dieser Bestimmung wirksame Anzeigen konnten nur gegenüber der Beklagten selbst als Auftraggeberin erfolgen. Mit gutem Grund sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Behinderungen dem “Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen». Der Auftraggeber nämlich soll im Verhältnis zum anzeigenden Auftragnehmer die weitreichenden Folgen angezeigter Behinderungen tragen; das Zahlungsbegehren der Klägerin macht deutlich, welche finanziellen Auswirkungen Behinderungen haben können. Damit der Auftraggeber in der Lage ist, sich letztlich vor solchen Folgen zu schützen, muß ihn der Auftragnehmer entsprechend der Regelung des § 6 Nr. 1 VOB/B auf die Tatsachen, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, klar und unmißverständlich hinweisen, wenn nicht die Tatsache offenkundig und deren hindernde Wirkung dem Auftraggeber bekannt ist. Der bauleitende Architekt kann als Vertreter des Auftraggebers zwar auch richtiger Adressat von Behinderungsanzeigen sein, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen kann, daß der bauleitende Architekt auch insoweit die wichtigen Interessen des Bauherren wahrnehmen kann und wahrnimmt. Sofern auch nur der geringste Zweifel daran bestehen muß, daß der bauleitende Architekt dafür Sorge trägt, daß alles unternommen wird, um den Auftraggeber selbst vor Nachteilen zu schützen, kann eine allein ihm gegenüber ahgegebene Behinderungsanzeige die Wirkungen des § 6 VOB/B nicht auslösen. Die Regelung in § 6 Nr. 1 VOB/B dient der Wahrung des auch aus der Sicht des Auftragnehmers verständlichen Interesses des Auftraggebers daran, Folgen von Behinderungen nur tragen zu müssen, wenn er in der Lage war, Nötiges oder Mögliches zur Abwendung der Folgen zu veranlassen. Hierzu kann auch gehören, die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegenüber anderen an dem Bauvorhaben beteiligten Auftragnehmern zu schaffen. Geht es um Behinderungen, die – wie hier – nicht nur verhältnismäßig geringe Verzögerungen, sondern einen erheblichen Zahlungsanspruch auslösen können oder sollen, so muß der Auftragnehmer besonders sorgfältig prüfen, ob die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt werden, wenn er eine Behinderungsanzeige lediglich an den bauleitenden Architekten richtet. Gehen die Umstände, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, von dem bauleitenden Architekten aus und kann oder will dieser sie nicht sofort beheben, so muß sich der Auftragnehmer unverzüglich an den Auftraggeber selbst wenden, um seiner Pflicht aus § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu genügen (vgl. auch BGH BauR 1973, 190; Ingenstau/Korbion, VOB, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 8 a i.V.m. Rdnr. 305 zu § 4; Korbion/ Hochstein, VOB-Vertrag, 2. Aufl., S. 89 m.w.N.).

Die Firma D konnte zu keinem Zeitpunkt allein richtiger Adressat von Anzeigen einer Behinderung wegen fehlender Pläne sein. Nach dem Vorbringen der Klägerin nämlich hat sie die Pläne, die von ihr zu liefern waren, nicht termingerecht oder auch nur auf Nachfrage sofort zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hatte deshalb zu keinem Zeitpunkt Anlaß zu der Annahme, die Firma D nehme die Interessen der Beklagten auch insoweit so sorgfältig und umfassend wahr, wie es nötig ist, um die Beklagte vor Nachteilen zu bewahren. Die von ihr als nachhaltig empfundene Störung ging von der Firma D aus. Es handelte sich nicht um eine einmalige unbedeutende Überschreitung der aus ihrer Sicht maßgebenden Termine für die Lieferung der Pläne. Dem eindeutigen und erkennbaren Zweck der Regelung in § 6 Nr.1 VOB/B konnte auch aus der Sicht der Klägerin deshalb nur eine Anzeige an die Beklagte als Auftraggeberin gerecht werden.

Der Beklagten allein konnte und mußte überlassen bleiben, ob und wie sie aufgrund von Behinderungsanzeigen auf die Firma D einwirken wollte und konnte. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte hätte keine Möglichkeiten gehabt, auf die Firma D einzuwirken und sich damit vor den von der Klägerin jetzt geltend gemachten Nachteilen zu schützen, kann nicht geteilt werden. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es ausgeschlossen gewesen wäre, durch nachdrückliche Ermahnungen die Firma D KG zu einem verstärkten Einsatz von Kräften für die Fertigstellung der Pläne zu veranlassen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte eine Handhabe gehabt hätte, um einen von der Klägerin zu Recht geforderten Schadenseratz wegen verspäteter Lieferung von Plänen ganz oder wenigstens zum Teil auf die Firma D abzuwälzen.

Größe und Organisation der Firma D sowie der Umfang der ihr übertragenen Aufgaben ist für die Beurteilung der Frage, wer richtiger Adressat für die Anzeige von Behinderungen war, ohne Bedeutung. Gegenüber der Klägerin konnte und sollte allein die Beklagte als Auftraggeberin die Folgen der angeblichen Behinderungen tragen. Sie war und blieb Bauherrin und Vertragspartnerin der Klägerin. Es ging um die Interessen der Beklagten: die Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin sollte sich verzögern, und es sollte eine Voraussetzung für einen zusätzlichen Zahlungsanspruch geschaffen werden. Dem letzteren ist besondere Bedeutung beizumessen, weil gerade die öffentliche Hand auch bei Bauvorhaben an den Umfang der haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gebunden ist. Diese allgemein bekannte Tatsache steht der Annahme der Klägerin entgegen, wenn die öffentliche Hand Auftraggeberin ist und sich zur Durchführung eines großen Bauvorhabens eines Wirtschaftsunternehmens zur Bauführung bedient, seien etwas andere Maßstäbe bei Anwendung des § 6 Nr. 1 VOB/B anzulegen. Der Senat neigt im Gegenteil dazu, in diesen Fällen Behinderungsanzeigen lediglich an den Architekten in engeren Grenzen die Wirkung des § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B beizumessen; einer abschließenden Entscheidung zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil ohne Rücksicht darauf die Klägerin sich, wie bereits dargelegt, nicht mit Behinderungsanzeigen wirksam an die Firma D als bauleitenden Architekten wenden konnte.

Die Firma D hat im übrigen schon auf die erste schriftliche Mitteilung der Klägerin vom 12. Juni 1974, einige Pläne seien unvollständig und es sei angesichts der Kürze der Ausführungsfristen unerläßlich, alle Pläne zu den von der Firma D angegebenen Planlieferdaten zu erhalten, unter dem 18. Juni 1974 geantwortet, Behinderungen lägen nicht vor, im Gegenteil sei zum Teil ein Vorlauf in der Planlieferung vorhanden. Die Firma D hat damit gegenüber der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, keine Behinderungen wegen fehlender Pläne und vor allem keinen Anlaß zu sehen, die Pläne entsprechend den Vorstellungen der Klägerin zu liefern. Für die Zeit nach dem 18. Juni 1974 konnte die Klägerin daher auch deshalb ihre Verpflichtung, Umstände, die sie als Behinderung ansah, dem Auftraggeber gem. § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B anzuzeigen, nicht dadurch erfüllen, daß sie sich an die Firma D wandte. Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, daß die Firma D KG mit Schreiben vom 2. und 3. Juli 1974 der Klägerin angelastet hat, in Terminrückstand geraten zu sein bezw. zu kommen, was zu deren Lasten gehen müsse.

Entgegen_der Annahme der Klägerin ist deren Schreiben vom 12. Juni 1974 auch nicht als eine Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu werten. Die Klägerin hat nämlich neben der Mitteilung, einzelne überreichte Unterlagen seien unvollständig gewesen, lediglich ausgeführt, es sei angesichts der Kürze der Ausführungsfristen unerläßlich, daß sie alle Pläne vollständig und in ausreichender Anzahl zu den von der Firma D angegebenen Planlieferungsdaten erhalte, weil die Fertigsteilungstermine sonst nicht eingehalten werden könnten. Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, sie sei an der Ausführung bestimmter Arbeiten gehindert oder habe Anlaß zu der Gewißheit oder wenigstens der begründeten Vermutung, der Leistungsablauf sei gehemmt oder werde sich verzögern, weil ihr einzelne Pläne fehlten oder zu bestimmten Zeiten fehlen könnten. Mit ihrem Schreiben hat sie daher nicht zum Ausdruck gebracht, sich an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert zu glauben, was für eine wirksame Behinderungsanzeige jedoch Voraussetzung ist (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdnrn. 2 und 7 zu § 6).

Bedienstete der Beklagten haben von den Ausführungen der Klägerin in den Schreiben ab 12. Juni 1974 an die Firma D, die sich mit Fragen der Planlieferungen und Ausführungsfristen befassen, keine genaue Kenntnis erlangt; insbesondere haben sie hiervon keine Durchschriften oder Ablichtungen erhalten. Für das gegenteilige vorbringen hat die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Die Firma D KG hat als Streithelferin der Beklagten in erster Instanz in Abrede gestellt, der Beklagten Abschriften zugeleitet zu haben. Und die Zeugen K, F und N haben nicht bekundet, Abschriften erhalten oder wenigstens von dem Inhalt dieser Schreiben Kenntnis erlangt zu haben. Die ihnen zugegangenen Ablichtungen der Antwortschreiben der Firma D vom 18. Juni und 3. Juli 1974 konnten ihnen diese Kenntnis vom genauen Inhalt der Schreiben nicht vermitteln. Sie konnten aus den Antworten nicht entnehmen, die Klägerin wolle nach § 6 Nr. 1 VOB/B geltend machen, sich an der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen gehindert zu glauben. Daß sie diese Schreiben zum Anlaß hätten nehmen können, um sich zu informieren und der Frage nachzugehen, ob der Klägerin die zur termingerechten Ausführung der Leistungen erforderlichen Pläne fehlen könnten, reicht nicht aus, um die Beklagte entsprechend der Auffassung der Klägerin so zu behandeln, als ob die Klägerin der Beklagten angezeigt hätte, sie glaube sich i.S.d. § 6 Nr. 1. VOB/B behindert.

Eine solche Annahme könnte nur unter den Voraussetzungen des § 242 BGB gerechtfertigt sein. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist es jedoch nicht geboten, die Klägerin insoweit von ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige zu sorgen, zu befreien und dem Auftraggeber eine über die Regelung in § 6 Nr. 1 VOB/B hinausgehende Pflicht aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als nach Satz 2 dieser Bestimmung Behinderungen auch ohne Anzeige berücksichtigungsfähig sind, wenn die entsprechenden Tatsachen offenkundig sind und deren hindernde Wirkung bekannt ist; dem Grundsatz von Treu und Glauben ist damit hinreichend Rechnung getragen.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung im September 1974 Bediensteten der Beklagten mündlich angezeigt hat, sich wegen fehlender Pläne an der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung gehindert zu sehen. Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können Behinderungsanzeigen auch mündlich wirksam erfolgen. Sie müssen dann aber ebenso eindeutig und nachdrücklich sein, wie es eine schriftliche Anzeige, von der die VOB ausgeht, ist (vgl. BGH BauR 78, 54, 142; 75, 278; Korbion/Hochstein, a.a.O., Rdnr. 1o1). Auch kann eine Anzeige, die zunächst unterblieben ist, mit Wirkungen für die Zukunft “nachgeholt” werden, nämlich jedenfalls immer dann, wenn Behinderungen fortwirken und es möglich ist, diese Fortwirkung zu beseitigen. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Zweck der Regelung in § 6 Nr.1 VOB/B ist es nicht zu vereinbaren, daß der Auftraggeber nach “verspäteter” Behinderungsanzeige untätig bleiben und alle Folgen, für die er eigentlich einzustehen hat, auf den Auftragnehmer auf diese Weise abwälzen darf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch keine Behinderungsanzeige festgestellt werden. Keiner der Zeugen hat nämlich bekundet, den zuständigen Bediensteten der Beklagten sei mündlich mitgeteilt worden, die Klägerin könne ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführen, weil ihr hierzu die erforderlichen Pläne fehlten. Der Zeuge K, der als Bauleiter der Klägerin bei dem Bauvorhaben der Beklagten eingesetzt war, hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, im Jahre 1974 mit Herren der Beklagten nicht darüber gesprochen zu haben, daß bestimmte Pläne nicht vorhanden seien; er hat nach seiner Bekundung vielmehr lediglich im Januar 1975 dem Zeugen K gesagt, Schäden seien durch verzögerte Planlieferungen entstanden. Der Zeuge H, der ebenfalls als Bauführer für die Klägerin tätig war, hat gleichfalls bekundet, gegenüber dem Finanzbauamt D das Fehlen von Plänen nicht gerügt zu haben. Und aus der Bekundung des vor dem Senat vernommenen Zeugen K, der als Leiter der Abrechnungsabteilung bei der Klägerin tätig ist, ist nur zu entnehmen, daß bei einem Gespräch mit Bediensteten der Beklagten im September 1974 in der Hauptsache Fragen einer korrekten Abrechnung erörtert worden sind, wenn man nicht frühzeitig weiß, wie die Ausführung auf der Baustelle am Ende sein werde; nach der _Bekundung des Zeugen benötigte die Klägerin für den von ihr gewünschten Vorlauf der Abrechnungsarbeiten für die von der Beklagten geforderten Teilrechnungen mit genauen Massenangaben rechtzeitig Zeichnungen. Soweit er auch bekundet hat, es sei allgemein zum Ausdruck gebracht worden, daß man auf der Baustelle nicht zügig arbeiten könne, wenn die Zeichnungen nicht vollständig vorhanden seien, kann diese allgemeine Erklärung von Vertretern der Klägerin nicht als eine Behinderungsanzeige i.S.d. § 6 Nr. 1 VOB/B gewertet werden. Damit wurde nicht, wie es gerade für eine mündliche Anzeige erforderlich ist, klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Klägerin sehe sich wegen noch immer fehlender Pläne an der termingerechten Fortführung der Arbeiten gehindert und es sei Sache der Beklagten, für Abhilfe zu sorgen. Die Klägerin hatte zunächst selbst auch nur vorgetragen, es sei in dem Gespräch im September 1974 um die Mitteilung gegangen, daß Massenermittlungen nicht erstellt werden könnten, weil keine endgültigen Pläne vorhanden seien. Erst in der Berufungsinstanz hat sie in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Vertreter der Beklagten seien auf erhebliche Behinderungen und dadurch entstehende Mehrkosten hingewiesen worden. Der Zeuge K hat dies so aber eben nicht bestätigt. Aus den Bekundungen der Zeugen K, F und N kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß die Klägerin ihnen gegenüber Behinderungen wegen fehlender Pläne angezeigt hat. Dies gilt insbesondere für die Bekundung des Zeugen F. Soweit er angegeben hat, von der Klägerin gelegentlich wegen der Pläne angesprochen worden zu sein, reicht diese Erklärung bei weitem nicht aus, um eine klare und unmißverständliche Behinderungsanzeige daraus abzuleiten. Bei dem Gespräch im September 1974 ist es auch nach der Bekundung dieses Zeugen um Fragen einer Abschlagszahlung und von Rechnungsunterlagen gegangen.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen offenkundig und deren hindernde Wirkung bekannt (§ 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) waren. Dies gilt sowohl für die Beklagte als auch für die Firma D. Die bloße Tatsache nämlich, daß einzelne Pläne nicht zu den von der Bauleitungsangegebenen Terminen übergeben werden, zwingt nicht zu dem Schluß, damit sei der Bauunternehmer eines so großen Bauvorhabens, wie es Gegenstand des Vertrages der Parteien war, gehindert, seine Leistungen ordnungsgemäß und termingerecht zu erbringen. Unwesentliche Verzögerungen insoweit müssen nicht zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Arbeitsablauf haben. Es kann durchaus sein, daß Arbeiten, die einen oder einige Tage später erst begonnen werden, gleichwohl termingerecht und ohne zusätzliche Kosten zu verursachen fertig werden können. Auch kann es ohne weiteres so sein, daß andere Arbeiten vorhanden sind und anstelle der von der Verzögerung betroffenen ausgeführt werden können. Die Klägerin hat den entsprechenden Ausführungen der Beklagten und deren Streithelferinnen in erster Instanz auch nichts substantiiert entgegengehalten. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, zu irgendeinem Zeitpunkt sei es deutlich erkennbar nicht möglich gewesen, die von ihr eingesetzten Arbeiter und Geräte tätig sein zu lassen. Von einer Offenkundigkeit von behindernden Tatsachen kann deshalb keine Rede sein.

