Ax Tiefbaurecht

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Das aktuelle Urteil auch und insbesondere für Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau: OLG Stuttgart zu der Frage des Widerrufsrechts eines Verbrauchers bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen

vorgestellt von Thomas Ax

Nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht unabhängig davon gewähren soll, ob für ihn tatsächlich eine Drucksituation bestand, er von dem Unternehmer überrumpelt wurde oder er nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2023 – 8 U 17/23 –, Rn. 5, juris; BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312b Rn. 8a, beck-online; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312b, Rn. 5); denn allein die (abstrakte) Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungssituation für einen Verbraucher aufgrund der situativen Besonderheiten des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume genügt hierfür. Eine solche typisierte Eignung der Vertragsabschlusssituation zur Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfindung ist aber auch zu fordern. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und einer wertenden Betrachtung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, wenn er vor dem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Angebot erhalten hat, das er eingehend prüfen konnte, er danach außerhalb von Geschäftsräumen das Angebot nachverhandelt und vom Unternehmer in dieser Situation ein abgeändertes, günstigeres Angebot erhält, das er umgehend annimmt (Rn.29) Der Verbraucher wird in solchen Fallgestaltungen von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Abweichendes kann gelten, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 – 13 U 16/23).(Rn.29)
OLG Stuttgart, 21.10.2025 – 10 U 79/25

Gründe
I.
Randnummer1
Die Beklagte zu 1 – eine BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind – führt ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Sie überließ der Klägerin ein Angebot vom 10.05.2023 (Anlage K1 – Bruttorechnungssumme: 54.371,10 €) über die Neugestaltung ihres Privatgartens, den der Beklagte zu 2 zuvor im Beisein der Klägerin besichtigt hatte.
Randnummer2
Im September 2023 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 mit der Neugestaltung der Gartenanlage “auf der Grundlage” des Angebots vom 10.05.2023. Die Einzelheiten und Umstände des Vertragsschlusses, dessen Inhalt und die Höhe der vereinbarten Vergütung sind streitig.
Randnummer3
Am 22.12.2023 legte die Beklagte zu 1 nach Erbringung von Leistungen ihre Schlussrechnung (Anlage K2), die unter Berücksichtigung einer von der Klägerin geleisteten Abschlagszahlung von 17.850,00 € und Nachtragsleistungen mit einem offenen Saldo i.H.v. 43.784,86 € schließt.
Randnummer4
Mit Schreiben vom 13.03.2024 (Anlage K6) widerrief die Klägerin den mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag und forderte Rückzahlung des Abschlags von 17.850,00 €. Hilfsweise ließ sie sie – vergeblich – zur Fertigstellung von Restarbeiten und unter Verweis auf ein Privatgutachten (Anlage K3) sowie Berechnungen eines Statikers zur Beseitigung von Mängeln unter Fristsetzung auffordern.
Randnummer5
Die Klägerin hat die Beklagten erstinstanzlich auf Rückzahlung des Abschlags von 17.850,00 € und Feststellung des Nichtbestehens der abgerechneten Restvergütungsforderung in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Parteien hätten den Vertrag in ihrem Garten am 09.09.2023 geschlossen und sich auf einen Pauschalpreis von 50.000,00 € verständigt. Bei dem zuvor mit dem Beklagten zu 2 geführten Telefonat sei vereinbart worden, sich nochmals vor Ort im Garten zu treffen; einen Auftrag habe sie seinerzeit nicht erteilt, sie habe noch über den Preis verhandeln wollen. Dies sei am 09.09.2023 geschehen, was sie im Anschluss daran ihrem Sohn erzählt habe. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, dass die von der Beklagten zu 1 erbrachten Leistungen teilweise nicht fertiggestellt seien, und unter Verweis auf privatgutachterliche Stellungnahmen (Anlagen K4, K7) diverse Mängel der ausgeführten Arbeiten gerügt.
