Ax Tiefbaurecht

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Mein Hauskauf: Der Verkäufer ist gehalten, Fragen des Käufers zum Zustand der Immobilie vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten

von Thomas Ax

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 192/08, Rn. 22, juris, m.w.N.).
Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22, Rn. 19, beck-online; Senat, Urteil vom 18. Juli 2016 – 22 U 161/15, Rn. 43, juris). In diesem Zusammenhang können auch den wahren Sachverhalt bagatellisierende Antworten Arglist begründen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2024 – V ZR 79/23, Rn. 18, juris).
Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94, Rn. 17 f., juris).
Aufgrund der arglistigen Täuschung kommt nicht die Saldotheorie, sondern die sog. Zweikondiktionenlehre zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 1970 – VII ZR 130/68 = NJW 1970, 656).
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026 – 22 U 66/25
vorhergehend:
LG Bochum, 16.05.2025 – 4 O 121/24