II.

Dem Schadensersatzbegehren der Klägerin steht weiter entgegen, daß sie keinen Schaden substantiiert dargelegt hat, der auf fehlende Pläne zurückgeführt werden kann. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist nämlich nicht festzustellen, daß eine Verzögerung der Bauzeit deshalb eingetreten ist, weil der Klägerin zu bestimmten Zeitpunkten für den fristgerechten Ablauf der gesamten vertragsgemäßen Bauarbeiten erforderliche Pläne gefehlt haben. Entgegen der Annahme der Klägerin spricht nichts für eine automatische Verlängerung der Bauzeit, wenn einzelne Pläne nicht zu bestimmten vorgesehenen Zeitpunkten vorliegen.

Es kann, wie bereits ausgeführt, durchaus möglich sein, bestimmte Arbeiten schneller durchzuführen, wenn andere Arbeiten noch nicht begonnen werden können. Auch kann in Betracht kommen, Rückstände, die aus anderen Gründen eingetreten sind, aufzuholen. Nicht eingeplante Arbeiten, insbesondere zur Beseitigung von Mängeln, können angestanden haben und ausgeführt worden sein. Die Beklagte und deren Streithelferinnen in erster Instanz haben sehr eingehend dargelegt, daß solche Gründe, die mit dem Fehlen von vollständigen und endgültigen Plänen zu bestimmten Zeitpunkten nichts zu tun haben, zu der Verlängerung der Bauzeit geführt haben. Die Klägerin hat dem substantiiert nichts entgegengesetzt. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, daß und in welchem Umfange gegebenenfalls an bestimmten Tagen die von ihr eingesetzten oder vorgesehen gewesenen Arbeiter und Geräte nicht tätig sein konnten. Ihre auf die gutachtliche Stellungnahme der Professoren B und S gestützten Ausführungen beruhen ausschließlich auf theoretischen Überlegungen. Diese jedoch sind für die Praxis nicht zwingend, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Der tatsächliche Arbeitsablauf auf der Baustelle hat offenbar keine, jedenfalls keine gravierenden Behinderungen wegen fehlender Pläne erfahren. Die Klägerin hat nämlich solche Behinderungen, die sicher aufgezeichnet worden wären, nicht vorgetragen. Auch die Bekundungen der Zeugen R und H die für die Klägerin als Bauleiter und Bauführer tätig waren, lassen nicht den Schluß zu, es sei wegen des Fehlens von Plänen zu besonderen Schwierigkeiten gekommen.

Im Gegenteil spricht die Bekundung des Zeugen R dafür, daß keine nennenswerten Behinderungen vorgelegen haben. Nach seiner Bekundung nämlich ist nach Vorabzügen gebaut worden und hat es zu den endgültigen Plänen dann keine gravierenden Unterschiede gegeben. Nur verschiedentlich mußte hiernach vor dem Betonieren auf Anordnung des Prüfingenieurs an der Bewehrung etwas geändert werden. Auch spricht er nur von einigen Fällen, in denen das Betonieren verschoben werden mußte, weil der geprüfte Bewehrungsplan noch nicht vorlag. Davon aber, daß es dadurch zu einem Leerlauf auf der Baustelle gekommen war, hat der Zeuge nichts bekundet.

Aufgrund des Vorbringens der Klägerin kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihr behaupteten Behinderungen zu einer Verzögerung der Bauzeit und damit zu einem Schaden geführt haben.

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Ihrer Berufung muß daher der Erfolg versagt bleiben.

Verzögerung bei der Bauvergabe: Rechtsfolgen

Verzögerung bei der Bauvergabe: Rechtsfolgen

vorgestellt von Thomas Ax

Bitte der Vergabestelle um Verlängerung der Zuschlagsfrist

Die Bitte der Vergabestelle um Verlängerung der Zuschlagsfrist enthält nicht zugleich die konkludente Erklärung, über eine damit verbundene Neubestimmung der Bauausführungsfrist nachverhandeln zu wollen. Wird die Zuschlagsfrist verlängert, ohne dass sich die Beteiligten zu einer etwaigen Neubestimmung damit kollidierender Ausführungsfristen erklärt haben, so wird im Falle des Zuschlags das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen Ausführungsfristen Vertragsinhalt. Über die Neubestimmung der Leistungszeit und die etwaige Anpassung des Vertrages im Übrigen kann nach den Regeln der VOB/B auf der kalkulatorischen Grundlage des Ausgangsangebots eine Vereinbarung herbeigeführt werden.

BayObLG, Beschluss vom 15.07.2002 – Verg 15/02

Vertragsschluss nach Ende der Zuschlags- und Bindefrist

Es stellt eine über den Verhandlungsspielraum des § 24 Nr. 1 VOB/A hinausgehende unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe auf Nachfrage “kostenneutrale” Leistungsergänzungen (= Hebungen auf LV-Niveau) des bisherigen Angebotsinhalts zugestanden erhält.

VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 – 1/SVK/105-02

Vergabeverfahrensrisiko liegt bei Auftraggeber

Das sich aus einem Vergabenachprüfungsverfahren für den Bieter ergebende Verzögerungsrisiko (sog. Vergabeverfahrensrisiko) trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Wird der Zuschlag in einer öffentlichen Bauvergabe aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

OLG Jena, Urteil vom 22.03.2005 – 8 U 318/04

Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverschiebung durch Vergabeverfahren

Verzögerungen durch das Vergabeverfahren fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers und dürfen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Ausführungsfristen zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers führen. Verzögert sich durch das Nachprüfungsverfahren der vorgesehene Ausführungsbeginn um mehr als 6 Monate, so sind die Parteien im Rahmen ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht verpflichtet, eine einvernehmliche Anpassung der Vertragstermine an die geänderten Umstände vorzunehmen. Neben der zwingend erforderlichen und im Rahmen der wechselseitigen Kooperationspflichten geschuldeten Änderung/Anpassung der Ausführungsfristen bzw. des Bauzeitraumes hat der Auftragnehmer in analoger Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B zudem einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Preise, nämlich in dem Umfang, in dem sich die der Kalkulation zu Grunde liegenden Preisgrundlagen durch die Bauzeitverschiebung maßgeblich veränderten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht dann, wenn er einen Anspruch auf Anpassung der ursprünglich vereinbarten Preise an die nachträglich veränderten Verhältnisse hat und der Auftraggeber hierauf nicht eingeht bzw. dem Verlangen auf eine vorherige Preisanpassung ausweicht, um der rechtlich verbindlichen Vereinbarung zu entgehen. Kündigt der Auftraggeber in diesem Fall dennoch den Bauvertrag wegen nicht begonnener Bauausführung, so ist seine Kündigung als freie Kündigung mit den Folgen des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anzusehen, da eine Kündigung des Bauvertrages regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Erklärung und den Umständen ergeben.

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2004 – 7 O 354/03

Zeitraum zwischen Ablauf der Angebotsfrist und dem Vertrags- und Leistungsbeginn

Zwischen dem Ablauf der Angebotsfrist und dem Vertrags- und Leistungsbeginn darf ein Zeitraum von fast zwei Jahren liegen, ohne dass ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vorliegt. Eine Klausel in den Vergabebekanntmachungen, wonach sich der Auftraggeber bei der Überschreitung der für eine Selbstdurchführung kalkulierten Kosten auch durch das günstigste Angebot die Aufhebung der Ausschreibung mangels wirtschaftlichen Ergebnisses vorbehält, ist vergaberechtlich zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen § 26 Nr. 1 f VOL/A. Eine vorweggenommene Einverständniserklärung des Bieters zur Verlängerung der Bindefrist bei Verzögerung durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Vergabebekanntmachung ist zulässig. Die Beschränkung des Auftragnehmers, erstmalig im 2. Leistungsjahr eine Preisanpassung verlangen zu dürfen, stellt kein ungewöhnliches Wagnis für den Auftragnehmer im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar.

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2006 – VgK-07/2006

Aufhebung der Ausschreibung aufgrund von Mengenänderungen

Kommt es aufgrund diverser Nachprüfungsanträge zu zeitlichen Verzögerungen, so rechtfertigt dies keine Aufhebung der Ausschreibung, um einzelne Leistungen herauszulösen und anderweitig zu vergeben. Die vermuteten Nachtragsrisiken aus einer verzögerten Vergabe sowie der Ablauf der Bindefrist stellen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 26 Nr. 1 c dar, die eine Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen könnten. Die Vergabekammer kann die Vergabestelle anweisen, eine Aufhebung der Ausschreibung rückgängig zu machen. Im Einzelfall kann gleichwohl eine derartige Weisung ausgeschlossen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag endgültig nicht mehr vergeben will und deshalb die Aufhebung der Ausschreibung veranlasst hat. In diesem Falle kann die Vergabestelle nicht zu einem Vertragsschluss gezwungen werden.

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2006 – VK 2-LVwA LSA 16/06

Abgelaufene Bindefrist kann nicht nachträglich verlängert werden

1. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erlischt nach Ablauf der Bindefrist (§ 19 Abs. 3 VOL/A) das Angebot eines Bieters gem. §§ 146, 148 BGB und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Die Wertung eines wegen Überschreitung der Bindefrist bereits erloschenen und danach erneut zum Wettbewerb eingereichten – inhaltsgleichen – Angebots ist wegen Überschreitung der Angebotsfrist (§ 18 Abs. 1 S. 1 VOL/A) grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der verspätete Eingang auf nicht vom Bieter zu vertretenden Umständen beruht, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e VOL/A. Nicht der Bietersphäre im vorgenannten Sinne zuzurechnen ist es, wenn die Vergabestelle mit gleicher Wirkung für alle Bieter und im Einvernehmen mit diesen (vgl. § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) eine bereits abgelaufene Angebotsfrist nachträglich “verlängert”, d.h. die erneute Vorlage der bereits erloschenen Angebote mit deren ursprünglichem Inhalt gestattet. Übergeht die Vergabestelle im Rahmen der nachträglichen “Verlängerung” einer bereits abgelaufenen Angebotsfrist einen einzelnen Bieter, so ist diesem aus Gleichbehandlungsaspekten wie den übrigen Bewerbern die erneute Vorlage seines (erloschenen) ursprünglichen Angebots gestattet.

OLG Jena, Beschluss vom 30.10.2006 – 9 Verg 4/06

Mehrvergütungsanspruch nach Verlängerung der Zuschlagsfrist

1. Die Erklärung des Bieters gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber, dass er einer Verlängerung der Zuschlagsfrist zustimme, enthält unter Berücksichtigung des Nachverhandlungsverbots (§ 24 Nr. 3 VOB/A) weder ein stillschweigendes Angebot zu einer Preisanpassung noch einen Verzicht auf ein Mehrpreisverlangen.

2. Die Zustimmungserklärung schafft im Rahmen der Vertragsanbahnung lediglich eine Vertrauensgrundlage für den Auftraggeber, dass der Bieter weiterhin bereit ist, den Auftrag entsprechend seinem Angebot auszuführen, soweit sich dessen Grundlagen nicht nachweislich geändert haben.