Randnummer6
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe das Vertragsangebot bei einem Telefonat vor dem 09.09.2023 gegenüber dem Beklagten zu 2 angenommen; hiervon habe dieser seinem Cousin im Nachgang des Telefonats berichtet. Es sei ein “Abgebot” von 3.000,00 € vereinbart worden. Bei dem folgenden Ortstermin habe man über den Ablauf der Arbeiten gesprochen. Die Arbeiten seien nicht fertiggestellt, weil die Klägerin eine Fortsetzung nicht mehr zugelassen habe. Die Schlussrechnung sei von den rechtsunkundigen Beklagten zu 2 und 3 gestellt worden, weil sie meinten, dies bereits tun zu dürfen, da es nur noch um Restarbeiten gehe. Einen Vorschuss könne die Klägerin ohne Abnahme nicht verlangen.
Randnummer7
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der von ihnen dort gestellten Anträge Bezug genommen wird (§ 540 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht nach § 312c BGB oder nach § 312b BGB zu. Namentlich habe sie die Voraussetzungen eines Außergeschäftsraumvertrags nicht dargetan. Die Beklagte habe ihr das schriftliche Angebot überlassen. Dieses habe sie nach ihrem Vortrag mit einem Nachlass auf 50.000,00 € am 09.09.2023 bei sich zu Hause angenommen. Ein wirksamer Widerruf scheide aus, da der Schutzzweck des Widerrufs eines Außergeschäftsraumvertrags nicht gegeben sei. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, über den Vertragsschluss und die Kosten vor dem Ortstermin nachzudenken. Dass sie die Beklagte gegebenenfalls über das schriftliche Angebot hinaus mit weiteren Arbeiten zum gleichen Preis beauftragt habe, sei für sie nicht nachteilig. Wertungsmäßig entspreche die Situation einer zeitlich nachfolgenden Abgabe von Angebot und Annahme. Die nach dem Klagevortrag geringfügige Modifikation eines im Wesentlichen feststehenden, über Monate besprochenen Vertrages, für den eine Finanzierung mit einer Bank abgesprochen und genehmigt worden sei, stehe einer Drucksituation entgegen. Ein hilfsweise geltend gemachter Vorschussanspruch zur Mangelbeseitigung sei nicht gestellt bzw. erklärt worden. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Das Fortbestehen des Vertrages sei nach Unwirksamkeit des Widerrufs bereits mit dem Antrag Ziff. 1 geklärt. Die im Prozess erfolgten Mängelrügen seien ohne Geltendmachung eigener Rechte erfolgt; solche Gegenrechte könnten daher nicht festgestellt werden. Das Vorliegen von Mängeln sei nicht Gegenstand des Feststellungsantrags.
Randnummer8
Die Klägerin – deren Prozessbevollmächtigten das Urteil am 22.04.2025 zugestellt worden ist (LGA 140) – verfolgt mit ihrer am 13.05.2025 (OLGA 1) eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 22.07.2025 (OLGA 18) – am 21.07.2025 begründeten Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, die erstinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft, da eine Druck- oder Überraschungssituation, deren Vorliegen das Erstgericht vermisse, keine Voraussetzung eines Außergeschäftsraumvertrages sei. Der vorliegende Fall sei mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2023 zu Aktenzeichen VII ZR 151/22 zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Der Vertragsschluss sei bei ihr zu Hause erfolgt. Das Angebot vom 18.05.2023 (Anlage K1) sei nicht die finale, zum Vertragsschluss führende Willenserklärung gewesen; es sei zu Modifizierungen von Preis und Leistungsumfang aus dem Angebot bei ihr zu Hause gekommen. Der Leistungsumfang sei ihr nicht bekannt gewesen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei ihr Feststellungsbegehren zulässig, da sich die Beklagten einer Forderung berühmten. Selbst wenn ihr Widerruf unwirksam sei, sei der Antrag begründet, da keine Abnahme erfolgt und wegen Mängeln Abnahmereife nicht eingetreten sei. Auch bestehe kein Abrechnungsverhältnis. “Äußerst hilfsweise”, wenn der Senat von einem Abrechnungsverhältnis ausgehe, beliefen sich die dem Vergütungsanspruch “gegenzurechnenden” Kosten der Mangelbeseitigung, für die ihr ein Vorschussanspruch zustehe, nach einem Gutachten der Privatsachverständigen W. vom 30.06.2025 (Anlage BK1) auf 40.784,94 €.
