Zu Ihrer Unterstützung bieten wir Ihnen schwerpunktmäßig folgende Leistungen an:
– Planung und Durchführung von Beschaffungsvorhaben
– Zuwendungsrechtliche und vergaberechtliche Absicherung
– Bewältigung großvolumiger Vergabevorhaben
– Vollständige Abwicklung von Vergabeverfahren
– Rechtliche Prüfung und Empfehlung zu Einzelfragen
– Rechtssichere Dokumentation des gesamten Vergabeprozesses
– Begleitung von Vergabeverfahren zum gemeinsamen Aufbau von Know-how
– Externe Vergabestelle und Entwicklung von Vergabestrategien
– Vergabeprüfungen, Zuwendungsvergaberecht
Für Bieter sind wir regelmäßig mit der Prüfung von Ausschreibungen auf mögliche Vergabeverstöße, der Entwicklung von Bewerbungsstrategien und mit der Erstellung und Optimierung von Angeboten und Rügen befasst. Weitere Schwerpunkte unserer Beratung bilden der Entwurf von strategischen Bieterfragen und Rügen sowie die Begleitung von vergaberechtlichen Aufsichts- oder Nachprüfungsverfahren einschließlich zivilrechtlichen Schadensersatzklagen. Hierbei reagieren wir schnell und setzen die Interessen unserer Mandanten effektiv und effizient durch.
Unsere Erfahrung umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
– Prüfung der Anforderungen an Teilnahmeanträge und Angebote
– Vertragsrechtliche und vergaberechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen
– Optimierung von Angebotsunterlagen
– Effizientere Angebotserstellung
– Strategische Platzierung von Bieterfragen und Rügen
– Vorbereitung und Begleitung von Bieterverhandlungen
– Korrektur von Verfahrensfehlern durch Nachprüfungsanträge
– Entwicklung von Bieterstrategien zur besseren Positionierung im Wettbewerb
– Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verfahrensfehlern
– Ausschlussgründe und Selbstheilung
– Zuwendungen, Zuwendungsvergaberecht
– Vergabeprüfungen
– Rechtsschutz und Prozessvertretung
Wir kümmern uns für Sie in rechtlicher Hinsicht um den Baugrund und das Baugrundrisiko und seine rechtlichen Implikationen.
Baugrundrisiko bezeichnet die Risiken, die sich aus der Interaktion von Bauleistungen mit dem Baugrund ergeben. Diese Risiken entstehen oft, wenn einer der Baubeteiligten – ob Architekt, Bauunternehmer oder sonstiger Fachmann – seine Pflichten bezüglich Beratung, Planung oder Untersuchung des Baugrunds verletzt. Grundsätzlich trägt der Bauherr das Baugrundrisiko. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass ein Beteiligter seine Pflichten in Bezug auf den Baugrund verletzt hat, liegt kein Baugrundrisiko vor. Stattdessen haftet der Verursacher für die Pflichtverletzung. Baugrundrisiken sind komplexe und oft schwer vorhersehbare Herausforderungen in Bauprojekten. Ein klares Verständnis der eigenen Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie der Interaktion mit anderen Beteiligten ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Das Nachtrags- und Vertragsmanagement gehört zu unserer Kernkompetenz. Hier sind wir entweder auf Seiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers beratend oder produktiv in Ihrem Team tätig. Wir tragen dafür Sorge, dass Ihre Ziele erreicht und Risiken gebannt werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Vertragsgestaltung, bei Ihrem Schriftverkehr mit Vertragspartnern, bei wichtigen Besprechungen und allen sonstigen Aufgaben. Wir erkennen Abweichungen, Leistungsänderungen und erstellen die erforderlichen Mehrkostenanzeigen und prüffähigen Nachträge für den Auftragnehmer.
Auf Seiten des Auftraggebers prüfen wir Abweichungen vom Bau-SOLL, bewerten entsprechende Nachträge und Mehrkostenforderungen und stellen die Einhaltung der Projektziele sicher.
Bei komplexen Tiefbauvorhaben gibt es eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken, die den Bauablauf für Störungen anfällig machen. Zugleich gibt es eine Vielzahl von möglichen Mengenänderungen, Bauentwurfsänderungen und Nachtragsleistungen, die vom Auftragnehmer prüffähig aufzustellen oder vom Auftraggeber qualifiziert zu prüfen sind.