3. Die auf das ursprüngliche Angebot bezogene Zuschlagserteilung stellt ein verändertes Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, wenn die zunächst geplanten Termine nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr vereinbart werden sollen.

4. Der Bieter kann das veränderte Angebot annehmen oder seine Annahmeerklärung hinsichtlich der Vergütung modifizieren. Das darf er unter Beachtung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Parteien nur auf der Grundlage seiner Kalkulation und den vergütungsrelevanten Veränderungen, die zwischen dem ursprünglich vorgesehenen und dem tatsächlichen Zuschlagszeitpunkt eingetreten sind.

5. Der Besteller ist in diesem Fall unter Beachtung seiner Kooperationspflicht verpflichtet, das hinsichtlich der Vergütung modifizierte Angebot anzunehmen, wenn er keinen triftigen Grund hat, es abzulehnen.

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006 – 24 U 58/05

Bindefristverlängerung und Mehrkosten des Auftragnehmers

Ein Auftragnehmer kann vom öffentlichen Auftraggeber aus einer entsprechenden Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B den Ersatz der Mehrkosten verlangen, die ihm durch die infolge Bindefristverlängerung eingetretene zeitliche Verschiebung der Bauausführung entstehen.

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2006 – 23 O 148/06

Konkludente Verlängerung der Angebotsbindefrist

Indem die Beschwerdeführerin sowohl im Nachprüfungs- wie auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen, erklärt sie konkludent, ihr Angebot weiterhin als bindend zu betrachten. Die Bindefrist ist damit der Sache nach eindeutig für die Dauer des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens verlängert.

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 Verg 2/07

Aufhebung wegen mehrfacher Bindefristverlängerung?

Ein Bieter, der mehrfach vorbehaltlos seine Zustimmung zu einer Bindefristverlängerung abgibt, kann zu einem späteren Zeitpunkt mit vergaberechtlichen Einwendungen, die auf der Bindefristverlängerung beruhen nicht mehr gehört werden. Der Vortrag, die Vergabestelle beabsichtige ein Angebot zu bezuschlagen, dass sowohl aufgrund einer Verschiebung des ursprünglichen Bauzeitraums wesentlich vom Ausschreibungsgegenstand abweiche als auch aufgrund extrem gestiegener Rohstoffpreise unauskömmlich sei, ist somit entsprechend § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB präkludiert. Der Umstand, dass im Laufe eines Vergabeverfahrens mehrfach die Bindefrist verlängert wurde rechtfertigt für sich genommen nicht die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Vielmehr genießt nach gefestigter Rechtsprechung ein Bieter im Interesse einer fairen Risikobegrenzung sogar Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Der Bieter darf vielmehr darauf vertrauen, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A genannten beendet. Dies gilt um so mehr, je weiter fortgeschritten das Verfahren ist.

VK Sachsen, Beschluss vom 07.05.2007 – 1/SVK/027-07

SWIMplus – 55 Schwimmbadprojekte hat das Land bereits gefördert

SWIMplus - 55 Schwimmbadprojekte hat das Land bereits gefördert

Das Land Hessen hat mit dem Schwimmbadförderprogramm SWIMplus inzwischen 55 Einrichtungen in zwei Jahren erfolgreich gefördert.

Das Programm ist Teil des 11+1-Sonderprogramms der Landesregierung. Sportministerin Diana Stolz erklärte hierzu: „Der Erhalt unserer Schwimmbäder mit Hilfe des SWIMplus-Programms ist mir ein besonderes Anliegen. Schwimmbäder sind nicht nur reine Sportstätten – sie sind auch Orte der Begegnung für Menschen jeden Alters. Das konnten wir im Rahmen des Förderprogramms bereits 55-mal unterstützen.“

Das „Plus“ in SWIMplus steht für inhaltliche und strukturelle Weiterentwicklungen des Programms. So wurden zusätzliche förderfähige Sachverhalte aufgenommen, darunter unter anderem Babybecken sowie Einrichtungen zur Attraktivitätssteigerung für Familien. Zudem wurde ein neues Förderverständnis zugrunde gelegt, das Schwimmbäder als Begegnungsstätten für alle Teile der Gesellschaft begreift. Parallel dazu wurden die Verfahren beschleunigt und entbürokratisiert. „Mit SWIMplus haben wir das Förderprogramm gezielt weiterentwickelt und merklich aufgestockt – sowohl inhaltlich, finanziell als auch in den Abläufen. Insbesondere die Möglichkeit, dadurch auch beispielsweise Angebote für Kinder fördern zu können und Schwimmbäder für Familien attraktiver zu machen, war mir wichtig bei der Weiterentwicklung des SWIM-Programms“, so Ministerin Stolz.

Fortführung von SWIMplus

„Ich danke dem Landessportbund Hessen, der DLRG sowie dem Hessischen Schwimmverband für ihre Unterstützung und ihre Einbindung bei der Projektauswahl“, sagte Stolz.

Die Fortführung von SWIMplus ist über die gesamte Legislaturperiode in dieser Form vorgesehen.

„Ich freue mich sehr über diese gute Botschaft für die Schwimmbäder in unserem Land und bin sicher, noch viele weitere wichtige Projekte zur Unterstützung der hessischen Schwimmbadinfrastruktur fördern zu können“, so die Sportministerin abschließend.

Die geförderten Maßnahmen:

Empfänger

Maßnahme

Gemeindevorstand der Gemeinde Egelsbach

Sanierung des Freibades Egelsbach

Magistrat der Stadt Gladenbach

Sanierung der Schwimmbecken, der Gebäude und der Außenanlagen im Freibad Gladenbach-Weidenhausen

Magistrat der Stadt Immenhausen

Sanierung der Filtertechnik und des Umkleidebereiches im Hallen- u. Freibad Immenhausen

Zweckverband Hallenbad Pohlheim

Sanierungsarbeiten an Dächern, Umkleidebereich, Boden um das Lehrschwimmbecken sowie die Ablufteinhausung

Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden

Grundhafte Sanierung des Freibades Landrücken in Flieden

Magistrat der Stadt Wetzlar

Umbau des Freibades Domblick zum Naturschwimmbad

Gemeindevorstand der Gemeinde Fränkisch-Crumbach

Sanierung der Beckenanlage Mehrzweckbecken im Freibad in Fränkisch-Crumbach

Magistrat der Stadt Maintal (Überhangprojekt)

Ersatzneubau des Kombibades Maintalbad

Magistrat der Stadt Fulda

Erneuerung der Lüftungsanlage, Betonsanierung der Tragekonstruktion des Schwimmbeckens sowie bautechnische, energetische und technische Erneuerungs- u. Sanierungsmaßnahmen im Sportbad Ziehers

Magistrat der Stadt Bad Soden Salmünster

Neubau des Betriebsgebäudes mit DLRG-Stützpunkt im Freibad Bad Soden

Schwimmbadverein Ehringen e.V.

Sanierung der Toilettenanlagen

Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Modernisierung des Freibades Jugenheim

Grundstücksentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft der Liegenschaften Waldbad Obertshausen GmbH & Co KG

Wiederbelebung des ehemaligen Freibadbereiches durch den Bau eines 50m-Beckens und Spraypark für Kinder

Magistrat der Stadt Wetzlar

Erstellung Spraypark und Sanierung Lichthof, Europabad Wetzlar

Magistrat der Stadt Pfungstadt (Überhangprojekt)

Ersatzneubau des Schwimmbades in Pfungstadt

Eigenbetrieb Bäder Der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Schwimmbad-Liftsystem für das DSW Freibad

Hochschulstadt Geisenheim

Errichtung eines Wasserspielplatzes im Außenbereich des Rheingau-Bades

Magistrat der Stadt Fulda

bautechnische und energetische Sanierung des Freibades Rosenau

Main-Kinzig-Kreis, Eigenbetrieb Jugend- u. Freizeitreinrichtung

Sanierung des Hallenbades sowie den Nebenräumen im Jugendzentrum Ronneburg

Magistrat der Stadt Lindenfels

Sanierung des Freibades in Lindenfeld

Gemeinde Ringgau

Austausch der Pumpen im Freibad Datterode

Stadtwerke Lauterbach GmbH

Erneuerung eines weiteren Teilabschnitts der Lüftungsanlage

Eigenbetrieb Bäder Der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Umbau Kaltbecken zum Aufbereitskreis und die Nachtumwälzung Badewasser

Magistrat der Stadt Heringen (Werra)

Umrüstung der Beleuchtung auf LED-Lampen

Gemeindevorstand der Gemeinde Fischbachtal

Umbau Naturschwimmbad Odenwaldidyll

Magistrat der Stadt Alsfeld

Sanierung von baulichen- und technischen Anlagen im Dorfbad Lingelbach

Magistrat der Stadt Hadamar

Sanierungsmaßnahmen im Freibad Hadamar

Magistrat der Stadt Haiger

Sanierungsmaßnahmen im Hallenbad Haiger

Magistrat der Stadt Lich

Sanierungsmaßnahmen im Hallenbad Lich

Gemeindevorstand der Gemeinde Birstein

Modernisierung des Planschbeckens

Stadtwerke Oberursel (Taunus)

Erneuerung der Sprunganlage im Freibad Oberursel (TaunaBad)

Gemeinde Trebur

Dachsanierung und Erneuerung der Solarabsorberanlage zur Beckenwasserheizung, Sanierung des Außenbereichs rund um das Planschbecken sowie Erneuerung der Umwälzpumpentechnik für alle Becken

Magistrat der Stadt Sontra

Pumpentausch im Freizeit- u. Erlebnisbad Sontra

Magistrat der Stadt Oestrich Winkel

Erneuerung des Kinderplanschbeckens, die Einrichtung eines Eltern-Kind-Bereichs, den technischen Umbau der EBRO Klappe sowie die Umgestaltung der unteren Liegewiese in einen Sport- und Freizeitbereich im Freibad Hallgarten

Zweckverband Europabad Schwalmstadt

Erneuerung der Lüftungsanlage

Gemeindevorstand der Gemeinde Biebertal

Sanierung des Familienbades Biebertal

Oranienstadt Dillenburg

Sanierungsmaßnahmen Aquarena Dillenburg

Magistrat der Stadt Solms

Energetischer Sanierung der Gebäudehülle, Erneuerung der Lüftungs- und Wärmeversorgungsanlage sowie die Anschaffung einer PV-Anlage für das Frei- und Hallenbad Solmser Land

Gemeindevorstand der Gemeinde Breidenbach

Modernisierung des Freibades Niederdieten

Förderverein Freibad Herzhausen e.V.

Modernisierung und Sanierung des Freibades Herzhaussen

BäderBetriebe Frankfurt GmbH

Erneuerung der Badewassertechnik im Hallenbad Höchst

Magistrat der Stadt Battenberg

Sanierung der Badewasseraufbereitungsanlage

Magistrat der Stadt Marburg

Dachsanierung im Schwimmbad AquaMar

Hallenbadverein Offheim e.V.

Fortsetzung der Sanierung des Eingangs- und Umkleidebereich

Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe

Verschiedene Sanierungsmaßnahmen im Seedammbad Bad Homburg

Magistrat der Stadt Bürstadt

Modernisierung und Sanierung des Waldschwimmbades Bürstadt

Magistrat der Stadt Wolfhagen

Sanierung und Erweiterung des Freibades Wolfhagen in der Kernstadt

Magistrat der Stadt Mühlheim am Main

Rückbau und Erneuerung des Mehrzweck- und Kinderbeckens, Erneuerung und Modernisierung der Umkleide- und Sanitärbereiche sowie die Instandsetzung und Erneuerung der Bestandstechnik im Kellergeschoss des Hallenbades in Mühlheim

Magistrat der Stadt Bebra

Erneuerung des Kinderplanschbeckens sowie der Solarabsorberanlage

Gemeinde Wehrheim

Verschiedene Anschaffungen und Sanierungen

Gemeinde Petersberg

Auskleidung des Schwimmer- u. Nichtschwimmerbeckens mit Edelstahl

Magistrat der Stadt Nidda

Ersatzneubau des Stadtbades in Nidda

Magistrat der Stadt Schwalmstadt

Sanierung des Nichtschwimmberbeckens und anderer baulicher Anlagen im Freibad Ziegenhein

Magistrata der Landeshauptstadt Wiesbaden

Sanierungsarbeiten im Freibad Maaraue

Magistrat der Stadt Riedstadt

Grundhafte Sanierung des Schwimmbeckens im Freibad Goddelau

OLG Schleswig zu der Frage, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig wird, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde

OLG Schleswig zu der Frage, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig wird, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde

vorgestellt von Thomas Ax

Sieht der Bauvertrag vor, dass ein vom Auftragnehmer vorzulegender Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird, dann ergibt sich die verbindlich einzuhaltende Bauzeit aus diesem nachträglich vorgelegten Terminplan. Das kann selbst dann anzunehmen sein, wenn der Terminplan nur als “Vorschlag” übermittelt und vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde. Bereits einzelne vom Auftraggeber (mit) zu vertretende Behinderungen können hierfür ausreichend sein. Entscheidend ist, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.

OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 – 12 U 29/23

Gründe

I.

Randnummer1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Die Beklagten bestreiten die Fälligkeit des Werklohns. Hilfsweise rechnen sie mit verschiedenen Verzugs- und Schadensersatzforderungen auf.

Randnummer2

Mit BGB-Bauvertrag vom 22.10.2018 (Anlage K1) beauftragte die Beklagte zu 1), deren Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, die Klägerin als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines schlüsselfertigen Wohngebäudes mit zwei Ferienwohnungen. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalfestpreis in Höhe von 1.610.000,00 € brutto.

Randnummer3

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Randnummer4

Das Landgericht hat der Werklohnklage ganz überwiegend stattgegeben, Aufrechnungsansprüche hingegen abgelehnt.

Randnummer5

Die Klägerin habe gegen die Beklagten, die entsprechend §§ 128 f. HGB gesamtschuldnerisch hafteten, einen Anspruch auf restlichen Werklohn in ausgeurteilter Höhe aus § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB i. V. m. Ziffer 4.1 des Bauvertrags.