Randnummer9
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2025 – Az.: 2 O 170/24 –
Randnummer11
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2024 zu bezahlen,
Randnummer12
2. festzustellen, dass den Beklagten aus dem Werkvertrag wegen der Gartengestaltung in der T. Str. 33 in A. gegen die Klägerin die Forderung entsprechend der Rechnung Nr. 356 vom 22.12.2023 in Höhe von 43.784,86 € nicht zusteht.
Randnummer13
Die Beklagten beantragen,
Randnummer14
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Randnummer15
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meinen, es lägen keine Mängel vor. Mit dem zweitinstanzlich vorgelegten Privatgutachten seien die Beklagten, soweit darin neue Mängel enthalten seien, präkludiert.
Randnummer16
Der Senat hat die Berufung der Klägerin am 07.10.2025 verhandelt und die Parteien ergänzend angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2025 (OLGA 61 ff.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Randnummer17
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Randnummer18
A. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Aberkennung der geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von 17.850,00 € gegen die Beklagten zu 1 bis 3 durch das Landgericht wendet.
Randnummer19
1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 nach erklärtem Widerruf vom 13.03.2024 nicht Rückgewähr der geleisteten Abschlagszahlung i. H. v. 17.850,00 gemäß § 355 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 357 BGB verlangen; denn auf der Grundlage ihres erst- wie auch zweitinstanzlichen Prozessvortrags steht ihr kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB zu. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung des Abschlusses eines “Außergeschäftsraumvertrags” im Sinne von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB, was zulasten der Klägerin – die für die situativen Voraussetzungen eines entsprechenden Verbrauchervertrages in der Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312b Rn. 41, beck-online) – geht.
Randnummer20
a. Allerdings handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag (§ 650a BGB) über die Umgestaltung bzw. den Umbau des klägerischen Gartens um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB; denn die Klägerin – die bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft angestellt ist – hat die Beklagte zu 1 mit den Arbeiten an ihrem Garten ersichtlich zu privaten Zwecken beauftragt und handelte dementsprechend bei Vertragsschluss als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB, wohingegen die Beklagte zu 1 unternehmerisch (§ 14 BGB) tätig war.
Randnummer21
b. Weiter ist richtig, dass ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist; denn die Parteien haben – wie das Landgericht richtig ausführt – keinen Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB geschlossen. Ein solcher liegt nur vor, wenn sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Arbeiten, die die Umgestaltung eines Gartens betreffen, fallen selbst dann nicht darunter, wenn sie wie im Streitfall von erheblichem Umfang sind.
Randnummer22
c. Die Klägerin hat indes – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag um einen solchen handelt, der ihr ein Recht zum Widerruf aus § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB vermittelt.
Randnummer23
Nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Vorschrift begründet unter den von der Klägerin geschilderten Umständen des Vertragsschlusses und seiner Anbahnung kein Widerrufsrecht. Der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Vertragsschluss am 09.09.2023 tatsächlich im Garten der Kläger stattfand oder anlässlich eines Telefonats zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 – handelnd für die Beklagte zu 1 – muss daher nicht nachgegangen werden.
Randnummer24
(1) Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt unter den Wortlaut von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB subsumiert werden kann. Danach liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn sowohl das zum Vertragsschluss führende Angebot (§ 145 BGB) als auch dessen Annahme (§147 BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer) an einer Örtlichkeit erklärt werden, die kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 22 f., juris). Dies war nach Klagevortrag der Fall. Denn danach wurde das Angebot der Beklagten zu 1 vom 10.05.2023 (Anlage K1) zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 – handelnd für die Beklagte zu 1 – am 09.09.2023 in ihrem Garten nicht nur angenommen, sondern nachverhandelt und dadurch vor Ort ein neues, geändertes Angebot abgegeben, wobei der Leistungsumfang um das Fällen eines Baums erweitert und für sämtliche Leistungen eine Pauschalvergütung von 50.000,00 € vereinbart wurde.