Im Sinne eines fachkundigen, zielführenden und fairen Umgangs mit all diesen Themen bieten wir unsere Dienste an.
Nachtragsursachen
Zu den beiden häufigsten Quellen von unvorhergesehenen Kostensteigerungen und Nachtragsforderungen gehört der Baugrund mit all seinen «versteckten» Überraschungen und Einflussfaktoren (wie Grund- und Hangwasser, Findlingen, Bodenschichten etc.), die selbst bei engmaschigen Sondierungsbohrungen nicht immer vollständig erfasst werden, sowie die immanente Erwartungshaltung des Unternehmers bezüglich des ideal-effizienten Einsatz seiner Ressourcen, die bei jeder Abweichung vom Optimum zu horrenden Mehrkostenforderungen führen kann – im Rahmen der sogenannten Bauablaufstörung.
Wir zeigen Ihnen gerne auf, wie Sie diesen Risiken und Streitfällen durch vorausschauende Vertragsgestaltung effektiv entgegenwirken. Vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Gesprächstermin.
Beispiel Baugrundrisiko
Die Relevanz einer kritischen Analyse der Vertragsinhalte wird u.a. am Thema Baugrund deutlich: Bislang konnte der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Bauherr bzw. Auftraggeber grundsätzlich das Baugrundrisiko trägt. «Baugrund ist Bauherrenrisiko», lautet der einschlägig bekannte Spruch. Entsprechend hat der BGH festgestellt: Sollten der Ausschreibung der Bauleistungen Baugrundgutachten beiliegen, dann werden deren Inhalte regelmäßig zum Bestandteil des Vertrages. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Inhalte der Baugrundgutachten für die Leistung des Auftragnehmers und damit für die Kalkulation der Leistung erheblich sind.
Das OLG München hat demgegenüber festgestellt, dass auch der Auftragnehmer das Baugrundrisiko übernehmen kann. Aber nur dann, wenn der Auftragnehmer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Situation über die Verhältnisse im Boden einen Einheitspreis für alle Bodenarten vereinbart, dessen Angebot somit auch den denkbaren Worst Case preisbildend berücksichtigt. An diesem Beispiel wird ersichtlich, dass letztlich alles von der konkreten Formulierung im Bauvertrag abhängt und keine Gewohnheitsrechte abgeleitet werden können.
Beispiel Gestörter Bauablauf
Um einen Anspruch auf Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf geltend zu machen, muss vom Anspruchsteller umfassend kausal dargelegt werden, wer die Störungen verursacht hat und welche Folgen sich jeweils aus diesen Störungen in tatsächlicher Hinsicht für den IST-Bauablauf ergeben haben. Dies verlangt die nunmehr ständige Rechtsprechung spätestens seit der BGH-Entscheidung vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03) in Deutschland und formuliert somit relativ deutlich ihre hohen formalistischen Anforderungen an die betroffenen Forderungssteller.
Gleichermaßen stehen wir Ihnen bei der erfolgreichen Aufstellung Ihrer Ansprüche und Mehrkosten oder eben der Abwehr von Forderungen zur Seite, die gegen Sie erhoben werden. Nur mit einer dezidierten Prüfung der Inhalte und Darstellungen eines Anspruchstellers kann es gelingen, unberechtigte Forderungen abzuweisen bzw. auf ein angemessenes Maß zu kürzen. Angriffspunkte können hierbei z.B. die unzureichende Berücksichtigung von Störungsfaktoren aus der Risikosphäre des Anspruchstellers sein, eine fehlende oder unzulängliche Berücksichtigung des IST-Ablaufes oder eine nicht störungsscharfe Auswertung der Störungsfolgen.
Der vollständige Kausalitätsnachweis muss die Versäumnisse aller Projektbeteiligten berücksichtigen und sich am konkreten IST-Ablauf orientieren.
Nachweis der Bauablaufstörung
Wer haftet, wenn im Rahmen der Baurealisierung bei der Ausführungsplanung durch Architekten und Fachplaner oder bei benötigten Freigaben durch Vertreter des Bauherrn Verspätungen eintreten, der Baufortschritt ins Stocken gerät und die weiteren Planungs- und insbesondere Bauarbeiten gar nicht oder nicht zeitgerecht erfolgen können? Bauablaufstörungen oder zwischenzeitliche Baustopps können massive wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.