Randnummer6

Der Werklohn der Klägerin sei fällig im Sinne von § 641 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 650g Abs. 4 BGB.

Randnummer7

Die Beklagte zu 1) habe die Werkleistung der Klägerin ausdrücklich abgenommen. Ob die Schlussrechnung vom 27.02.2020 prüffähig sei oder nicht, könne dahinstehen, da sie nach § 650g Abs. 4 S. 3 BGB als prüffähig gelte (wird ausgeführt).

Randnummer8

Die im Bauvertrag enthaltene Vertragsklausel Ziffer 5.2, die ihrem Wortlaut nach die Fälligkeit der Schlussrechnung von der Freigabe durch den Architekten abhängig mache, stehe der Fälligkeit der Schlussrechnung nicht entgegen. Es handele sich bei der Klausel um eine im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB von der Beklagtenpartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Randnummer9

Bei den im Bauvertrag enthaltenen Vertragsbestimmungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Aus den Erklärungen des Architekten, des Zeugen, die sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2022 zu eigen gemacht habe, stehe zu Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei Ziffer 5.2 um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele, die der Klägerin von der Beklagten zu 1) gestellt worden sei (wird ausgeführt).

Randnummer10

Das Handeln des von der Beklagten zu 1) beauftragten Architekten sei dieser nach § 278 S. 1 BGB auch zuzurechnen. Vertragsbedingungen gälten auch dann als von einer Partei gestellt, wenn die Vertragsbedingungen zwar nicht von ihr selbst in den Vertrag eingebracht würden, es sich bei der einbringenden Person aber nicht um einen Dritten, sondern um einen Abschlussgehilfen der Parteien handele. In diesem Falle erfolge eine Zurechnung des Handelns über § 278 BGB (BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14, Rn. 14). So liege der Fall hier. Der Architekt habe bei der Vertragsformulierung und bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin im Auftrag und Interesse der Beklagten zu 1) und damit als deren Abschlussgehilfe gehandelt.

Randnummer11

Die Allgemeine Geschäftsbedingung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (wird ausgeführt).

Randnummer12

Soweit die Beklagten einwendeten, die Werklohnforderung sei nicht fällig, da die Schlussrechnung nicht entsprechend Ziffer 5.5 des Vertrags binnen 30 Tagen nach Abnahme vorgelegt worden sei, gehe dieser Einwand schon dem Sinn und Zweck der Ziffer 5.5 der Vertragsklausel nach fehl (wird ausgeführt).

Randnummer13

Die Klägerin habe einen Anspruch in Höhe des in der Schlussrechnung vom 27.07.2020 genannten Restbetrags in Höhe von 460.006,19 € abzüglich der von der Beklagten zu 1) hierauf geleisteten Zahlung in Höhe von 250.000,00 € sowie abzüglich eines weiteren Betrags in Höhe von 6,19 €, der über den vereinbarten Pauschalfestpreis in Höhe von 1.610.000,00 € hinausgehe. Soweit die Beklagten Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung erhoben hätten, gingen diese aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalfestpreises ins Leere.

Randnummer14

Soweit die beklagte Partei den Einwand erhebe, die Fälligkeit der Werklohnforderung scheitere daran, dass die Klägerin die unter Ziffer 10.1 vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft nicht gestellt habe, könnte dieser Vortrag als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB auszulegen sein. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten zu 1) jedoch nicht zu. Die Sicherungsabrede sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (wird ausgeführt).

Randnummer15

Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 389 BGB aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 250.472,23 € erloschen.

Randnummer16

Den Beklagten stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 57.162,56 € aus Ziffer 8.1 des Bauvertrags zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Überschreitung des Fertigstellungstermins von den Beklagten dargelegt und bewiesen worden wäre. Dies sei den Beklagten nicht gelungen. Zwar hätten die Parteien unter Ziffer 7.1 des Vertrags eine Bauzeit von 14 Monaten ab Baubeginn vereinbart und hätten somit eine Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB bestimmt. Unabhängig davon, ob der von der Klagepartei behauptete Baubeginn (2. Kalenderwoche 2019) oder derjenige der Beklagtenpartei (November 2018) zugrunde gelegt werde, wären diese 14 Monate bei Fertigstellung am 17.06.2020 überschritten gewesen.

Randnummer17

Eine derart vereinbarte Leistungszeit gelte allerdings dann nicht fort, wenn ein vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermin sich in Folge einer von dem Bauherrn zu vertretenden Arbeitsunterbrechung oder durch Zusatzaufträge, Änderungsleistungen, Mehrmengen usw., die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen seien, verschiebe. Die Verzögerung der Fertigstellung beruhe vorliegend jedenfalls auch auf durch die Beklagten zu verantwortenden Umständen.

Randnummer18

Die Beklagte zu 1) habe die Bestellung der Fliesen für die Badezimmer übernommen, sich jedoch im Dezember 2019 noch einmal umentschieden. Die sodann von ihr bestellten Fliesen seien erst Ende März 2020 geliefert worden. Schon allein diese in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Verzögerung führe dazu, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb der 14 Monate habe fertig gestellt werden können. Selbst unter Zugrundelegung des von den Beklagten frühestens behaupteten Baubeginns im November 2018 hätte das Bauvorhaben bei im März 2020 noch nicht gelieferten Fliesen zum 31.12.2019 nicht fertig gestellt werden können. Hinzu träten weitere durch die Beklagte zu 1) zu vertretende Verzögerungsumstände, insbesondere dass am 15.06.2020 die von der Beklagten bestellten Waschtischmöbel, die Küche sowie der Anschluss für den Ofen noch nicht geliefert worden seien. Auf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Ursachen für die Bauverzögerung komme es nach alledem nicht mehr an.

Randnummer19

Mangels Fortwirkens der vereinbarten Leistungszeit wäre für eine Inverzugsetzung der Klagepartei eine Mahnung durch die beklagte Partei erforderlich gewesen. Dass eine solche Mahnung erfolgt sei, sei von den Beklagten nicht vorgetragen worden.

Randnummer20

Da die Überschreitung eines Fertigstellungszeitpunkts nicht bewiesen sei, stehe den Beklagten auch kein Anspruch auf die weiteren verzugsabhängigen Schadensersatzpositionen in Form der Reduzierung des Verkaufspreises in Höhe von 20.000,00 €, des entgangenen Gewinns in Höhe von 100.000,00 € wegen unterbliebener Vermietung sowie des entgangenen Gewinns in Höhe von 21.147,00 € wegen verminderter Mieteinnahmen zu.

Randnummer21

Die Beklagten hätten auch keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Stromkosten in Höhe von 6.568,00 € durch doppelten Einsatz des Bautrockners aus § 280 Abs. 1 BGB. Es fehle trotz gerichtlichen Hinweises an der substantiiert-schlüssigen Darlegung eines kausalen Schadens. Die Rechnung der Energieversorgung GmbH (Anlage K5, Blatt 95 f. der Akte) sei insoweit nicht aussagekräftig. Sie betreffe einen Zeitraum vom 13.09.2019 bis zum 19.03.2020 und beziehe sich somit erkennbar nicht ausschließlich auf einen Zeitraum nach Eintritt des behaupteten Wasserschadens zwischen Weihnachten und Neujahr 2019. Auch der von den Beklagten herangezogene Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum bringe keinen Aufschluss darüber, ob der erhöhte Stromverbrauch auf die zusätzliche Trocknung zurückzuführen sei.

Randnummer22

Der Beklagten zu 1) stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 20.651,00 € wegen zusätzlicher Erdarbeiten aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB zu. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die insoweit von den Beklagten behaupteten Mängel überhaupt vorgelegen hätten, könne dahinstehen, da die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht dargelegt habe, der Klägerin die nach § 637 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung bezüglich dieser geltend gemachten Mängel gesetzt zu haben. Soweit die Beklagten behaupteten, die Klägerin habe die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten verweigert, sei die hierfür darlegungs- und beweisbelastete beklagte Partei beweisfällig geblieben. Soweit die Beklagte zu 1) die Schadenssumme mit der Durchtrennung des Kabelgrabens und somit mit einer Nebenpflichtverletzung begründe, fehle es an einem diesbezüglichen Beweisangebot durch die Beklagten. Darüber hinaus fehle es auch an einer schlüssigen Darlegung, welche konkreten Arbeiten aufgrund der behaupteten Pflichtverletzung erforderlich geworden sein sollten sowie der hierauf entfallenden Kosten.

Randnummer23

Die Beklagte zu 1) habe schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Verlegen der vergessenen Abflussleitungen für die Toilette im Erdgeschoss. Soweit es diesbezüglich an einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung der Beklagten zu 1) fehle, möge ihr Vortrag dahin auszulegen sein, dass die Aufrechnung hilfsweise auch mit dieser Forderung erklärt werde. Jedoch fehle es wiederum an der Darlegung einer Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne von § 637 Abs. 1 BGB.

Randnummer24

Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 210.000,00 € seit dem 27.10.2020 (wird ausgeführt).

Randnummer25

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung als auch gegen die Zurückweisung der Aufrechnungsforderungen wenden.

Randnummer26

Das Landgericht habe weite und insbesondere zentrale Teile des Beklagtenvortrags in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig leide das Urteil des Landgerichts auch unter einem weiteren wesentlichen und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler, quasi kumulativ zu der fehlenden Auseinandersetzung mit für die Entscheidung bedeutsamem Beklagtenvorbringen. In seinem Urteil verkenne das Landgericht die die Klägerin treffenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von ihr behaupteten Behinderung ihrer Leistungen, die den Verzug der Klägerin beendet hätten, und verkenne grundsätzlich die Beweislastverteilung.

Randnummer27

In seiner Entscheidung führe das Landgericht aus, bei den in dem streitgegenständlichen Bauvertrag enthaltenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Klägerin von der Beklagten zu 1) gestellt worden seien. Dies sei rechtlich fehlerhaft. Dem folgend lehne das Gericht verschiedene Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin geltend gemachte Schlussrechnungsforderung auf Grundlage des Vertrags ab, nämlich die fehlende Fälligkeit der Forderung nach Ziffer 5.2 des Vertrags, die fehlende Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung nach Ziffer 5.5 des Vertrags sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts/fehlende Fälligkeit nach Ziffer 10.1 des Vertrags wegen Fehlens der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft.

Randnummer28

Das Landgericht begründe dieses Ergebnis damit, dass der Beklagten zu 1) das Handeln des von ihr beauftragten Architekten über § 278 BGB zuzurechnen sei, da es sich bei diesem um einen Abschlussgehilfen der Beklagten zu 1) handele. Hierbei übersehe das Gericht jedoch, dass für eine Zurechnung der Handlungen des Architekten als Abschlussgehilfen, wie sie das Landgericht annehmen wolle, auf Seiten der Beklagten zu 1) Wissen und Wollen erforderlich sei (BGH, Urteil vom 18.09.2013 – VIII ZR 281/12, Rd. Nr. 18, 21 Beck-Online). Das heiße, für eine Zurechnung der Handlungen des Zeugen, wie sie das Landgericht annehme, hätte die Beklagte zu 1) wissen müssen, dass der Architekt den Vertrag vorformuliert und Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt habe, und sie hätte dies auch gewollt haben müssen, und zwar bereits zum Zeitpunkt der Vorformulierung und der Führung der Verhandlungen durch den Zeugen.

Randnummer29

Für ein solches Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) finde sich keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Allein aus diesem Grunde leide das Ergebnis des Gerichts hier an einem für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler. Vielmehr widerspreche dies auch dem Inhalt und dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen selbst. Hierauf habe die Beklagtenseite bereits mit Schriftsatz vom 15.12.2022 hingewiesen. Mit selbigem Schriftsatz hätten die Beklagten, von der Klägerin unbestritten, vorgetragen, dass die Beklagten den Zeugen lediglich mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt hätten. Zudem hätten die Beklagten ebenfalls unbestritten vorgetragen, nicht die Absicht gehabt zu haben, von dem Architekten verwendete Vertragsmuster zu verwenden. Zum Zeitpunkt der Vorformulierung des Vertrags und auch zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlung zwischen dem Zeugen und der Klägerin, die den Vertrag im Anschluss hieran am 17.10.2018 bereits unterzeichnet habe, habe kein Wissen und Wollen auf Beklagtenseite vorliegen können. Denn wie beklagtenseits mit Schriftsatz vom 15.12.2022 ebenfalls vorgetragen, habe der Zeuge erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch die Klägerin am 17.10.2018 den bereits unterzeichneten Vertrag der Beklagten zu 1) übergeben. Erst dieser unterzeichnete Vertrag der Klägerin sei dort mit der Beklagtenseite besprochen und es sei auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Vertragsverhandlungen zwischen dem Zeugen und der Klägerin berichtet worden. Erst anschließend sei der Vertrag am 22.10.2018 von der Beklagtenseite unterzeichnet worden.

Randnummer30

Hätte das Landgericht sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der Vortrag für die Entscheidung erheblich sei und dass dieser hinsichtlich der Frage der Stellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beklagte zu 1) hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

Randnummer31

Darüber hinaus verkenne das Landgericht die die Klägerin treffenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von ihr behaupteten Behinderung ihrer Leistungen, die den Verzug der Klägerin beendet haben sollten.

Randnummer32

Das Landgericht führe in seiner Entscheidung zunächst zutreffend aus, dass die Parteien eine Bauzeit von 14 Monaten ab Baubeginn und damit eine nach dem Kalender bestimmbare Leistungszeit gemäß § 286 Abs. 2 BGB vereinbart hätten, die eine Mahnung der Klägerin entbehrlich mache. Wie das Gericht zutreffend feststelle, wäre diese vereinbarte Bauzeit zum Zeitpunkt der Fertigstellung am 17.06.2022 jedenfalls überschritten gewesen.