Randnummer25
(2) Indessen ist bei dem Wortlaut der Vorschrift nicht stehenzubleiben. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist im Lichte der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechtrichtlinie) dahin auszulegen, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zusteht, wenn ihm im Vorfeld eines außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Vertragsschlusses ein Angebot des Unternehmers überlassen worden ist, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat.
Randnummer26
(a) § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechtlinie in das deutsche Recht und stimmt mit Art. 2 Nr. 8 a) dieser Richtlinie überein. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – 14/83 –, Rn. 26, juris), wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 4 der Verbraucherrichtlinie eine Vollharmonisierung der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften angestrebt wird. Bei des Auslegung ist in den Blick zu nehmen, dass das Widerrufsrecht nach Art. 2 der Richtlinie den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen soll, in dem – worauf im 21. und 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird – der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 178, juris; EuGH, Urteil vom 07. August 2018 – C-485/17 –, Rn. 33 f.). Diese Zielsetzung des Unionsgesetzgebers ist bei Kodifizierung der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB aufgegriffen worden (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris).
Randnummer27
(b) Unter Beachtung dieses Schutzzwecks ist der Berufung zwar darin beizupflichten, dass § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht unabhängig davon gewähren soll, ob für ihn tatsächlich eine Drucksituation bestand, er von dem Unternehmer überrumpelt wurde oder er nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2023 – 8 U 17/23 –, Rn. 5, juris; BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312b Rn. 8a, beck-online; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312b, Rn. 5); denn allein die (abstrakte) Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungssituation für einen Verbraucher aufgrund der situativen Besonderheiten des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume genügt hierfür. Eine solche typisierte Eignung der Vertragsabschlusssituation zur Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfindung ist aber auch zu fordern. Sie liegt nach dem Klagevortrag nicht vor. Denn danach war der Klägerin das Angebot der Beklagten zu 1 (Anlage K1) über insgesamt 54.371,10 € brutto am 23.05.2023 überlassen worden; sie hatte daher bis zum 09.09.2023 ausreichend Zeit, dessen Inhalt sowie die Möglichkeiten seiner Finanzierung zu prüfen, was sie nach ihren eigenen Angaben auch getan hat. Wenn sie bei dieser Sachlage nach Erhalt der Finanzierungszusage durch ihre Bank einen Ortstermin mit dem Beklagten zu 2 vereinbart, anlässlich dessen sie unter Einbeziehung einer zusätzlichen Leistung (Baumfällen) den Angebotspreis auf 50.000,00 € zu ihren Gunsten nachverhandelt, wie sie dies im Rahmen ihrer Anhörung durch das Erstgericht und den Senat bekundete (vgl. Protokoll vom 30.09.2024, S. 2, 5 = LGA 74, 77; Protokoll vom 12.03.2025, S. 2 = LGA 123; Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 f. = OLGA 62 f.), ist der Schutzzweck der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht berührt. Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße, zumal die Klägerin mit dem Angebot der Beklagten zu 1, dessen Finanzierung ihre Bank nach Prüfung zugesagt hatte, einverstanden war und es ihr in erster Linie um Preisverhandlungen ging (vgl. auch Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 = OLGA 62). Bei objektivierter bzw. typisierter Betrachtung ist es ausgeschlossen, dass die Entschließungsfreiheit eines Verbrauchers in einer solchen Situation beeinträchtigt werden kann und es zur Korrektur dessen der Einräumung eines Widerrufsrechtes nach §§ 312g, 312b, 355 BGB bedarf.
Randnummer28
(c) Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis spricht zudem eine wertende Betrachtung.