Hierfür verantwortliche Planer haben mit Haftungsfolgen zu rechnen, vor allem mit Honorarkürzungen und/oder Schadenersatzfolgen, soweit sie ihren Vertrag nicht nach den Regeln ihrer Berufskunst erfüllt haben.
Wie aber steht es um die betroffenen Unternehmer, welche ja keine Verträge mit den fehlbaren Planern geschlossen haben, dafür aber im Werkvertragsverhältnis zum Bauherrn stehend von letzterem schadlos gehalten werden wollen?
Zunächst ist festzuhalten, dass die Handlungen oder Unterlassungen der vom Bauherrn beauftragten Planer dem Bauherrn anzurechnen sind. Die Planer gelten gegenüber den Unternehmern, anders als Nebenunternehmer, als Hilfspersonen des Bauherrn.
Soweit Planlieferungen an die Bauunternehmer mangelhaft und verspätet erfolgen oder falls die einzelnen Unternehmer und Lieferanten nicht fach- und zeitgerecht durch die Bauleitung koordiniert werden, liegt im Verhältnis zwischen Bauherrn und Unternehmer eine Mitwirkungsverletzung seitens des Bauherrn vor.
Solche Konstellationen mit Mehrvergütungsfolgen zulasten des Bauherrn ergeben sich typischerweise bei verspäteter Zurverfügungstellung des Baugrunds bzw. des Bauobjekts, Nichteinhaltung des Terminprogramms, verspäteter Planlieferung und bei unzureichender Koordination der Planer oder Nebenunternehmer.
Der Mehraufwand des Unternehmers bei Bauablaufstörungen widerspiegelt sich beispielsweise nicht zuletzt aufgrund Verlängerung der Bauzeit in:
Längerem Vorhalten von Arbeitsgeräten und Baustellen-Einrichtungen
Personal- und Materialmehrkosten (Verzögerungsaufwand, erhöhte Beschaffungskosten)
Zusätzliche bauliche Massnahmen
Behebung von Schäden am Bauwerk
Produktivitätseinbussen (Behinderungsmehraufwand, Umdisponierungen)
Beschleunigungsmassnahmen (Zusatzpersonal um Terminziele zu halten)
Wie der vergütungspflichtige Mehraufwand (inklusive einer gegenzurechnenden Kostenminderungsobliegenheit) konkret zu berechnen und zu belegen und nach welchen Kriterien die Nachtragsforderung zu ermitteln ist, sind schwierige, teils ungeklärte Rechtsfragen.
Klar ist jedenfalls, dass Bauablaufstörungen dazu geeignet sind, das ursprünglich vereinbarte Preisregulativ für die Erstellung des Bauvorhabens in fundamentaler Weise zu verdrängen, was nicht nur Streit und Gerichtsprozesse auslösen, sondern auch Renditen und den Erfolg eines Bauprojekts gefährden kann. Der Bauherr, und unter Haftungsaspekten auch die verantwortlichen Planer, riskieren damit plötzlich, Forderungen in Höhe des verursachten tatsächlichen (Mehr-)Aufwands tragen zu müssen, was ja mit der Vertragsgestaltung gerade verhindert werden soll.
Prävention
Die Antwort darauf, wie Baustörungen und bedrohliche Mehrvergütungsfolgen für den Bauherrn bzw. Haftungsrisiken der Planer vermeidbar sind, ist an sich simpel: Erforderlich sind neben möglichst klaren Spielregeln (z.B. Planlieferprogramme, Reglemente für Qualität und Struktur der Planungsdokumente, Angaben zum jeweiligen Zeitbedarf und das Freigaberegime) eine vertrauensvolle Kooperation und offene Kommunikation zwischen Bauherrschaft und Planern bzw. Bauleitern, dazu Fachkenntnis, ausreichend Manpower und Engagement seitens der mit der Ausführungsplanung und Bauleitung beauftragten Parteien.
Im Einzelfall ist der Beizug eines Bauherrenberaters und Bautreuhänders angezeigt, der die Bauherrschaft berät und die Baubeteiligten in dieser Hinsicht begleitet und überwacht.
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Nachtragswesen unterstützen wir Sie gerne auf allen Ebenen dieser komplexen Materie.