Randnummer33

Im Anschluss daran allerdings führe das Landgericht in seiner Entscheidung unter Missachtung der prozessualen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus, der Fertigstellungstermin habe sich in einer von den Beklagten zu vertretenden Art und Weise verschoben. Hierzu führe das Landgericht aus, allein eine streitige Verzögerung bei der Fliesenbestellung habe dazu geführt, dass die Klägerin das Bauvorhaben nicht innerhalb von 14 Monaten habe fertigstellen können. Auf Seite 14 werde unter Ziffer II.2. deutlich, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft annehme, die Beklagten hätten trotz der vertraglich bestimmten Leistungszeit die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zu beweisen.

Randnummer34

Zunächst liege insoweit ein Rechtsfehler vor, als das Landgericht auch an dieser Stelle unter Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 GG erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergehe und unberücksichtigt lasse. Das Landgericht stütze sich bei seiner Begründung augenscheinlich allein auf die Schilderungen des Zeugen und den insoweit erfolgten Parteivortrag der Klägerin, die sich die Aussage zu eigen gemacht habe. Unberücksichtigt hingegen bleibe in den Entscheidungsgründen der gesamte Vortrag der Beklagten zu der vermeintlich von ihnen verursachten Bauzeitverzögerung, insbesondere aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2022. In diesem hätten die Beklagten das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass der Zeuge angegeben habe, dass am 24.04. lediglich Sockelfliesen noch gefehlt hätten. Gleichzeitig sei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin allerdings auch von den Beklagten bestritten worden. Zugleich sei darauf hingewiesen worden, dass nicht zu erkennen sei, weshalb das Fehlen von Sockelfliesen die Fertigstellung von Fußbodenarbeiten oder andere Arbeiten sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens insgesamt hätten verzögern sollen. Gleichzeitig hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.2022 umfangreich und unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Bauvorhaben und damit die Leistungen der Klägerin im März 2020 und auch zuvor noch weit von einer Fertigstellung entfernt gewesen seien und insbesondere die vermeintlich fehlenden Fliesen zu diesem Zeitpunkt nicht hätten eingebaut werden können. Denn schließlich sei der Trockenbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ansatzweise fertig gewesen.

Randnummer35

Gleichzeitig hätten die Beklagten auf die die Klägerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Die Klägerin hätte darzulegen und zu beweisen gehabt, dass sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten gehabt habe. Hierzu sei von Klägerseite kein substantiierter Vortrag erfolgt. Insbesondere fehle es an diesem Vortrag, auch zur Kausalität.

Randnummer36

Ebenso wenig setze sich das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung mit dem weiteren Vortrag der Beklagten zu der Frage des Vertretenmüssens der Bauzeitverzögerungen durch die Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17.02.2023 und zu den dort unterbreiteten Beweisangeboten auseinander, auf den hier ebenfalls verwiesen werde.

Randnummer37

Hätte das Landgericht sich mit diesem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der Vortrag für die Entscheidung erheblich sei und dass dieser hinsichtlich der Frage des Verzugs bzw. der Bauzeitverzögerung und der Verantwortlichkeit der Klägerin hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Ebenso hätte dem Gericht auffallen müssen, dass die Darlegungs- und Beweislast nach dem Vertrag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Klägerin treffe und nicht die Beklagte. Denn es fehle hinsichtlich der Bauzeitverzögerungen, deren Ursachen und Auswirkungen auf den Bauablauf und der Kausalität an einer substantiierten bauablaufbezogenen Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerin.

Randnummer38

Daneben liege ein denklogischer Fehler hinsichtlich des vom Landgericht offenbar angenommenen Zeitablaufs vor, der aus einer Nichtberücksichtigung des Inhalts der Aussage des Zeugen begründet liege. Wie dieser selbst zu Protokoll gegeben habe, sei von Seiten der Klägerin ein Aufmaß für die Fliesenbestellung erforderlich gewesen. Dieses habe die Klägerin erst am 17.01.2020 geliefert. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Bauvorhaben nach den Feststellungen des Landgerichts aber bereits fertig gestellt sein müssen, um die 14-monatige Bauzeit einzuhalten. Die Beklagte zu 1) habe die Fliesen daraufhin am 24.01.2020 bestellt, also ohne schuldhaftes Zögern. Wie hieraus eine von den Beklagten zu vertretende Verzögerung von sechs Monaten resultieren solle, bleibe gerade auch angesichts des Vortrags der Beklagten zum tatsächlichen Baufortschritt unklar. Es fehle dem klägerischen Vortrag insbesondere an der erforderlichen bauablaufbezogenen Darstellung, die nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte erforderlich sei. Denn für ein fehlendes Verschulden sei der Auftragnehmer gemäß § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15; KG Berlin, Urteil vom 24.05.2022 – 21 U 156/21).

Randnummer39

Der Auftragnehmer habe in einem Prozess unter anderem schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden sei. Es sei grundsätzlich nicht ausreichend, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Sei ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, gehe das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 23.02.2022 – 1 U 302/21; KG Berlin, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 143/03; Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 224/00; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 8. Teil, Rn. 56).

Randnummer40

Diesen Anforderungen genüge der klägerische Vortrag nicht. Die Klägerin trage lediglich wenige einzelne und überwiegend streitige Änderungswünsche der Beklagten zu 1) und die angeblich verzögerte Fliesenbestellung vor, ohne hierbei darzustellen, wie denn der Bauablauf von ihr geplant gewesen sei, welchen kausalen Einfluss die von der Klägerin behaupteten Störungen auf den tatsächlichen Bauablauf gehabt hätten und welche zumutbaren Gegenmaßnahmen die Klägerin ergriffen haben wolle.

Randnummer41

Aber selbst wenn man unterstelle, eine Behinderung der Klägerin in der Erbringung ihrer Leistungen mit Einfluss auf den Bauablauf habe vorgelegen, so hätte die Klägerin eine Behinderungsanzeige ausbringen müssen, um der Beklagten zu 1) dies zu verdeutlichen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 – 4 U 16/05). Dies sei seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.2022 ausdrücklich bestritten worden und habe von der Klägerin auch nicht konkret dargelegt oder gar bewiesen werden können.

Randnummer42

An einem weiteren Rechtsfehler leide die Entscheidung insoweit, als das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgehe, die Beklagten hätten ohnehin eine Frist setzen müssen.

Randnummer43

Ausweislich der Ziffer 9.8 des von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Vertrags hätten die Parteien vereinbart, dass eine Fristsetzung seitens der Beklagten zu 1) nicht erforderlich sei, um Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden geltend zu machen. Bei den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der Beklagten zu 1) handele es sich jedoch um Mangelfolgeschäden, die infolge der Nichteinhaltung der vertraglich geschuldeten Fertigstellungsfristen und des von der Klägerin mangelhaft gemanagten Bauablaufs entstanden seien. Auch dies hätte das Landgericht berücksichtigen müssen und zu dem Schluss kommen müssen, dass die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten zu 1) dem Grunde nach bestünden und die Klagforderung zumindest aus diesem Grunde erloschen sei.

Randnummer44

Die Beklagten beantragen,

Randnummer45

das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21.03.2023, Aktenzeichen 2 O 42/21, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer46

Die Klägerin beantragt,

Randnummer47

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer48

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Randnummer49

Sie meint, es sei rechtlich nicht fehlerhaft, dass das Landgericht zu der Annahme gelangt sei, der streitgegenständliche Bauvertrag enthalte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin gestellt habe.

Randnummer50

Zutreffend habe das Landgericht der Beklagten zu 1) die Handlungen des von ihr beauftragten Zeugen zugerechnet. Die Behauptung der Beklagten zu 1), der Architekt habe nicht mit ihrem Wissen und Wollen mit der Klägerin den Vertragsabschluss vorbereitet, sei falsch, lebensfremd und verspätet.

Randnummer51

Das Landgericht habe das Verhalten des Architekten bei der Vertragsformulierung und Vertragsverhandlung der Beklagten zu 1) gemäß § 278 BGB zugerechnet. Das sei richtig, jedoch nicht einmal erforderlich. Die von den Beklagten herangezogene BGH-Entscheidung (Urteil vom 18.09.2013 – VIII ZR 281/12) betreffe die Haftung des Leasinggebers für Erklärungen des Vermittlers zu Koppelungsgeschäften und weise keinen Zusammenhang zur Frage auf, wann AGB als von einer Seite gestellt gälten.

Randnummer52

Sehr wohl sei die Einordnung des Architekten als Abschlussgehilfe der Beklagten zu 1) durch die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unterlegt. Der Zeuge sei als Architekt von der Beklagten zu 1) für das Bauvorhaben beauftragt gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht nur darauf verwiesen, dass er im Auftrag, sondern auch im Interesse der Beklagten zu 1) bei der Vertragsformulierung und Vertragsverhandlung gehandelt habe. Der Zeuge habe entsprechend in der Anhörung auch ausgeführt:

Randnummer53

„Ich habe über die Vertragsverhandlungen mit berichtet. Die haben dann am 22.10.2018 unterzeichnet.“

Randnummer54

Hieraus werde deutlich, dass der Architekt mit Wissen und Wollen der Beklagten gehandelt habe. Entsprechend habe die Beklagte zu 1) den für sie vom Architekten entworfenen und verhandelten Vertrag unterzeichnet und damit jedenfalls sein Handeln genehmigt. So heiße es sogar in der Parteienbezeichnung des Vertrags unmittelbar unter der Parteibezeichnung des Auftraggebers:

Randnummer55

„Vertretender bevollmächtigter Architekt: Dipl. Ing.“.

Randnummer56

Dabei komme es materiell-rechtlich nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) auch während der Vertragsanbahnung gewusst habe, dass der Architekt für die Vertragsgestaltung vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet habe. Dieses Risiko habe die Beklagte übernommen, als sie dem Architekten die Vertragsverhandlungen für sie überlassen habe. Diese Zurechnung sei § 278 BGB immanent.

Randnummer57

Keineswegs habe das Landgericht (relevanten) Vortrag der Beklagten übergangen. Im Schriftsatz vom 15.12.2022 hätten sich die Beklagten gegen das Tatbestandsmerkmal der Mehrfachverwendungsabsicht gewandt. Sie hätten also überhaupt nicht vorgetragen, der Architekt habe weder mit ihrem Wissen noch Wollen gehandelt. Stattdessen werde ausschließlich und allein die Mehrfachverwendungsabsicht in Abrede gestellt, mit anderen Worten implizit sogar die einfache Verwendungsabsicht bestätigt.

Randnummer58

Tatsächlich sei der Architekt sogar Vertreter der Beklagten zu 1) im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewesen und erst recht habe er ihre Interessen wahrgenommen. So hätten die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2022 sogar selbst ausgeführt, der gesamte Vertrag sei zwischen dem Zeugen und der Klägerin „vollständig besprochen und ausgehandelt“ worden. Deutlicher hätten die Beklagten gar nicht machen können, dass der Architekt als ihr Abschlussgehilfe und erst recht in ihrem Interesse tätig gewesen sei.

Randnummer59

Der zeitliche Ablauf sei auch nicht durch das Landgericht unberücksichtigt gelassen worden, sondern habe dieser getroffenen Entscheidung nicht entgegen gestanden. Im Gegenteil werde die hieraus gehobene Interessenvertreterstellung des Architekten für die Beklagte zu 1) gerade daran deutlich, dass er den Vertrag vollständig und allein für die Beklagten verhandelt habe und die Beklagten dem dann zugestimmt hätten.

Randnummer60

Des Weiteren rügten die Beklagten, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Behinderung ihrer Leistungen, die den Verzug hätten beenden sollen, verkannt. Das sei in mehrfacher Hinsicht falsch und unzureichend.

Randnummer61

Zunächst habe das Landgericht keinen Verzug festgestellt, der hätte beendet werden müssen. Im Gegenteil habe das Landgericht richtig festgestellt, dass gar kein Verzug vorliege. Ein Verzug setze die Fälligkeit der Leistung, eine Mahnung oder ihre Entbehrlichkeit und ein Verschulden des Schuldners voraus.

Randnummer62

Für die Entscheidung des Landgerichts sei tragend, dass die Voraussetzung 2 (eine Mahnung oder ihre Entbehrlichkeit) nicht vorliege, wie im letzten Absatz unter Ziffer 2.1 der Entscheidungsgründe deutlich werde. Denn wie das Landgericht begründet habe, möge zwar zunächst eine Ereignisfrist im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB vorgelegen haben, die eine Mahnung eigentlich entbehrlich gemacht habe. Jedoch gelte das nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte nicht, wenn der zunächst vereinbarte Fertigstellungstermin, für den die Leistung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, entfallen sei. Dann bedürfe es zur Begründung des Verzugs, unabhängig von der Dauer der Verlängerung des Leistungszeitraums, jedenfalls einer Mahnung.

Randnummer63

Zu dieser Einschätzung sei das Landgericht sowohl in prozessualer als auch materiell-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß gelangt. Das Gericht habe es nämlich als erwiesen angesehen, dass schon aufgrund der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Änderung der von ihr beigestellten Fliesen, die erst Ende März geliefert worden seien, eine Verlängerung der Ausführungsfrist vorgelegen habe. Ersichtlich habe das Landgericht damit überhaupt keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern habe die Ausführungsfrist als um einen unbestimmten Zeitraum verlängert und damit das Erfordernis einer Mahnung als gegeben angesehen.

Randnummer64

Die Beklagten wendeten in ihrer Berufung zunächst ein, die Verzögerung der Bestellung sei streitig. Das sei falsch. Zunächst sei mit Tatbestandskraft festgestellt, dass die Beklagte zu 1) die Bestellung der Fliesen für die Badezimmer übernommen, sich jedoch im Dezember 2019 noch einmal umentschieden habe und die von ihr sodann bestellten Fliesen erst Ende März 2020 geliefert worden seien. Wie das Landgericht auf Seite 3 des Beschlusses zur Tatbestandsberichtigung vom 26.04.2023 richtig ausgeführt habe, seien die unter Ziffer 3 und 4 in der Antragsschrift benannten Tatsachen in zutreffender Weise als unstreitig dargestellt worden.