Randnummer29
Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 12 U 114/23 –, Rn. 5, juris). Gleiches muss bei richtlinienkonformer Auslegung gelten, wenn der Verbraucher – wie hier – durch die Überlassung eines schriftlichen Angebots rechtzeitig Gelegenheit hatte, über das Angebot nachzudenken, ohne durch die Anwesenheit des Unternehmers in der Entscheidungsfindung beeinflusst zu werden. Allein, dass er unter den Umständen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gezielt nachverhandelt und bei formaler Betrachtung ein neues Angebot des Unternehmers mit günstigeren Bedingungen außerhalb von Geschäftsräumen herbeiführt und dieses Angebot in dieser Situation annimmt, darf wertungsmäßig und angesichts des Schutzzwecks der Verbraucherrichtlinie zu keinem anderen Ergebnis führen. Ansonsten stünde ein Verbraucher – wie die Klägerin – bei der Aushandlung eines vorteilhafteren Angebots durch das Widerrufsrecht besser als wenn er das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen schlechteren Konditionen angenommen hätte. Das ist von den mit der Richtlinie bzw. dem Widerruf verfolgten Zielen des Verbraucherschutzes und der darauf aufbauenden Vorschriften der § 312g Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht mehr gedeckt. In solchen Fallgestaltungen wird der Verbraucher von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Anders mag es liegen, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 – 13 U 16/23 –, Rn. 25, juris), was vorliegend indessen nicht der Fall war.
Randnummer30
(3) Der Senat hat keine Veranlassung, die Auslegung von Art. 2 Nr. 8a der Verbraucherrichtlinie zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zu machen; denn die Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in den unter III. B. 1. c. (2) (a) genannten Entscheidungen vorgenommen und den Schutzzweck, den der Gesetzgeber des Unionsrechts mit Außergeschäftsraumverträgen verfolgt, herausgearbeitet. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des von dem Senat entwickelten Ergebnisses; dieses ist offenkundig; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-379/15 –, Rn. 50 m. w. N., juris). Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 3. September 2009 – C-489/07 –, Rn. 26 juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 19, juris) steht nicht zu befürchten.
Randnummer31
d. Ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB scheidet aus. Die Parteien haben für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne der Vorschrift verwendet; vielmehr fanden Verhandlungen ausgehend von dem Klagevortrag anlässlich von Ortsterminen und an einer Tankstelle statt.
Randnummer32
2. Mangels Anspruches auf Rückgewähr der geleisteten Abschlagszahlung gegen die Beklagte zu 1 besteht keine akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß des bei Erklärung des Widerrufsrechts am 13.03.2024 geltenden § 721 BGB in der Fassung vom 01.01.2024.
Randnummer33
3. Auf einen erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Vorschussanspruch hat die Klägerin ihr Zahlungsverlangen in zweiter Instanz nicht gestützt. Weiter lässt sich der Widerruf auf der Grundlage des Klagevortrags nicht in ein Rücktrittsbegehren oder eine Kündigungserklärung umdeuten.
Randnummer34
4. Der Klägerin stehen mangels Hauptforderung keine Verzugszinsen zu.
Randnummer35
B. Die Berufung erzielt einen Teilerfolg, soweit das Landgericht das negatorische Feststellungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zurückgewiesen hat. Bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 ist das Rechtsmittel unbegründet.
Randnummer36
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Namentlich fehlt nicht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Randnummer37
a. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr kann im Falle einer negativen Feststellungsklage zu bejahen sein, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – VII ZR 113/20 –, Rn. 14, juris). Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 96).
Randnummer38
b. Nach diesen Maßstäben fehlt der negativen Feststellungsklage nicht das Feststellungsinteresse, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Diese hat nämlich ihre Leistungen gegenüber der Klägerin unter dem 22.12.2023 abgerechnet und einen Saldo von 43.784,86 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt, den sie in der Folge auch anmahnte (Anlage K3). Damit hat sie sich gegenüber der Klägerin einer (fälligen) Vergütungsforderung in entsprechender Höhe berühmt, deren Nichtbestehen die Klägerin zum Gegenstand einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO machen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt das Interesse an einer Feststellung nicht, weil sie unstreitig stellen, dass die Forderung noch nicht fällig sei. Denn der Klägerin geht es in erster Linie um Feststellung, dass die Forderung gar nicht besteht, weil sie den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag widerrufen hat und sie daher an ihre Vertragsabschlusserklärung nicht mehr gebunden sei (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Begehren geht über das “Zugestehen” der Beklagten hinaus. Deren Leugnen des von der Klägerin geltend gemachten anspruchsvernichtenden Tatbestands eines wirksamen Widerrufs nach § 312g, § 312b BGB trägt das Feststellungsinteresse der Klage ohne Weiteres.
Randnummer39
c. Ebenfalls führt es – anders als das Landgericht und die Berufungserwiderung meinen – nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, dass der auf Rückzahlung von 17.850,00 € gerichtete Leistungsantrag der Klägerin mit der Begründung abgewiesen worden ist, dass ihr kein Widerrufsrecht zustehe.
Randnummer40
Denn die zur Begründung der Abweisung des Leistungsantrags beantworteten präjudiziellen Vorfragen, zu denen im Streitfall das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gehört, sind der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich und daher auch nicht geeignet, die Voraussetzungen des Feststellungsantrags, der sich auf einen anderen Streitgegenstand bezieht, entfallen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Feststellungsantrag im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mit dem Leistungsantrag erhoben worden ist; seine Zulässigkeit kann nicht von der gesetzlich nicht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge der Anträge durch das Erstgericht abhängen.
Randnummer41
Schließlich sind zur Bejahung der Zulässigkeit des Antrags nach § 256 ZPO keine Feststellungen zur Wirksamkeit des Widerrufs erforderlich. Denn im deutschen Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden (BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93 –, BGHZ 124, 237-247, Rn. 16). So liegt es auch für den von der Klägerin zur Begründung ihrer negatorischen Feststellungsklage geltend gemachten Widerruf.
Randnummer42
2. Die negatorische Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 ist teilweise begründet. Auf den Antrag der Klägerin ist auszusprechen, dass die der Beklagten zu 1 aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zustehende restliche Vergütung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung von 17.850,00 € einen Betrag von 32.150,00 € nicht übersteigt und der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist. Das weitergehende Feststellungsbegehren ist unbegründet.
Randnummer43
a. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist erfolglos, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Beklagten zu 1 aus dem Werkvertrag infolge des Widerrufs keine Vergütungsansprüche gegen die Klägerin zustehen. Denn der Klägerin steht kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB oder aus anderen Gründen zu. Insoweit nimmt der Senat bei Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. A. 1. Bezug.
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b. Das Feststellungsbegehren ist hingegen begründet, soweit sich die Beklagte zu 1 unter Berücksichtigung des Abschlags gegenüber der Klägerin in ihrer Schlussrechnung vom 22.12.2023 einer restlichen Vergütungsforderung von mehr als 32.150,00 € berühmt hat. Denn die Beklagte zu 1 hat nicht nachgewiesen, dass sie von der Klägerin eine Vergütung von mehr als 50.000,00 € für die werkvertraglich geschuldeten Leistungen verlangen kann.
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(1) Erhebt ein Unternehmer eine Vergütungsklage und macht geltend, dass für seine Leistungen zwischen ihm und dem Besteller eine bestimmte Vergütung verabredet worden sei, und wendet der Besteller hiergegen ein, dass eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart worden sei, hat der Unternehmer nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen und die Behauptung des Bestellers zu widerlegen (BGH, Urteil vom 9. April 1981 – VII ZR 262/80 –, BGHZ 80, 257-263, Rn. 10). Diese Beweislastgrundsätze erfahren keine Änderung, wenn ein Besteller eine negative Feststellungsklage erhebt und die Parteirollen sich umkehren (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – XI ZR 198/11 –, Rn. 35, juris; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Sacher, 6. Aufl. 2025, 16. Teil Rn. 42, beck-online).
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(2) Gemessen hieran hat die Beklagte nicht bewiesen, dass ihr unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Abschlagszahlung ein Anspruch auf restliche Vergütung von mehr als 32.150,00 € zustehen kann.