Randnummer65

Der in der Berufungsbegründung formulierte Vorwurf der Beklagten, das Landgericht stütze sich „augenscheinlich allein auf die Schilderungen des Zeugen“ sei bereits durch das Landgericht in seinem Beschluss vom 26.04.2023 zur beantragten Tatbestandsberichtigung widerlegt worden, in dem das Landgericht detailliert dargelegt habe, an welchen Stellen bereits zuvor die Klägerin zur Fliesenverlegung vorgetragen habe, ohne dass dieses von den Beklagten bestritten worden sei.

Randnummer66

Mit der Aussage des Zeugen zu den Sockelfliesen habe das nichts zu tun; das Landgericht habe ausgeführt, dass bis Ende März wegen der fehlenden Natursteinfliesen keine Fertigstellung möglich gewesen sei, während es in der Aussage des Zeugen darum gegangen sei, dass die Sockelfliesen sogar erst im April geliefert worden seien. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz betreffend die Fliesen nur die Aussage des Zeugen bestritten, wonach die Sockelfliesen am 24.04. noch gefehlt hätten. Abgesehen davon, dass ein einfaches Bestreiten hier nicht ausreiche und daher unerheblich sei, weil die Beklagte zu 1) die Fliesen beigestellt und daher dazu hätte vortragen müssen, wann sie die Sockelfliesen beigestellt haben wolle, fuße, wie ausgeführt, die Entscheidung des Landgerichts gar nicht auf der Frage, wann die Sockelfliesen geliefert worden seien.

Randnummer67

Falsch seien die Ausführungen in der Berufungsbegründung, im Beklagtenschriftsatz vom 15.12.2022 sei vorgetragen worden, das Bauvorhaben und damit die Leistungen der Klägerin seien im März 2020 und auch zuvor noch weit von einer Fertigstellung entfernt gewesen und die vermeintlich fehlenden Fliesen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht eingebaut werden können. Die Beklagte führe in dem genannten Schriftsatz lediglich aus, es sei nicht erkennbar, warum Sockelfliesen die Fußbodenarbeiten gehindert hätten und zunächst die Innentüren und die Türzargen hätten montiert werden können. Darum sei es im Urteil des Landgerichts aber gar nicht gegangen. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Leistungen der Klägerin seien im März 2020 so weit von der Fertigstellung entfernt gewesen und die vermeintlich fehlenden Fliesen hätten zu dem Zeitpunkt nicht eingebaut werden können, sei falsch und verspätet. Die Fliesen hätten im Januar 2020 eingebaut werden können.

Randnummer68

Durch die Klägerin sei mit diesem vorgenannten Vortrag dargelegt worden, dass die Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist von ihr nicht zu vertreten gewesen sei. Einer Beweisaufnahme oder vertiefenden Darlegung der Kausalität, ggf. sogar in Form einer bauablaufbezogenen Darstellung, habe es wegen des fehlenden Bestreitens der Beklagten nicht bedurft.

Randnummer69

Auch soweit der Zeuge ausgeführt habe, das Aufmaß für die Fliesenbestellung der Beklagten zu 1) am 17.01.2020 übermittelt zu haben, rechtfertige das weder eine andere Entscheidung, noch sei diese Aussage unberechtigt übergangen worden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) dann ohne schuldhaftes Zögern Fliesen bestellt habe. Entscheidend sei, dass es eine Entscheidung der Beklagten schon im Dezember 2019 gewesen sei, selbst Fliesen beizustellen und sie diese Fliesen erst im März 2020 geliefert habe. Hierfür trage die Beklagte zu 1) die Verantwortung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin sei in diesem Zusammenhang weder von den Beklagten dargelegt worden, noch wäre sie gegeben.

Randnummer70

Die Beklagten griffen im Übrigen nicht substantiiert an, dass das Landgericht die Entscheidung einer Ausführungsfristverlängerung nicht nur auf die unstreitige Behinderung durch die verspätete Fliesenlieferung erst im März 2020 gestützt habe, sondern ebenso darauf, dass die Waschtischmöbel, die einzubauende Küche und der Gasanschluss für den Kamin jeweils zum 15.06.2020 noch nicht geliefert gewesen seien.

Randnummer71

Soweit die Beklagten rügten, es fehle an einer Behinderungsanzeige, so sei diese keine Voraussetzung, um den Vorwurf des Verzugs zu entkräften (BGH, Urteil vom 14.01.1999 – VII ZR 73/98).

Randnummer72

Des Weiteren rügten die Beklagten, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, es sei stets eine Fristsetzung erforderlich. Für Mangelfolgeschäden sei jedoch in Ziffer 9.8 des Vertrags vereinbart, dass es keiner Fristsetzung bedürfe. Auch dieser Angriff der Beklagten gehe ins Leere. Erstens sei durch das Landgericht keine Nachfristsetzung für erforderlich angesehen worden, sondern eine Mahnung. Das Erfordernis einer Mahnung sei durch das Landgericht aus den oben dargelegten Gründen auch zutreffend angenommen worden. Zweitens gehe es bei Verzugsansprüchen, die die Beklagten hier geltend machten, nicht um Mängel und demnach auch nicht um Mängelfolgeschäden.

Randnummer73

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Randnummer74

Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 haben die Beklagten dem Zeugen den Streit verkündet (Bl. 109 e-Akte). Dieser ist mit Schriftsatz vom 18.06.2024 dem Rechtsstreit beigetreten (Bl. 132 e-Akte).

Randnummer75

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und Steffen. Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2024 (Bl. 144-150 e-Akte).

II.

Randnummer76

Die Berufung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht begründet.

Randnummer77

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung der Werklohnforderung in Höhe von 210.000,– € verurteilt (1.), während die hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen nicht bestehen (2.).

1.

Randnummer78

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die Werklohnforderung in der ausgeurteilten Höhe zugesprochen.

Randnummer79

Die Beklagten haben sich erstinstanzlich für die fehlende Fälligkeit der klägerischen Werklohnforderung zum einen auf die fehlende Prüffähigkeit, zum anderen auf ihre AGB berufen. Die Höhe ist nach einem Hinweis des Landgerichts unstreitig gewesen.

Randnummer80

a) Dass die Frage der fehlenden Prüffähigkeit wegen Ablaufs der 30-tägigen Prüfungsfrist des § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB nicht mehr vom Landgericht zu überprüfen war, hat dieses in seinem Urteil ausgeführt (Urteil S. 7), ohne dass die Beklagten diese Bewertung mit der Berufung noch einmal angegriffen hätten.

Randnummer81

b) Die Beklagten können aber auch nicht damit gehört werden, dass bestimmte Klauseln ihrer AGB dazu führen würden, dass die Werklohnforderung der Klägerin noch nicht fällig wäre. Auch insoweit ist vollumfänglich dem Landgericht zu folgen.

Randnummer82

aa) Soweit die Beklagten in ihrer Berufung meinen, der Zeuge, der als Architekt die Vertragsklauseln entwickelt und verwendet hat, habe die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit ihrem Wissen und Wollen geführt, hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass das Handeln des Architekten den Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen ist.

Randnummer83

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die dritte Person ‒ hier der Architekt ‒ von den Beklagten als sog. Abschlussgehilfe eingesetzt wurde. Der Architekt sollte für die Beklagten, die in der Abfassung von Bauverträgen unkundig waren, die Vertragsinhalte verhandeln und zu einem Abschluss bringen. Dies haben sie selbst eingeräumt. Damit ist den Beklagten das Verschulden des Architekten gem. § 278 BGB zuzurechnen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Abschlussgehilfen: BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14, juris Rn. 14).

Randnummer84

Es kommt danach ‒ anders als die Beklagten meinen ‒ nicht darauf an, ob sie bereits während der Vertragsverhandlungen konkret von der Verwendung von AGB wussten. Das Verhalten der Hilfsperson fällt zwar in der Regel in die Zeit nach Entstehung der Verpflichtung; § 278 BGB gilt aber auch, wenn die Hilfsperson des Schuldners die Leistung schon vor Vertragsschluss hergestellt oder vorbereitet hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 278 BGB Rn. 12). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Randnummer85

Auch wenn die Beklagten in der Berufungsinstanz noch einmal betonen, sie hätten den Zeugen ausweislich seines Vertrags nur mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt, hat er doch unstreitig mit ihrem (vorherigen) Einverständnis mit der Klägerin als Bauunternehmerin verhandelt, den BGB-Bauvertrag vom 22.10.2018 entworfen und sodann zunächst der Klägerin und anschließend den Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2022 selbst ausgeführt, der gesamte Vertrag sei zwischen dem Zeugen und der Klägerin „vollständig besprochen und ausgehandelt“ worden, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat. Ebenso hat der Architekt in seiner Befragung vor dem Landgericht (Bl. 154 d.A.) ausgesagt, dass der Vertrag von ihm stamme und dass er ihn nacheinander mit den Parteien besprochen habe und sie habe unterzeichnen lassen.

Randnummer86

bb) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass es sich bei den für die Fälligkeit entscheidenden Vertragsklauseln in Ziff. 5.2 (Beginn der Zahlungsfrist für Abschlags- und Schlussrechnungen), Ziff. 5.5 des Vertrags (Vorlage der Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen) um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die eine Fälligkeit der Werklohnforderung nicht zu hindern vermögen (Urteil S. 9-10). Auch dies haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht angegriffen. Daher ist für die Frage der Fälligkeit allein auf die Abnahme abzustellen (Urteil S. 7), für die ein Abnahmeprotokoll gem. Ziff. 9 des Bauvertrags zur Akte gereicht wurde (Bl. 27 d.A.).

Randnummer87

c) Gegen die Berechnung der Höhe der restlichen Werklohnforderung gemäß dem vereinbarten Preis durch das Landgericht in Höhe von restlichen 210.000,– € (errechnet mit der Schlussrechnung 1.610.006,19 € – gezahlte Abschläge von 1.150.000,– € – letzter gezahlter Abschlag von 250.000,– € – vom Landgericht abgewiesener 6,19 €; Urteil S. 11) haben die Beklagten in der Berufung ebenfalls keine Einwendungen mehr erhoben.

Randnummer88

d) Ebenso hat das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen einer unter Ziff. 10.1 vereinbarten, aber nicht gestellten Gewährleistungsbürgschaft zu Recht verneint. Auch diese Sicherungsabrede ist nämlich gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, eine Gewährleistungsbürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.2017 – XI ZR 600/16, juris Leitsatz) (Urteil S. 10f.). Dies haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht noch einmal aufgegriffen.

Randnummer89

e) Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin schließlich auch Zinsen auf die Werklohnforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 210.000,– € seit dem 27.10.2020 zugesprochen (s. Urteil S. 15f. zur Berechnung des Verzugsdatums).

Randnummer90

2. Der Anspruch der Klägerin auf die Werklohnvergütung ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.

Randnummer91

a) Soweit die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten auf einem Verzug der Klägerin mit der rechtzeitigen Erbringung der vereinbarten Bauleistung beruhen, fehlt es an einer Mahnung gem. § 286 BGB. Dies gilt für die verlangte Vertragsstrafe in Höhe von 57.162,56 € gem. Ziff. 8.1 des Bauvertrags ebenso wie für den Schadensersatz wegen Reduzierung des Verkaufspreises für eine der Ferienwohnungen in Höhe von 20.000,– €, den Schadensersatz wegen Mietausfalls in Höhe von 100.000,– € sowie wegen verminderter Mieteinnahmen in Höhe von 21.147,– €.

Randnummer92

Jeder Verzug setzt grundsätzlich gem. § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung voraus. Eine solche ist hier unstreitig vor der Abnahme am 19.06.2020 nicht ausgesprochen worden.

Randnummer93

Sie ist auch nicht ausnahmsweise gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich; insbesondere ist für die Leistung der Klägerin keine Zeit nach dem Kalender bestimmt iSv § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Randnummer94

Zu den Forderungen im Einzelnen:

Randnummer95

  1. aa) Die Beklagten verlangen von der Klägerin zunächst eine Vertragsstrafe in Höhe von 57.162,56 € gem. Ziff. 8.1 des Bauvertrags wegen schuldhafter Überschreitung des Fertigstellungstermins am ‒ so die Behauptung ‒02.2020.

Randnummer96

Ziff. 8. des Bauvertrags lautet unter der Überschrift „Vertragsstrafe“:

Randnummer97

„8.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung des Fertigstellungstermins, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,025% der Nettoabrechnungssumme pro Werktag zu zahlen.

Randnummer98

8.3 Die nach 8.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach – unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung – auf höchstens 5,0 % der Nettoabrechnungssumme für die Überschreitung des Fertigstellungstermins begrenzt.

Randnummer99

8.5 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag der Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen.“

Randnummer100

(1) Der Senat war nach dem erstinstanzlichen Vortrag für die Frage einer Bauzeitregelung zunächst allein von Ziff. 7.1 des Vertrags ausgegangen, in dem es wie folgt heißt:

Randnummer101

„… unabhängig vom AN noch vorzulegenden und abzustimmenden Bauzeitenplan beträgt die Bauzeit 14 Monate. Der AN beginnt die ihm übertragenen Leistungen – Anfang November 2018 – nach vorherigem Abriss des Bestandsgebäudes durch den vom AG beauftragten Abbruchunternehmen.“

Randnummer102

Nach dem Vortrag der Beklagten und der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht waren die Abrissarbeiten am 03.12.2018 beendet und die dazugehörigen Maschinen hatten das Gelände verlassen (vgl. Beklagtenvortrag Bl. 142 d.A. sowie Zeuge Bl. 156 d.A), so dass bei einem Bauzeitbeginn am 04.12.2018 die Bauzeit 14 Monate später am 04.02.2020 geendet wäre und die Klägerin ab dem 05.02.2020 ‒ ohne Mahnung ‒ in Verzug hätte geraten sein können.