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(a) Die Beklagten machen zwar geltend, dass die Beklagte zu 1 auf der Grundlage des Angebots vom 10.05.2023 (Anlage K1) auf Einheitspreisbasis beauftragt worden sei, wobei sich die Parteien auf ein Abgebot von 3.000,00 € geeinigt hätten und die weiteren in der Rechnung vom 22.12.2023 aufgeführten zusätzlichen Leistungen im Wege des Nachtrags beauftragt worden seien. Die Klägerin hat indessen die Richtigkeit des Vorbringens in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, sich mit dem Beklagten zu 2 – handelnd für die Beklagte zu 1 – darauf verständigt zu haben, dass alle in dem Angebot vom 10.05.2023 genannten Gartenarbeiten zu einem Preis von 50.000,00 € ausgeführt werden und dass dieser Preis auch Baumfällarbeiten, die unter der Position 13 der Schlussrechnung vom 22.12.2023 aufgeführt sind, beinhaltet habe. Weiter hat sie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass auch die weiteren in der Schlussrechnung unter den Positionen 11, 12 und 14 abgerechneten Leistungen unberechtigt seien. Soweit darin die Lieferung und der Einbau einer Gartentoranlage sowie eines Doppelstabmattenzauns abgerechnet werde, seien zwar entsprechende Leistungen von der Beklagten zu 1 erbracht worden; dies seien indes keine Vertragsleistungen gewesen, sondern der Beklagte zu 2 habe den Schaden “wieder wettgemacht”, den er dadurch angerichtet habe, dass er eigenmächtig und gegen ihren Willen eine Hecke “herausgerissen” habe, die das Grundstück zur Straße abgegrenzt habe (Protokoll vom 07.10.2025, S. 3 = OLGA 63). Auch die Bepflanzung, die unter der Position 14 abgerechnet sei, habe sie nicht gewünscht; vielmehr sei diese absprachewidrig und ohne ihr Einverständnis eingepflanzt worden (Protokoll vom 07.10.2025, S. 4 = OLGA 64).
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Die Richtigkeit dieses Vortrags haben die Beklagten nicht widerlegt. Der Beklagte zu 2 hat zwar im Rahmen seiner Anhörung die Darstellung der Klägerin bestritten und geltend gemacht, dass sämtliche von ihm bzw. seinen Mitarbeitern ausgeführten Leistungen in Absprache und auf Wunsch der Klägerin ausgeführt worden seien, namentlich die Hecke entfernt worden sei, um Platz für einen Stellplatz zu schaffen (Protokoll vom 07.10.2025, S. 5 = OLGA 65). Der Senat sieht sich indessen außerstande zu entscheiden, dieser Darstellung den Vorzug vor der Schilderung der Klägerin zu geben. Denn deren Angaben waren in sich schlüssig, lebensnah, widerspruchsfrei und im Wesentlichen mit ihren Angaben in erster Instanz konsistent (vgl. Protokoll vom 30.09.2024, S. 2, 5 = LGA 74, 77).
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(b) Weiteren geeigneten Beweis zur Erhärtung ihres Vorbringens haben die Beklagten nicht angetreten.
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Soweit sie sich für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass die von der Klägerin geltend gemachte Pauschalsumme von 50.000,00 € nicht kostendeckend wäre, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen haben (LGA 70), muss dem nicht nachgegangen werden. Denn selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellen will, lässt sich dadurch die Darstellung der Klägerin nicht widerlegen; es kann nämlich mannigfaltige Gründe geben, warum sich Vertragsparteien auf eine nicht gänzlich kostendeckende Preisabsprache einlassen. Unabhängig hiervon genügt es für die Beweisführung der Beklagten nicht, die Richtigkeit des Klagevortrags zu widerlegen; vielmehr haben sie mit einem Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, nachzuweisen, dass ihr Vortrag zutrifft (vgl. zum Beweismaß: BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12 –, Rn. 8, juris).
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Auch der Zeuge F. S. war nicht zu hören. Denn es ist – wie mit den Parteien anlässlich der Verhandlung vor dem Senat erörtert – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser von dem Inhalt der Vergütungsabrede Kenntnis gehabt haben soll. Dieser wurde von den Beklagten lediglich zu der Frage benannt, ob bereits anlässlich eines Telefonats im Vorfeld des Ortstermins am 09.09.2023 ein Vertrag geschlossen wurde.
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Der Senat hat schließlich davon abgesehen, die von den Beklagten erstinstanzlich angebotene Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei durchzuführen. Denn zum einen ist der Berufungserwiderung nicht zu entnehmen, dass die Beklagten diesen Beweisantritt zweitinstanzlich aufrechterhalten. Zum anderen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Weder hat sich Klägerin mit einer Einvernahme des Beklagten zu 2 zu dem Inhalt der vertraglichen Absprachen einverstanden erklärt (§ 447 ZPO) noch ist eine Vernehmung des Beklagten zu 2 von Amts wegen (§ 448 ZPO) veranlasst gewesen. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit (Anbeweis) für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags zum Vertragsinhalt hat der Senat auf der Grundlage der informatorischen Angaben des Beklagten zu 2 nicht gesehen; dies liegt maßgeblich darin begründet, dass der Beklagte zu 2 auch auf wiederholte Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum das von den Beklagten behauptete “Abgebot von 3.000,00 €” in der Schlussrechnung vom 22.12.2023 keine Erwähnung fand (Protokoll vom 07.10.2025, S. 5 = OLGA 65).
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(3) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beklagten zu 1 aus dem Werkvertrag mit der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Abschlagszahlung ein Restvergütungsanspruch von nicht mehr als 32.150,00 € zustehen kann, was entsprechend dem klägerischen Antrag festzustellen ist.
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c. Schließlich ist der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1 insoweit begründet, als ein Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1 nicht zur Zahlung fällig ist.
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Der negative Feststellungsantrag der Klägerin beinhaltet bei verständiger Auslegung als “minus” zum geltend gemachten Nichtbestehen der von der Beklagten zu 1 abgerechneten Restvergütungsforderung deren fehlende Durchsetzbarkeit infolge nicht eingetretener Fälligkeit. Die fehlende Fälligkeit kann zudem zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2012 – VIII ZR 198/11 –, Rn. 25, juris). Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der restliche Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1 mangels Abnahmereife ihrer Leistungen nicht zur Zahlung fällig ist (§ 650g Abs. 4, § 641 BGB), und auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, ist das Feststellungsbegehren der Klägerin mit diesem Klageziel begründet.
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3. Der Klageantrag Ziff. 2 ist indessen mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit er sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet.
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Den Beklagten zu 2 und 3 steht eine Vergütungsforderung gegen die Klägerin nicht zu; denn diese sind – unstreitig – nicht Vertragspartner der Klägerin geworden. Dass sie sich vorgerichtlich einer eigenen Forderung gegenüber der Klägerin berühmten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; solches ergibt sich namentlich nicht aus der Schlussrechnung vom 22.12.2023, da diese im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 1 gestellt wurde.
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C. Der von der Klägerin “äußerst hilfsweise” geltend gemachte Vorschussanspruch fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies setzte nach dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung voraus, dass der Senat von einer Fälligkeit des klägerischen Vergütungsanspruchs infolge Abrechnungsreife oder des Eintritts eines Abrechnungsverhältnisses ausginge (OLGA 27). Das ist indessen nicht der Fall (vgl. unter II. B. 2).
III.
Randnummer59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 ZPO in Verbindung mit der Baumbach’schen Kostenformel. Dabei hat der Senat das Interesse der Klägerin an der Feststellung der fehlenden Fälligkeit der Restvergütungsforderung von nicht mehr als 32.150,00 € mit der Hälfte ihres Nennwerts bemessen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Randnummer61
Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die von dem Senat vorgenommene Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 20 ff., juris) unter Beachtung der Zielsetzung des Unionrechtsgesetzgebers wie auch des nationalen Gesetzgebers um; die entscheidenden Rechtsfragen sind geklärt und deren Beantwortung evident, weswegen weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Der Senat setzt sich zudem nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte, sodass auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Revisionsgerichts mit dem besonders gelagerten Streitfall nicht veranlasst ist.
Randnummer62
Den Streitwert hat der Senat unter Beachtung von § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO bemessen.