Randnummer103

Nachdem der Senat hierauf hingewiesen hatte, hielten die Parteien weiteren Vortrag, die Klägerin insbesondere zu der Frage, ob sie am 04.12.2018 tatsächlich mit dem Bau beginnen konnte oder ob es an weiteren Voraussetzungen wie Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. fehlte. Letztlich kam es aber auf diesen Vortrag nicht an.

Randnummer104

(2) Denn im Laufe des weiteren Verfahrens haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 31.01.2024 (Bl. 81ff. e-Akte) erstmals einen ausführlichen Terminplan der Klägerin vom 24.05.2019 mit detaillierten Einzeichnungen der Zeiträume für die einzelnen Gewerke vorgelegt (Anlage BK1), aus dem sich ‒ in Abweichung zu den vorangegangenen Überlegungen ‒ eine Konkretisierung des Vertragstextes ergibt, die abweichende Daten für die Bauzeit nach sich zieht.

Randnummer105

Der Terminplan enthält einen Bauzeitbeginn in der Woche 01/2019, was in etwa dem durchgängigen Vortrag der Klägerin entspricht, und als Datum für das Bauzeitende den 28.02.2020, wie im Vertrag geregelt, genau 14 Monate später. Die bis dahin angenommene und allein aus dem Vertrag errechnete Bauzeit vom 04.12.2018 bis 04.02.2020 ist mit der Vorlage des Terminplans hinfällig.

Randnummer106

(a) Die Vorlage des Terminplans durch die Beklagten ist nicht verspätet. Es handelt sich lediglich um vertiefenden Sachverhalt zur Frage der vereinbarten Fristen und war als Dokument sowohl in der Akte als auch im Vertrag mehrfach erwähnt worden, ohne dass er bis dahin vorgelegt worden war. Darüber hinaus ist der Terminplan als solcher auch ein unstreitiges Dokument, das nicht verspätet sein kann.

Randnummer107

(b) Die Beklagten haben auch hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Terminplan verbindlich war.

Randnummer108

Er entspricht genau den vertraglichen Vorgaben in Ziff. 7.1 und Ziff. 2.1.8 des Vertrags, in denen auf einen von der Klägerin noch zu erstellenden Terminplan Bezug genommen wird, der nach erfolgter Abstimmung Bestandteil des Bauvertrags werden sollte. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Übersendung des Plans an den Zeugen eine vertragliche Aufgabe erfüllen wollte und der Zeuge ihn aus dem gleichen Grund auch als verbindlich angesehen hat. Ein anderer Terminplan ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch aus der Akte nicht.

Randnummer109

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass der vorgelegte Terminplan nicht vereinbart worden, sondern ein „einseitiger Vorschlag der Klägerin“ gewesen sei, der keinerlei Verbindlichkeit haben sollte, und die Beklagte zu 1) ihn auch „nicht angenommen habe“, ergibt sich hierfür nichts aus dem Vertrag oder dem sonstigen Sachverhalt. Vielmehr füllt dieser Terminplan wie vorgesehen die Lücke im Vertrag aus. Der von den Beklagten benannte Zeuge hat in seiner Befragung vor dem Senat am 10.07.2024 auch selbst erklärt, dass er den Plan als verbindlich angesehen habe (Bl. 144ff. e-Akte). Ebenso hat die ebenfalls von den Beklagten benannte Zeugin Steffen, eine Mitarbeiterin der GmbH, „der GmbH“ der Beklagten zu 2), ausgesagt, dass es bei Anmahnungen auf einer Baubesprechung um einen Termin Ende des ersten Quartals, also Ende März, und damit jedenfalls später als das bisher von den Beklagten behauptete Bauzeitende Ende Dezember 2019 bzw. 04.02.2020 gegangen sei (Bl. 149f. d.A.).

Randnummer110

Dass der Zeuge von Klägerseite den Terminplan in seiner Übersendungsmail (Anlage BB4) als Vorschlag bezeichnet hat, ist angesichts der dargestellten Bedeutung des Plans für den Vertragsinhalt so zu verstehen, dass der Zeuge für Änderungen offen war, nicht aber, dass er nur unverbindlich diesen äußerst umfangreichen Plan erstellt hat.

Randnummer111

Ebenso ist unschädlich, dass der Plan nicht an die Beklagten übersandt wurde, sondern (nur) an den Zeugen, da sich die Stellung des Zeugen als „bevollmächtigter bauleitender Architekt des Auftraggebers“ schon aus Ziff. 12.2 des Bauvertrags ergibt und er in Baufragen auch tatsächlich entsprechend aufgetreten ist.

Randnummer112

An der Verbindlichkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass ‒ wie die Klägerin vorträgt ‒ der Zeuge nach Erhalt des Plans trotz Bitten des Zeugen darauf keine ausdrückliche Antwort gegeben hätte. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, dass er in einer Baubesprechung den Plan ausdrücklich akzeptiert habe (Bl. 148 e-Akte). Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten die Beklagten, vertreten durch den Zeugen, ihn entweder konkludent angenommen, indem sie die Klägerin danach haben arbeiten lassen, oder ‒ wenn man auch dem nicht folgen wollte ‒ hätten sie den Plan durch schlüssiges Handeln angenommen. Da der Terminplan vertraglich vorgesehen war, ist die Entgegennahme auch ohne ausdrückliche Erklärung der Zustimmung als Einverständnis mit dem übersandten Plan zu verstehen. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein ‒ hier ergänzender ‒ Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Dies war hier der Fall, weil mit dem Plan lediglich die vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf den Zeitablauf konkretisiert wurden, wie es der Vertrag vorsah.

Randnummer113

Soweit die Klägerin meint, das Erfordernis der Schriftlichkeit gem. Ziff. 17.5 des Bauvertrags sei nicht gewahrt worden, ist ein solches hier als abbedungen anzusehen, zumal der Terminplan inhaltlich schriftlich vorliegt und lediglich die Vereinbarung über dessen Geltung nicht noch einmal schriftlich festgehalten ist.

Randnummer114

Ebenso wenig spricht gegen die Verbindlichkeit des Terminplans, dass die Beklagten in ihren Schriftsätzen in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz bis zur Vorlage des Terminplans das dortige Enddatum 28.02.2020 nie als mögliches Bauzeitende genannt haben. Vielmehr dürfte es prozesstaktischen Überlegungen geschuldet sein, dass im Sinne eines möglichst langen Verzugs die Beklagten zunächst das frühestmögliche Fertigstellungsdatum des 31.12.2019 betont haben und sodann ‒ nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Senats ‒ das etwas spätere Datum des 04.02.2020 in den Vordergrund gerückt haben.

Randnummer115

(c) Nach alledem ist von einer nach Terminplan verbindlich vereinbarten Bauzeit bis zum 28.02.2020 auszugehen, so dass grundsätzlich bei Abnahme erst am 19.06.2020 eine Vertragsstrafe verwirkt sein könnte.

Randnummer116

(3) Allerdings ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts trotz Abnahme erst am 19.06.2020 eine Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil die Klägerin sich zu Recht darauf berufen hat, dass verschiedene Mitwirkungshandlungen der Beklagten erst so spät erfolgt seien, dass der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht zu halten gewesen sei. Diesen Vortrag wertet der Senat als Einwand einer grundlegenden Störung der Terminplanung des Auftragnehmers.

Randnummer117

(a) Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen eine oder mehrere nachhaltige Behinderungen vorliegen und dadurch der gesamte Zeitplan des Unternehmers umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde, eine Vertragsstrafenvereinbarung für hinfällig erklärt (vgl. Vygen/Joussen in: Vygen u.a., Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Aufl., Rn. 419 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 13.01.1996 – VII ZR 262/63; BGH, Urteil v. 29.11.1973 – VII ZR 205/71; BGH, Urteil v. 14.01.1993 – VII ZR 185/91; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2014 – 22 U 112/14; ebenso OLG Frankfurt, Urteil v. 03.02.2023 – 21 U 47/20, juris Rn 199). Nur solange es sich um nicht sonderlich ins Gewicht fallende Abweichungen vom Fristplan handelt, kommt grundsätzlich eine Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung in Betracht, dass der mit der Vertragsstrafenvereinbarung bewehrte Fertigstellungstermin unter Aufrechterhaltung im Übrigen um den nicht von dem Auftragnehmer zu vertretenden Zeitraum verlängert wird (vgl. BGH, NJW 1966, 971, juris Rn. 35-36). Liegt der Fall allerdings so, dass die von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände seinen gesamten Zeitplan umgeworfen haben und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen ist, kommt eine solche bloße Verschiebung des Verfalltermins nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 203). Dies hat zur weiteren Rechtsfolge, dass damit zugleich ein etwaiger fest vereinbarter Fertigstellungstermin entfällt (vgl. Vygen/Joussen a.a.O. Rn. 422 unter Hinweis auf BGH, Versäumnisurteil v. 22.05.2003 – VII ZR 469/01; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2014 – 22 U 112/13); der Vertragsstrafenregelung wird in einem solchen Fall insgesamt die Grundlage entzogen (vgl. BGH NJW 1966, 971, juris Rn. 37).

Randnummer118

Ein „Umwerfen“ des Terminplans als Voraussetzung für einen Wegfall der Daten des Vertragsstrafeversprechens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für solche Fallgestaltungen in Betracht, bei denen es der Besteller war, der dem Unternehmer die Einhaltung des Terminplans unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.1973 – VII ZR 205/71, juris Rn. 16), und dem Auftragnehmer deshalb bei Vereinbarung von § 6 VOB/B oder einer dazu vergleichbaren vertraglichen Regelung im Grundsatz ein vertraglicher Anspruch auf Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfristen zusteht (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 205).

Randnummer119

Dabei steht es gemäß § 286 Abs. 4 BGB in der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers, hier also der Klägerin, dass der gesamte Zeitplan durch solche, nicht von ihm zu vertretenden Umstände in einer Weise gestört worden ist, die zu einem Wegfall des Anspruchs auf Vertragsstrafe führt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15; KG Berlin, Urteil vom 24.05.2022 – 21 U 156/21; OLG Brandenburg vom 18. Januar 2012; OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 208).

Randnummer120

(b) Die Klägerin ist sowohl im Hinweisbeschluss als auch nochmals in der Terminsverfügung dazu aufgefordert worden vorzutragen, warum eine fristgerechte Fertigstellung des Bauobjekts nicht möglich war. Soweit der Senat diese Aufforderung mit einer bauablaufbezogenen Darstellung verknüpft hat, hat er hieran im weiteren Verlauf nicht festgehalten, was den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2024 (Bl. 143 e-Akte) auch mitgeteilt worden ist.

Randnummer121

Vielmehr kann für die Feststellung, dass die Überschreitung eines Fertigstellungstermins in maßgeblichem Umfang durch Umstände aus dem Bereich des Bestellers verursacht worden ist, schon die Konzentration der Betrachtung auf wenige vom Auftraggeber zu vertretende bauzeitverlängernde Störungen ausreichend sein. Denn es genügt die Feststellung, dass der Auftragnehmer schon allein wegen der vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände zu einer erheblichen, die Bewertung als „umgeworfen“ rechtfertigenden Umstellungen des Terminplans gezwungen worden ist (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 212; OLG Zweibrücken, Urteil v. 03.03.2006 – 1 U 48/04, juris Rn. 18). Entscheidend ist somit, ob sich die von dem Besteller zu vertretende Einwirkung auf den Bauablauf des Unternehmers im Zeitpunkt ihrer Einwirkung auf den Bauablauf als so erhebliche Störung darstellt, dass sie schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.

Randnummer122

(4) Die Klägerin hat solche gravierenden Einwirkungen zureichend nachgewiesen.

Randnummer123

(a) Das Landgericht hat ein Verschulden der Beklagten an der Überschreitung der Bauzeit schon darin gesehen, dass die Beklagte zu 1) die Bestellung der Fliesen übernommen, sich im Dezember 2019 jedoch noch einmal umentschieden habe und die Fliesen tatsächlich erst Ende März geliefert worden seien.

Randnummer124

Diesen Sachverhalt legt auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde. Schon allein diese in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Verzögerung führt ‒ so das Landgericht zu Recht ‒ dazu, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb der 14 Monate fertiggestellt werden konnte. Denn für eine pünktliche Fertigstellung nach dem verbindlich vereinbarten Terminplan bis zum 28.02.2020 hätten nach Aussage des Zeugen vor dem Senat (Bl. 148 e-Akte) die Natursteinfliesen, die im ganzen Haus als Fußboden verlegt werden sollten, bereits am 11.11.2019 eingebaut werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt waren sie tatsächlich nicht einmal bestellt.

Randnummer125

Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 31.01.2024 (Bl. 81ff. e-Akte) vorgetragen haben, die Fliesen hätten bei der Firma bereits am 04.11.2019 vorgelegen und seien lediglich auf Bitten der Zeugin von der Klägerin zurückgehalten worden, da sie wegen des von der Klägerin im Dezember 2019 verursachten Wasserschadens nicht hätten auf der Baustelle gelagert werden können, widerspricht dieses zum einen den mit Tatbestandswirkung im unstreitigen Tatbestand des Landgerichts festgehaltenen Daten, zum anderen ist der gesamte ‒ streitige ‒ Vortrag verspätet und hätte spätestens im Zuge der Berufungsbegründung vorgetragen werden müssen, nachdem den Beklagten spätestens aus dem Urteil die Bedeutung der späten Fliesenlieferung bekannt geworden war.

Randnummer126

(b) Des Weiteren hat das Landgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass auch weitere Materialien und Geräte unstreitig nicht rechtzeitig, sondern sogar erst weit nach dem vereinbarten Bauzeitende geliefert wurden. Selbst kurz vor Abnahme am 15.06.2020 waren die von der Beklagten zu 1) bestellten Waschtischmöbel, die Küche sowie der Anschluss für den Ofen noch nicht geliefert.

Randnummer127

(c) Schließlich hat sich aus der Vernehmung des Zeugen vor dem Senat eine weitere, von den Beklagten verursachte Verzögerung ergeben, die zu einem „umgeworfenen“ Terminplan auf Seiten der Klägerin geführt hat (s. Protokoll v. 10.07.2024, Bl. 144ff. e-Akte). So hat der Zeuge das bestätigt, was sich aus den als Anlage zum Protokoll vom 25.10.2022 gereichten Ausführungsplanungen (Bl. 164-167 d.A.) ergibt, nämlich dass das Bad im Dachgeschoss im Zeitraum 30.10.2018 bis 24.02.2020 mehrfach umgeplant wurde. Zunächst sollte eine Badewanne eingebaut werden, dann wurde eine Dusche eingeplant. Der Einbauort für die Tür wechselte zweimal. Zuletzt sollten eine große Dusche und eine Glastür zum angrenzenden Schlafraum eingebaut werden. Die Bemaßung der Dusche ist der Klägerin erst am 24.02.2020 ‒ also 4 Tage vor dem vereinbarten Bauzeitende ‒ über die entsprechende Ausführungsplanung mitgeteilt worden. Der Zeuge war auf Nachfrage selbst der Ansicht, dass unter diesen Umständen eine Fertigstellung bis zum 28.02.2020 ‒ wie gemäß Terminplan vereinbart ‒ nicht zu erwarten war. Seiner Ansicht nach hätte hier einvernehmlich eine Verlängerung der Ausführungsfristen vereinbart werden müssen, etwa zehn bis 14 Tage. Tatsächlich sei es zu so einer Vereinbarung aber nicht gekommen.

Randnummer128

(d) In diesen von Beklagtenseite veranlassten Behinderungen sieht der Senat eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche, ein „Umwerfen“ rechtfertigende Verzögerung der Gesamtbauzeit, da kurz vor dem vereinbarten Bauzeitende noch gewichtige Änderungen gefordert wurden bzw. Materialien und Geräte sogar erst erhebliche Zeit nach dem Termin am 28.02.2020 geliefert wurden.

Randnummer129

(e) Die Beklagten dringen gegen diese Bewertung nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermins am 28.02.2020 aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen in Eigenverzug befunden habe, weswegen sie sich nicht auf einen durch Einwirkungen der Beklagten „umgeworfenen“ Terminplan berufen könne.

Randnummer130

Für die Beurteilung, ob ein solcher Eigenverzug einer Berufung der Klägerin auf die Grundsätze über einen sogenannten „umgeworfenen“ Terminplan entgegen steht, kann dahin stehen, ob dies tatsächlich der Fall war, denn ein Eigenverzug der Klägerin würde bereits aus rechtlichen Gründen im vorliegenden Fall keine Rolle spielen.

Randnummer131

Geht man davon aus, dass jede der beiden Parteien eine von ihr allein zu vertretende Ursache gesetzt hätte, die schon für sich genommen und ohne Hinzutreten einer von dem anderen Teil geschaffenen Ursache geeignet war, die Überschreitung des Fertigstellungstermins kausal zu erklären, läge eine sogenannte Doppelkausalität vor (vgl. Vygen/Joussen a.a.O. Teil B Rn. 119).

Randnummer132

Für die Behandlung einer solchen beiderseits kausal verursachten Bauablaufstörung hat das OLG Frankfurt, Urteil v. 03.02.2023 – 21 U 47/20, juris Rn. 263ff., überzeugend dargelegt, dass die Anforderungen an den Vortrag des Auftragnehmers zum Wegfall einer Vertragsstrafe wegen „Umwerfens“ des Terminplans deutlich geringer sind als bei einem Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung einer baubehinderungsbedingten Mehrvergütung. Für den Wegfall der Vertragsstrafe genüge der Nachweis, dass zumindest (auch) ein vom Auftraggeber zu vertretender Umstand zur Neuordnung des Terminplans geführt habe. Im Einzelnen argumentiert das Gericht wie folgt:

Randnummer133

„Will der Unternehmer gegen den Besteller einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für eine von dem Besteller gesetzte Ursache herleiten, geht es allerdings zu seinen Lasten, dass zugleich eine von ihm selbst gesetzte Verzögerungsursache vorliegt, die auch dann dieselbe Verzögerung bewirkt hätte, wenn die daneben bestehende Verzögerungsursache hinweg gedacht wird, die aus dem Bereich des Auftraggebers stammt.

Randnummer134

Geht es um einen Anspruch des Unternehmers auf Terminverschiebung, kann er dessen Verschiebung aufgrund einer von dem Besteller zu vertretenden Ursache hingegen auch dann verlangen, wenn er seinerseits nicht leistungsbereit war (vgl. Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 4. Aufl. 2021, Rn. 661 f; Lang/Rasch, BauAktuell 2017, 66, 70; Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen, Bd. I, Rn. 1355). Eine Anspruchsquotierung durch Schätzung nach § 287 ZPO der beiden Seiten nach § 254 BGB anzulastenden Verursachungsanteile kommt dabei zwar im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach § 6 Abs. 6 VOB/B dort in Betracht, wo beide Seiten je von ihnen zu vertretende Verzögerungsursachen gesetzt haben (vgl. BGHZ 121, 210, juris, Rn. 36). Geht es um einen Anspruch des Unternehmers auf Bauzeitverlängerung, ist hingegen anerkannt, dass es zu Lasten des Auftraggebers geht, falls sich dieselbe Verzögerung aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstands auch dann ergeben hätte, wenn die von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen dafür hinweg gedacht werden (vgl. Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 4. Aufl. 2021, Rn. 661 f; Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, 2013, Teil 5 Rn. 227, S. 926 Roquette/Fußy, BauR 2009, 1506, 1507; Duve/Richter, BauR 2006, 608, 614).

Randnummer135

Der Auftraggeber kann somit zwar einerseits einen gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruch des Auftragnehmers auch dann unter Hinweis auf die von diesen zu vertretenden Verzögerungsursachen abwenden, wenn derselbe Terminverzug schon allein durch von ihm zu vertretende Ursachen bewirkt worden wäre bzw. kausal erklärt werden kann. Umgekehrt muss er es aber auch hinnehmen, dass der Auftragnehmer ihm für von einer Bauzeitüberschreitung abhängige, gegen den Auftragnehmer gerichtete Zahlungsansprüche des Auftraggebers entgegen halten darf, dass der in Frage stehende Verzug in gleicher Weise auch schon allein wegen der von ihm selbst zu vertretenden Verzögerungsumstände eingetreten wäre (vgl. Althaus/Bartsch, Der öffentliche Bauauftrag, 2013, Teil 5 Rn. 227, S. 927, Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 4. Aufl. 2021, Rn. 661 f).

Randnummer136

Geht es – wie hier – um den Verfall einer Vertragsstrafe, spricht für eine solche Beurteilung zudem schon ihre Funktion, auf den Besteller einen zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben. Diese Funktion kann die Vertragsstrafe nicht sinnvoll ausüben, wenn es dem Auftragnehmer schon aufgrund eines von dem Besteller zu vertretenden Umstands nicht möglich wäre, die Leistung zu dem mit der Vertragsstrafe bewehrten Termin fertigzustellen. Der Besteller muss es sich somit zumindest in entsprechender Anwendung des § 162 BGB und nach § 242 BGB entgegen halten lassen, dass die Leistung schon wegen eines Umstands aus seinem Verantwortungsbereich nicht möglich gewesen wäre (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Schneider, VOB/B, 2020, § 11 VOB/B Rn. 60). Denn er soll bezüglich der zeitlichen Auswirkungen von Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers finanziell nicht besser gestellt werden, als er ohne diese Störung stehen würde (vgl. Althaus/Bartsch, Der öffentliche Bauauftrag, Teil 3, Rn. 374 = S. 302). Demgemäß entfällt der Anspruch auf Vertragsstrafe unabhängig von einer gleichfalls fehlenden Leistungsfähigkeit des Unternehmers immer schon dann, wenn schon allein die Ursache aus dem Bereich des Bestellers ausreichend gewesen wäre, um einen Terminverzug und die nicht rechtzeitige Fertigstellung zu bewirken (vgl. Leinemann, NZBau 2019, 625; Roquette/Fußy, BauR 2009, 1508; Eschenbruch/v. Rintelen, BauR 2010, 405; Kapellmann/Schiffers, Behinderungen, Bd. 1, 2011, Rn. 3158; Heiermann/Riedl/Kuffer/Petersen, VOB, 2018, § 11 VOB/B Rn. 48).“

Randnummer137

Dem schließt sich der Senat an.

Randnummer138

(5) Da die Klägerin sich auf eine unverschuldete Überschreitung des Fertigstellungstermins berufen kann, ist sie am 28.02.2020 nicht mehr automatisch nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB in Verzug geraten; ein späteres Bauzeitende war nicht mehr nach dem Kalender bestimmt. Es bedurfte vielmehr einer ‒ hier fehlenden ‒ Mahnung oder Inverzugsetzung seitens der Beklagten als Auftraggeber nach Ablauf einer gedachten verlängerten Ausführungsfrist, um den Verzug der Klägerin auszulösen (vgl. Vygen/Joussen, a.a.O. Rn. 422 unter Hinweis auf BGH a.a.O., ebenso OLG Hamm, Urteil v. 30.07.2013 – 21 U 84/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2014 – 22 U 112/13; OLG Brandenburg, Urteil v. 19.06.2013 – 4 U 158/11). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Vertragspartner einvernehmlich einen neuen, nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungstermin vereinbart hätten. Ein solcher ist hier zwar in Ziff. 7.3 des Vertrags für den Fall einer Änderung des Leistungsumfangs oder einer Behinderung oder Unterbrechung vorgesehen gewesen; er ist aber tatsächlich nicht vereinbart worden (vgl. Vygen/Joussen, a.a.O. Rn. 422).

Randnummer139

(f) Im Ergebnis hat die Klägerin eine Vertragsstrafe nicht verwirkt.

Randnummer140

bb) Die Aufrechnungsforderung der Beklagten ist auch insoweit zurückzuweisen, als sie ihren Anspruch auf weitere Verzugsschadensansprüche wie den Schadensersatz wegen Reduzierung des Verkaufspreises in Höhe von 20.000,– €, den Schadensersatz wegen Mietausfalls in Höhe von 100.000,– € sowie wegen verminderter Mieteinnahmen in Höhe von 21.147,– € stützt. Denn auch im Rahmen dieser Ansprüche gilt wie zur Frage der Vertragsstrafe, dass die Beklagten sich nicht auf eine schuldhafte Überschreitung des vereinbarten Endtermins am 28.02.2020 durch die Klägerin berufen können.

Randnummer141

b) Die Beklagten haben auch keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Stromkosten in Höhe von 6.568,– € durch doppelten Einsatz des Bautrockners aus § 280 Abs. 1 BGB.

Randnummer142

Die Beklagten verlangen hier aus einer Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB einen Ersatz für Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, dass während der Bautrocknung gesammeltes Wasser übergelaufen sei, so dass sich die Trocknungsphase verlängert habe mit entsprechend höheren Stromkosten.

Randnummer143

Das Landgericht hat diesen Anspruch zu Recht schon deswegen abgelehnt, weil die Beklagten die Schadenshöhe nicht hinreichend beziffern konnten (Urteil S. 14f.). Aus der vorgelegten Stromrechnung (Anlage K5, Bl. 95f. d.A.) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Schätzung eines Mindestschadens. Zwar sind die Stromkosten dieser Rechnung höher; weder zeitlich noch in der Begründung lässt sich dies aber zwingend auf einen zusätzlichen Bautrockner zurückführen.

Randnummer144

Hiergegen haben die Beklagten in der Berufungsinstanz auch keine Einwendungen erhoben.

Randnummer145

c) Auch einen Anspruch auf Erstattung gezahlter 20.651,– € brutto wegen zusätzlicher Erdarbeiten aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB hat das Landgericht zu Recht abgelehnt.

Randnummer146

Es fehlt dazu jedenfalls an einer Aufforderung der Beklagten zur Mängelbeseitigung; dass die Klägerin eine solche verweigert hätte, hat sie bestritten, Beweis haben die Beklagten nicht angeboten (Urteil S. 15).

Randnummer147

Ziff. 9.8 des Vertrags führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dort heißt es zwar, dass eine Fristsetzung seitens der Beklagten nicht erforderlich sei, um Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden geltend zu machen. Die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche der Beklagten beruhen allerdings nicht auf Mangelfolgen, sondern auf der Mangelbeseitigung selbst.

Randnummer148

Soweit die Beklagten den Anspruch (alternativ) mit der Durchtrennung eines Kabelgrabens begründen und damit mit einer Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, fehlt es ‒ so das Landgericht ebenfalls zu Recht ‒ angesichts des Bestreitens der Klägerin an einem Beweisantritt der Beklagten für die Pflichtverletzung ebenso wie an einer Darlegung der erforderlichen Arbeiten und der hierauf entfallenden Kosten (Urteil S. 15).

Randnummer149

d) Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das nachträgliche Verlegen einer „vergessenen Abflussleitung“ in Höhe von 3.500,– € und weiterer 21.443,67 € aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB abgelehnt.

Randnummer150

Auch insofern fehlt es jedenfalls an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (Urteil S. 15). Auch hier handelt es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden gem. Ziff. 9.8 des Vertrags

Randnummer151

Die Beklagten haben diese überzeugende Begründung des Landgerichts in ihrer Berufung auch nicht konkret angegriffen.